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Für das Stiftungskollisionsrecht gelten die Grundsätze des Internationalen Gesellschaftsrecht

BGH 8.9.2016, III ZR 7/15

Für das Stif­tungs­kol­li­si­ons­recht ist auf die Grundsätze des In­ter­na­tio­na­len Ge­sell­schafts­rechts zurück­zu­grei­fen, da das deut­sche Stif­tungs­kol­li­si­ons­recht ge­setz­lich nicht ge­re­gelt ist. Das Per­so­nal­sta­tut der Stif­tung ist auch für die Rechts­stel­lung als De­sti­natär und die dar­aus fol­gen­den An­sprüche maßgeb­lich.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine in Öster­reich ein­ge­tra­gene und dort ansässige Pri­vat­stif­tung, de­ren Zweck ne­ben der Si­che­rung des Stif­tungs­vermögens und der Er­hal­tung und Pflege his­to­ri­scher Bau­ten die Un­terstützung der je­wei­li­gen Begüns­tig­ten aus den Erträgen des Stif­tungs­vermögens ist. Die Stif­te­rin hatte am 21.4.2005 vor einem No­tar in Öster­reich eine Stif­tungs­zu­satz­ur­kunde an­fer­ti­gen las­sen, in der die Be­klagte als Begüns­tigte be­nannt wurde. Bis ein­schließlich April 2009 er­hielt diese auch mo­nat­li­che Zu­wen­dun­gen von der Kläge­rin. Im März und im Mai 2010 er­folg­ten noch­mals zwei Ein­mal­zah­lun­gen.

Die Kläge­rin war der An­sicht, die ur­sprüng­li­che Begüns­tig­ten­stel­lung der Be­klag­ten sei ent­fal­len, da sie in zwei wei­te­ren Stif­tungs­zu­satz­ur­kun­den aus No­vem­ber 2007 so­wie Juni 2012 nicht mehr als Begüns­tigte auf­geführt werde. Sie be­gehrte mit ih­rer Klage die Fest­stel­lung, dass die Be­klagte nicht mehr Begüns­tigte sei und sie keine An­sprüche auf Zah­lung von Bezügen habe.

Das LG wies die Klage ab; das OLG gab ihr statt. Auf die Re­vi­sion der Be­klag­ten hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Das Be­ru­fungs­ge­richt hat nicht fest­stel­len können, ob die Be­klagte noch als De­sti­natärin der kla­gen­den Stif­tung be­nannt ist. Den sich hieran an­schließen­den Erwägun­gen zur Dar­le­gungs- und Be­weis­last hatte es un­zu­tref­fend das deut­sche Recht zu­grunde ge­legt. Für das Stif­tungs­kol­li­si­ons­recht ist auf die Grundsätze des In­ter­na­tio­na­len Ge­sell­schafts­rechts zurück­zu­grei­fen. Das deut­sche Stif­tungs­kol­li­si­ons­recht ist ge­setz­lich nicht ge­re­gelt. Es fehlt in die­ser Hin­sicht so­wohl an völker­recht­li­chen Vor­ga­ben als auch an au­to­no­men Re­ge­lun­gen des na­tio­na­len Rechts. Dies führte vor­lie­gend zur An­wend­bar­keit des öster­rei­chi­schen Rechts.

Das Per­so­nal­sta­tut der Stif­tung ist auch für die Rechts­stel­lung als De­sti­natär und die dar­aus fol­gen­den An­sprüche maßgeb­lich. Zwar ist der De­sti­natär ei­ner Stif­tung mit Ge­sell­schaf­tern ei­ner Han­dels­ge­sell­schaft nicht un­mit­tel­bar gleich­zu­set­zen, da er nicht in­kor­po­rier­tes Mit­glied der Stif­tung ist, so dass zwi­schen den Be­tei­lig­ten keine Bin­nen­be­zie­hung mit ei­ner ge­sell­schafts­rechtsähn­li­chen Struk­tur be­steht. Je­doch sind die Zwecke ei­ner Han­dels­ge­sell­schaft und ei­ner Stif­tung in Be­zug auf die Ge­sell­schaf­ter bzw. die De­sti­natäre so ähn­lich, dass es ge­bo­ten ist, in ana­lo­ger An­wen­dung der Grundsätze des In­ter­na­tio­na­len Ge­sell­schafts­rechts auch das Rechts­verhält­nis zwi­schen Stif­tung und (po­ten­ti­el­lem) De­sti­natär dem Per­so­nal­sta­tut der Stif­tung zu­zu­ord­nen.

Un­ter­lie­gen so­mit die Rechts­stel­lung der Be­klag­ten und ihre Be­rech­ti­gung, Zu­wen­dun­gen von der Kläge­rin zu er­hal­ten, de­ren - öster­rei­chi­schem - Per­so­nal­sta­tut, ist die Ver­tei­lung der Dar­le­gungs- und Be­weis­last für die hierfür maßgeb­li­chen Tat­sa­chen eben­falls nach öster­rei­chi­schem Recht zu be­ur­tei­len. Die all­ge­mei­nen Be­weis­last­re­geln sind ma­te­ri­ell-recht­lich zu qua­li­fi­zie­ren und da­her der lex cau­sae zu ent­neh­men. Dies be­ruht auf der en­gen Ver­flech­tung der Re­ge­lun­gen zur Ver­tei­lung der Be­weis­last mit den ma­te­ri­el­len Rech­ten der Par­teien. Die Ver­wei­sung auf das ausländi­sche ma­te­ri­elle Recht enthält da­mit not­wen­dig auch eine Ver­wei­sung auf die dafür gel­ten­den Be­weis­last­re­geln des be­tref­fen­den Rechts.

Link­hin­weise:

  • Der Voll­text die­ser Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für den Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.
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