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Steuerberatung

Inkrafttreten des Freihandelsabkommens mit Neuseeland am 01.05.2024

Das zwi­schen der EU und Neu­see­land ver­ein­barte Frei­han­dels­ab­kom­men ist ab dem 01.05.2024 an­wend­bar.

Nach­dem die Ra­ti­fi­zie­rungs­ver­fah­ren zum Frei­han­dels­ab­kom­men zwi­schen der EU und Neu­see­land zwi­schen­zeit­lich ab­ge­schlos­sen sind, wird das Ab­kom­men nun zum 01.05.2024 in Kraft tre­ten. Ab die­sem Zeit­punkt können ent­spre­chend der darin vor­ge­se­he­nen Re­ge­lun­gen Wa­ren mit Ur­sprung in der EU zoll­frei in Neu­see­land und auch ein Großteil der Wa­ren mit Ur­sprung in Neu­see­land zoll­frei in die EU ein­geführt wer­den.

Wei­tere In­for­ma­tio­nen so­wie Hin­weise zum Frei­han­dels­ab­kom­men zwi­schen der EU und Neu­see­land fin­den Sie hier.

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