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Steuerberatung

Beendigung der Sondermaßnahmen in Bezug auf die Vorlage von Präferenznachweisen

Nach Be­en­di­gung der re­strik­ti­ven Maßnah­men im Zuge der CO­VID-19 Pan­de­mie sind Präfe­renz­nach­weise ab dem 01.05.2024 wie­der aus­schließlich im Ori­gi­nal ein­zu­rei­chen.

Um den pan­de­mie­be­ding­ten Umständen der Kon­takt- und Aus­gangs­be­schränkun­gen ge­recht zu wer­den, hat die Eu­ropäische Kom­mis­sion im März 2020 Son­dermaßnah­men ver­an­lasst, mit de­nen es möglich ist, Präfe­renz­nach­weise nicht im Ori­gi­nal, son­dern als ein­ge­scannte Ko­pie in Pa­pier­form oder per E-Mail an die Zoll­behörden zu über­mit­teln. Diese Son­dermaßnah­men wer­den zum 01.05.2024 auf­ge­ho­ben, da sie aus Sicht der Eu­ropäischen Kom­mis­sion, auf­grund der der­zei­ti­gen pan­de­mi­schen Lage, nicht mehr ge­recht­fer­tigt sind.

Folg­lich wird ab Mai 2024 wie­der aus­schließlich die Vor­lage von Präfe­renz­nach­wei­sen im Ori­gi­nal und in ord­nungs­gemäßer Form, d. h. ein hand­schrift­lich un­ter­zeich­ne­tes so­wie mit einem Stem­pel ver­se­hen­des Do­ku­ment im er­for­der­li­chen Pa­pier­for­mat, ak­zep­tiert.

Auf­grund der po­si­ti­ven Er­fah­run­gen im Rah­men der o. g. Son­dermaßnah­men wer­den für den Wa­ren­ver­kehr im Pan-Euro-Med-Raum Aus­nah­men ge­trof­fen. Un­ter Berück­sich­ti­gung be­stimm­ter Vor­aus­set­zun­gen wird zukünf­tig die Ver­wen­dung elek­tro­ni­scher Wa­ren­ver­kehrs­be­schei­ni­gung für Präfe­ren­zwe­cke wei­ter­hin im Wa­ren­ver­kehr mit einem Land des Pan-Eu­ropa-Med-Raums ak­zep­tiert. Wei­tere Ein­zel­hei­ten dazu fin­den sich in der Fach­mel­dung des Zolls vom 19.02.2024.

Hin­weis: Die Ge­ne­ral­zoll­di­rek­tion hat be­reits an­gekündigt, dass in der nächs­ten Zeit wei­tere In­for­ma­tio­nen zu der Ver­wen­dung elek­tro­ni­scher Wa­ren­ver­kehrs­be­schei­ni­gun­gen zwi­schen den Ver­trags­par­teien des Pan-Euro-Med-Raums zu er­war­ten sind. Un­ter­neh­men, wel­che Wa­ren­ver­kehr mit den Ländern der Ver­trags­par­teien ha­ben, soll­ten da­her die Ent­wick­lun­gen wei­ter­hin ver­fol­gen. Übri­gens sieht die Mehr­heit der Frei­han­dels­ab­kom­men zwi­schen der Eu­ropäischen Union und ih­ren Han­dels­part­nern bei Klein­sen­dun­gen bis zu einem Wa­ren­wert von 6.000 Euro le­dig­lich einen nicht-förm­li­chen Präfe­renz­nach­weis in Form ei­ner Ur­sprungs­erklärung auf einem Han­dels­do­ku­ment vor. Bei einem höheren Wa­ren­wert sind die förm­li­chen Wa­ren­ver­kehrs­be­schei­ni­gun­gen EUR.1 oder EUR-MED im Ori­gi­nal der Sen­dung bei­zu­le­gen. Darüber hin­aus muss der Ausführer über den Sta­tus als „Ermäch­tig­ter Ausführer“ (EA) oder als „Re­gis­trier­ter Ausführer“ (REX) verfügen.

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