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Gewinne aus der Veräußerung von Xetra-Gold-Wertpapieren nicht steuerbar

FG Baden-Württemberg 23.6.2014, 9 K 4022/12

Ein Über­schuss, den ein Steu­er­pflich­ti­ger aus der Veräußerung sog. Xe­tra-Gold-Wert­pa­piere er­zielt, ist nicht steu­er­pflich­tig. Die Wert­pa­piere erfüllen nicht die Vor­aus­set­zun­gen des § 20 Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. Abs. 1 Nr. 7 EStG, weil sie keine Ka­pi­tal­for­de­rung ver­brie­fen; der An­le­ger hat aus­schließlich einen An­spruch auf Lie­fe­rung von Gold und nicht auf die Rück­zah­lung von Ka­pi­tal.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist, ob Ge­winne aus Lie­fer­schuld­ver­schrei­bun­gen auf Gold mit phy­si­scher De­ckung steu­er­pflich­tig sind. Der Kläger er­warb im Sep­tem­ber 2008 Xe­tra-Gold-Wert­pa­piere. Da­bei han­delt es sich um börsenfähige In­ha­ber­schuld­ver­schrei­bun­gen, die je­weils einen An­spruch auf Lie­fe­rung von einem Gramm Gold ver­brie­fen.

Durch Veräußerung die­ser Wert­pa­piere im März 2010 er­zielte der Kläger einen Veräußerungs­ge­winn, den das be­klagte Fi­nanz­amt als Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen der Ein­kom­men­steuer un­ter­warf. Mit sei­ner Klage be­gehrt der Kläger eine Ände­rung des Ein­kom­men­steu­er­be­scheids für 2010 mit der Begründung, der Veräußerungs­ge­winn sei nicht steu­er­bar.

Das FG gab der Klage statt. Das Ur­teil ist nicht rechtskräftig. Die beim BFH anhängige Re­vi­sion wird dort un­ter dem Az. VIII R 35/14 geführt.

Die Gründe:
Der Über­schuss, den der Kläger aus der Veräußerung der Xe­tra-Gold-Wert­pa­piere er­zielt hat, ist we­der gem. § 20 Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. Abs. 1 Nr. 7 EStG, nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 lit. b EStG je­weils in der Fas­sung des Un­ter­neh­mens­steu­er­re­form­ge­set­zes 2008 noch nach § 23 EStG steu­er­pflich­tig.

Die Wert­pa­piere erfüllen nicht die Vor­aus­set­zun­gen des § 20 Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. Abs. 1 Nr. 7 EStG, weil sie keine Ka­pi­tal­for­de­rung ver­brie­fen. Der Kläger hat aus­schließlich einen An­spruch auf Lie­fe­rung von Gold und nicht auf die Rück­zah­lung von Ka­pi­tal. Dem Kläger war es nicht ver­wehrt auf­grund sei­ner recht­li­chen Stel­lung in den Be­sitz von Gold zu ge­lan­gen. Die In­ha­ber­schuld­ver­schrei­bung ver­briefte da­her für den Kläger aus­schließlich einen Lie­feran­spruch. Da­her hatte er auch kein Wahl­recht im Sinne ei­ner Wahl­schuld (§ 262 BGB) ge­genüber der Emit­ten­tin und konnte bei ver­trags­gemäßer Ausübung seine Rechte nicht die Möglich­keit ei­nes Rück­zah­lungs­an­spruch ge­genüber der Kläge­rin gel­tend ma­chen.

Der An­spruch auf die Lie­fe­rung von Gold wird auch nicht da­durch zu einem An­spruch auf Geld, weil der Kläger die Möglich­keit hat, die Wert­pa­piere am Se­kundärmarkt zu veräußern. Für den Be­griff der Ka­pi­tal­for­de­rung i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ist es un­er­heb­lich, ob die Ka­pi­tal­for­de­rung durch ein han­del­ba­res Wert­pa­pier verkörpert oder eine Schuld­ver­schrei­bung ver­brieft wird. Die Ver­wer­tung des Lie­feran­spruchs am Se­kundärmarkt und da­mit die Han­del­bar­keit führt nicht zu ei­ner Verände­rung des An­spruchs ge­genüber der Emit­ten­tin.

Es kann of­fen blei­ben, ob die Veräußerung von Xe­tra-Gold-Wert­pa­pie­ren steu­er­pflich­tig nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3b EStG in der Fas­sung des UntS­tRe­formG 2008 wäre. Nach § 52a Abs. 10 S. 3 EStG gilt die Norm erst­mals für Ge­winne, bei de­nen der Rechts­er­werb nach dem 31.12.2008 er­folgte. Der Kläger hatte die Wert­pa­piere  je­doch be­reits am 30.9.2008 er­wor­ben. Es kann auch of­fen blei­ben, ob ein pri­va­tes Veräußerungs­ge­schäft nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG a.F. oder ein Ter­min­ge­schäft nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG a.F. vor­liegt, da je­den­falls der Zeit­raum zwi­schen Er­werb (30.9.2008) und Veräußerung (2.3.2010) der Wert­pa­piere mehr als ein Jahr be­tra­gen hat und da­her im Veräußerungs­zeit­punkt die Spe­ku­la­ti­ons­frist ab­ge­lau­fen war.

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