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Steuerberatung

Vergütungen auf Genussrechtskapital als Betriebsausgaben abzugsfähig

Die Fi­nanz­ver­wal­tung ändert ihre Rechts­auf­fas­sung und lässt Vergütun­gen auf Ge­nuss­rechts­ka­pi­tal grundsätz­lich zum Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug zu.

Laut der zwi­schen den obers­ten Fi­nanz­behörden des Bun­des und der Länder ab­ge­stimm­ten Verfügung der OFD Nord­rhein-West­fa­len vom 12.5.2016 (DStR 2016, S. 1816) wa­ren Ge­nuss­rechte, die in der Han­dels­bi­lanz nach den Grundsätzen ord­nungsmäßiger Buchführung keine Ver­bind­lich­kei­ten dar­stell­ten, auch in der Steu­er­bi­lanz nicht als Ver­bind­lich­kei­ten aus­zu­wei­sen. Die Ge­nuss­rechte wa­ren als steu­er­li­ches Ei­gen­ka­pi­tal zu würdi­gen. Aus­schüttun­gen je­der Art auf diese Ge­nuss­rechte stell­ten eine Ein­kom­mens­ver­wen­dung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 KStG dar, so dass ein Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug nicht in Be­tracht kam.

Mit Ant­wort­schrei­ben vom 20.6.2018 auf mehr­ma­lige An­fra­gen des Deut­sche Spar­kas­sen- und Gi­ro­ver­bands e. V. führt das BMF nun aus, dass Ge­nuss­rechts­ka­pi­tal nach den han­dels­recht­li­chen Grundsätzen ord­nungsmäßiger Buchführung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG in der Steu­er­bi­lanz als Ver­bind­lich­keit an­zu­set­zen ist. Vergütun­gen auf die­ses Ge­nuss­rechts­ka­pi­tal sind grundsätz­lich als Be­triebs­aus­ga­ben ab­zugsfähig und min­dern, vor­be­halt­lich § 8 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. KStG, grundsätz­lich das Ein­kom­men.

Hinweis

Diese geänderte Rechts­auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung soll über das vor­lie­gende Ant­wort­schrei­ben hin­aus durch ein BMF-Schrei­ben all­ge­mein kom­mu­ni­ziert wer­den.

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