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Neues Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Durch das am 26.4.2019 in Kraft ge­tre­tene Ge­setz zum Schutz von Ge­schäfts­ge­heim­nis­sen (Ge­schGehG) stellt der Ge­setz­ge­ber den Schutz von Ge­schäfts­ge­heim­nis­sen auf eine neue ge­setz­li­che Grund­lage. Um in den Schutz­be­reich des Ge­set­zes zu ge­lan­gen, muss der Ge­heim­nis­in­ha­ber nun­mehr von sich aus ge­eig­nete Ge­heim­hal­tungsmaßnah­men er­grei­fen.

Das neue Ge­setz ver­ei­nigt die Nor­men zum Ge­heim­nis­schutz, der bis­lang als Quer­schnitts­ma­te­rie in ver­schie­de­nen Ge­set­zen ge­re­gelt war. Als Ge­schäfts­ge­heim­nis gilt eine In­for­ma­tion, an der ein be­rech­tig­tes In­ter­esse an der Ge­heim­hal­tung be­steht und die we­der ins­ge­samt noch einem übli­cher­weise da­mit be­fass­ten Per­so­nen­kreis all­ge­mein be­kannt oder ohne wei­te­res zugäng­lich ist und da­her wirt­schaft­li­chen Wert hat. Zu­dem muss es sich um eine In­for­ma­tion han­deln, die Ge­gen­stand von den Umständen nach an­ge­mes­se­nen Ge­heim­hal­tungsmaßnah­men durch den In­ha­ber ist. Der Ge­heim­nis­in­ha­ber ist so­mit ab so­fort auf­ge­for­dert, ge­eig­nete Ge­heim­hal­tungsmaßnah­men zu er­grei­fen, da­mit ein Ge­heim­nis vom Ge­schGehG ge­schützt wird.

Neues Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen© Thinkstock

Verletzung von Geschäftsgeheimnissen

Ge­schäfts­ge­heim­nisse dürfen nicht u. a. durch un­be­fug­ten Zu­gang, un­be­fug­tes Ko­pie­ren von Do­ku­men­ten oder durch ein sons­ti­ges Ver­hal­ten, das un­ter den je­wei­li­gen Umständen nicht dem Grund­satz von Treu und Glau­ben ent­spricht, er­langt wer­den. Bei ei­ner ver­bo­te­nen Nut­zung frem­der Ge­schäfts­ge­heim­nisse durch Mit­ar­bei­ter haf­tet künf­tig auch der Un­ter­neh­mer oder der Ge­schäftsführer, wenn er die Ge­schäfts­ge­heim­nis­ver­let­zung fahrlässig nicht er­kannt und nicht un­ter­bun­den hat. Bei Ver­let­zungs­hand­lun­gen kann der Ge­heim­nis­in­ha­ber u. a. die Be­sei­ti­gung der Be­einträch­ti­gung und künf­tige Un­ter­las­sung, die Ver­nich­tung oder Her­aus­gabe von Do­ku­men­ten, den Rück­ruf rechts­ver­let­zen­der Pro­dukte oder de­ren dau­er­hafte Ent­fer­nung vom Markt ver­lan­gen. Fer­ner ist die Ver­let­zung von Ge­schäfts­ge­heim­nis­sen straf­bar.

Weiterhin zulässig

Keine Ver­let­zung von Ge­schäfts­ge­heim­nis­sen liegt im Fall des sog. Re­verse En­gi­nee­ring vor, wenn ein Pro­dukt rechtmäßig er­wor­ben wurde und dar­aus z. B. Pro­duk­ti­ons­schritte ge­schluss­fol­gert wer­den, die nicht be­reits all­ge­mein be­kannt sind. Die Möglich­keit des Re­verse En­gi­nee­ring wird je­doch durch die be­reits be­ste­hen­den Re­ge­lun­gen des ge­werb­li­chen Rechts­schut­zes, z. B. durch das Ur­he­ber- oder Pa­tent­recht, be­grenzt.

Um das Wir­ken von sog. Whist­leb­lo­wern nicht durch die ge­setz­li­chen Neu­re­ge­lun­gen aus­zu­he­beln, ist ex­pli­zit vor­ge­se­hen, dass die Er­lan­gung, Nut­zung und Of­fen­le­gung von Ge­schäfts­ge­heim­nis­sen ge­recht­fer­tigt ist, wenn dies zum Schutz ei­nes be­rech­tig­ten In­ter­es­ses, z. B. zur Auf­de­ckung ei­ner rechts­wid­ri­gen Hand­lung oder ei­nes be­ruf­li­chen oder sons­ti­gen Fehl­ver­hal­tens er­folgt.

Handlungsbedarf für Unternehmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Für einen ef­fek­ti­ven Ge­heim­nis­schutz sind an­ge­mes­sene Schutzmaßnah­men zu er­grei­fen und zu do­ku­men­tie­ren.

Dazu sollte zunächst er­mit­telt wer­den, in­wie­weit schützens­werte Ge­schäfts­ge­heim­nisse im Un­ter­neh­men vor­han­den sind und wel­che Vor­keh­run­gen be­reits der­zeit zu de­ren Schutz un­ter­nom­men wer­den. So­fern diese als nicht an­ge­mes­sen - weil letzt­lich für einen wirk­sa­men Schutz nicht als aus­rei­chend - be­wer­tet wer­den, soll­ten hier Nach­jus­tie­run­gen er­fol­gen.

Schutzmaßnah­men um­fas­sen da­bei re­gelmäßig or­ga­ni­sa­to­ri­sche As­pekte, wie z. B. die Fest­le­gung, wel­che Per­so­nen Zu­gang zu Ge­schäfts­ge­heim­nis­sen ha­ben und diese ver­wal­ten. Diese Zuständig­kei­ten soll­ten klar kom­mu­ni­ziert und do­ku­men­tiert wer­den. Zu­gangs­be­rech­tigte Per­so­nen soll­ten hin­sicht­lich ih­rer Ge­heim­hal­tungs­pflich­ten un­ter­rich­tet und auch dies do­ku­men­tiert wer­den.

We­sent­li­che As­pekte der Schutz­vor­keh­run­gen dürf­ten tech­ni­sche Mit­tel, insb. im IT-Be­reich, um­fas­sen. So soll­ten an­ge­mes­sene Si­cher­heitsmaßnah­men u. a. bei der Nut­zer­er­ken­nung und der Ver­schlüsse­lung von Da­ten er­grif­fen wer­den.

Hin­zu­kom­men recht­li­che Schutzmaßnah­men, wie z. B. der Ab­schluss von Ge­heim­hal­tungs­ver­ein­ba­run­gen mit Ge­schäfts­part­nern und Vor­ga­ben zu Si­cher­heits­stan­dards bei Auf­trags­ver­ga­ben. Ge­schäfts­part­ner soll­ten bei Über­las­sung von Ge­schäfts­ge­heim­nis­sen über die bloße Ver­trau­lich­keit hin­aus auch auf die aus­schließlich be­stim­mungs­gemäße Nut­zung ver­pflich­tet wer­den. Auch Ar­beit­neh­mer soll­ten zur Ver­schwie­gen­heit ver­pflich­tet wer­den, was ggf. be­reits im Rah­men des Ab­schlus­ses ei­nes Ar­beits­ver­trags berück­sich­tigt wer­den sollte. Al­ter­na­tiv könn­ten ge­heim­nis­schützende Re­ge­lun­gen aber auch in Be­triebs­ver­ein­ba­run­gen oder in Ta­rif­verträge auf­ge­nom­men wer­den. Vor­teil ei­nes sol­chen Vor­ge­hens wäre, dass die Re­ge­lun­gen dann nicht ei­ner AGB-Kon­trolle un­ter­lie­gen und alle un­ter die Ver­ein­ba­rung fal­len­den Ar­beit­neh­mer um­fasst, ohne dass ein­zel­ver­trag­li­che An­pas­sun­gen er­for­der­lich wären.

Hinweis

Letzt­lich ist im Ein­zel­fall zu prüfen, wel­che Ge­schäfts­ge­heim­nisse mit wel­chen an­ge­mes­se­nen Vor­keh­run­gen wirk­sam ge­schützt wer­den können, um in den Schutz­be­reich des neuen Ge­schäfts­ge­heim­nis­ge­set­zes zu ge­lan­gen.

Gerne ste­hen Ih­nen Ihre An­sprech­part­ner bei Eb­ner Stolz so­wie un­sere Spe­zia­lis­ten im IP-Recht, insb. Al­brecht von Bis­marck (Eb­ner Stolz in Ham­burg) so­wie Timo Schmu­cker (Eb­ner Stolz in Stutt­gart), für wei­tere Fra­gen zur Verfügung.

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