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Steuerberatung

Finanzverwaltung nimmt Stellung zur Abwicklung der „Bauträgerfälle“

Das BMF klärt, un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen Um­satz­steuer in sog. Bauträgerfällen nach al­ter Rechts­lage zurück­ge­for­dert wer­den kann.

Un­ter Be­ru­fung auf das Ur­teil des BFH vom 22.8.2013 (Az. V R 37/10, BStBl. II 2014, S. 128) be­steht für Bauträger die Möglich­keit, Um­satz­steuer zurück­zu­for­dern, die sie in der An­nahme ent­rich­tet hat­ten, Steu­er­schuld­ner für an sie er­brachte Bau­leis­tun­gen zu sein. Auf­grund des­sen, we­gen der Neu­re­ge­lung und Einfügung der Kor­rek­tur­vor­schrift des § 27 Abs. 19 UStG so­wie wei­te­rer Ur­teile des BFH nahm die Fi­nanz­ver­wal­tung be­reits mehr­fach zur Ab­wick­lung die­ser sog. Bauträgerfälle Stel­lung. Das BMF nahm dies zum An­lass, sich mit Schrei­ben vom 26.7.2017 im We­sent­li­chen der Recht­spre­chung des BFH an­zu­schließen und wei­tere Hin­weise zur Ab­wick­lung der­ar­ti­ger Fälle zu ge­ben.

So­wohl der BFH als auch das BMF schei­nen ihre ur­sprüng­lich in Be­tracht ge­zo­gene Ab­wick­lung der Bauträgerfälle über § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG auf­zu­ge­ben. Da­nach wäre eine Ver­zin­sung des Er­stat­tungs­an­spruchs beim Bauträger nicht möglich ge­we­sen. Sie stel­len auch her­aus, dass zi­vil­recht­lich ver­ein­barte Ab­tre­tungs­ver­bote re­gelmäßig we­gen § 354a Abs. 1 Satz 1 HGB keine Wir­kung ent­fal­ten.

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