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Rechtsberatung

Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch bei variabler Vergütung

Um Leis­tungs­an­sprüche, die auf dem ar­beits­recht­li­chen Gleich­be­hand­lungs­grund­satz be­ru­hen, be­stim­men zu können, kann ein auf § 242 BGB gestütz­ter Aus­kunfts­an­spruch be­ste­hen.

Grundsätz­lich be­steht keine all­ge­meine pro­zes­suale Pflicht zur Aus­kunfts­er­tei­lung für die Par­teien des Rechts­streits. Ab­wei­chend hier­von kann al­ler­dings ma­te­ri­ell-recht­lich nach Treu und Glau­ben gemäß § 242 BGB den­noch eine Aus­kunfts­pflicht be­ste­hen. Wie das BAG mit Ur­teil vom 26.04.2023 (Az. 10 AZR 137/22) klar­stellt, muss zwi­schen den Par­teien eine be­son­dere recht­li­che Be­zie­hung be­ste­hen und die Exis­tenz ei­nes Leis­tungs­an­spruchs des Aus­kunfts­for­dern­den ge­gen den An­spruchs­geg­ner muss zu­min­dest wahr­schein­lich sein. Wei­ter muss der Aus­kunfts­for­dernde ent­schuld­bar in Un­kennt­nis über Be­ste­hen und Um­fang sei­ner Rechte und dem An­spruchs­geg­ner die Aus­kunfts­er­tei­lung zu­mut­bar sein. Wei­ter darf die Dar­le­gungs- und Be­weis­si­tua­tion im Pro­zess durch ma­te­ri­ell-recht­li­che Aus­kunfts­an­sprüche nicht un­zulässig verändert wer­den.

Wei­ter führt das BAG aus, dass der ar­beits­recht­li­che Gleich­be­hand­lungs­grund­satz in­halt­lich durch den all­ge­mei­nen Gleich­heits­satz des Art. 3 Abs. 1 GG be­stimmt wird. Da­nach muss ein Ar­beit­ge­ber seine Ar­beit­neh­mer oder Grup­pen von Ar­beit­neh­mern, die sich in ver­gleich­ba­rer Lage be­fin­den, bei An­wen­dung ei­ner selbst ge­setz­ten Re­gel gleich­be­han­deln. Ver­bo­ten ist so­wohl die willkürli­che Schlech­ter­stel­lung ein­zel­ner Ar­beit­neh­mer in­ner­halb ei­ner Gruppe, als auch eine sach­fremde Grup­pen­bil­dung.

Das BAG stellt klar, dass der Gleich­be­hand­lungs­grund­satz trotz des Vor­rangs der Ver­trags­frei­heit auch bei der Zah­lung der Ar­beits­vergütung an­wend­bar ist, wenn diese durch eine be­trieb­li­che Ein­heits­re­ge­lung ge­ne­rell an­ge­ho­ben wird oder der Ar­beit­ge­ber die Leis­tung nach einem er­kenn­ba­ren und ge­ne­ra­li­sie­ren­den Prin­zip durch Fest­le­gung von Vor­aus­set­zun­gen oder Zwecken gewährt.

Die Begüns­ti­gung ein­zel­ner Ar­beit­neh­mer er­laube noch nicht den Schluss, diese bil­de­ten eine Gruppe. Eine Grup­pen­bil­dung liege viel­mehr erst dann vor, wenn die Bes­ser­stel­lung nach be­stimm­ten Kri­te­rien vor­ge­nom­men wird, die bei al­len Begüns­tig­ten vor­lie­gen. Darüber hin­aus ist der ar­beits­recht­li­che Gleich­be­hand­lungs­grund­satz eben­falls an­wend­bar, wenn der Ar­beit­ge­ber – nicht auf be­son­dere Ein­zelfälle be­schränkt – nach Gutdünken oder nach nicht sach­ge­rech­ten oder nicht be­stimm­ba­ren Kri­te­rien Leis­tun­gen er­bringt.

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