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Rechtsberatung

Angabe des von einer GmbH übernommenen Gründungsaufwands im Gesellschaftsvertrag

Der Gründungs­auf­wand, den eine GmbH zu Las­ten ih­res No­mi­nal­ka­pi­tals tra­gen muss, ist im Ge­sell­schafts­ver­trag als Ge­samt­be­trag of­fen­zu­le­gen.

Wie das OLG Schles­wig mit rechtskräfti­gem Be­schluss vom 21.02.2023 (Az. 2 WX 50/22) ausführt, ist die gläubi­ger­schützende Vor­schrift des § 26 Abs. 2 AktG ana­log auf die Gründung ei­ner GmbH an­wend­bar. Die Vor­schrift be­sagt, dass der Ge­samt­auf­wand, der zu Las­ten der Ge­sell­schaft für die Gründung oder ihre Vor­be­rei­tung ge­zahlt wird, in der Sat­zung ge­son­dert fest­zu­set­zen ist. Laut OLG ist die bloße Be­zif­fe­rung ei­nes (Ge­samt-)Höchst­be­tra­ges, bis zu dem die Ge­sell­schaft die Gründungs­kos­ten trägt, nicht aus­rei­chend. Viel­mehr seien die von der GmbH zu tra­gen­den Kos­ten als Ge­samt­be­trag (End­summe) im Ge­sell­schafts­ver­trag aus­zu­wei­sen. Da­bei müss­ten Beträge, die noch nicht ge­nau be­zif­fert wer­den können, ge­schätzt wer­den. Wei­ter führt das Ge­richt aus, dass die­je­ni­gen Gründungs­kos­ten, die die Ge­sell­schaft tra­gen soll, im Ein­zel­nen auf­geführt und be­zif­fert wer­den müssen, da an­sons­ten nicht deut­lich würde, um wel­che Kos­ten­po­si­tio­nen es sich kon­kret han­delt und die Ge­fahr ei­ner Schmäle­rung des Haf­tungs­ka­pi­tals der Ge­sell­schaft durch zwei­fel­hafte Gründungs­kos­ten bestünde, ohne dass dies trans­pa­rent wird.

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