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FG Rheinland-Pfalz: Keine außergewöhnlichen Belastungen bei Verzicht auf Beitragsrückerstattung gegenüber der Krankenkasse

FG Rheinland-Pfalz 31.1.2012, 2 V 1883/11

Krank­heits­kos­ten können nur dann außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen dar­stel­len, wenn und so­weit der Steu­er­pflich­tige hier­durch tatsäch­lich endgültig wirt­schaft­lich be­las­tet wird. Können sich Steu­er­pflich­tige durch Rück­griff auf ihre Ver­si­che­rung ganz oder teil­weise schad­los hal­ten und ver­zich­ten le­dig­lich dar­auf, fehlt es an der - für eine außer­gewöhn­li­chen Be­las­tung not­wen­di­gen - Zwangsläufig­keit.

Der Sach­ver­halt:
Die An­trag­stel­ler hat­ten in ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Streit­jahr 2009 Krank­heits­kos­ten i.H.v. knapp 5.000 € bei den außer­gewöhn­li­chen Be­las­tun­gen gel­tend ge­macht. Sie ga­ben zu­dem an, kei­ner­lei Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen zu er­war­ten. Nach­dem das Fi­nanz­amt mit dem Ein­kom­men­steu­er­be­scheid 2009 die be­gehrte steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung ver­sagt hatte, tru­gen die An­trag­stel­ler im Ein­spruchs­ver­fah­ren u.a. vor, eine Ge­genüber­stel­lung der Er­stat­tungs­leis­tun­gen im Fall der Ein­rei­chung mit de­nen im Fall der Nicht­ein­rei­chung er­gebe, dass es so­wohl für den Fis­kus als auch für sie vor­teil­haf­ter wäre, die Arzt­rech­nun­gen nicht ein­zu­rei­chen.

Nach­dem das Fi­nanz­amt auch nicht be­reit war, die Voll­zie­hung des ESt-Be­schei­des 2009 aus­zu­set­zen, be­an­trag­ten die An­trag­stel­ler die Aus­set­zung der Voll­zie­hung bei Ge­richt. Das FG wies den An­trag auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung je­doch ab. Der Be­schluss ist nicht an­fecht­bar und so­mit rechtskräftig.

Die Gründe:
Es wa­ren we­der ernst­hafte Zwei­fel an der Rechtmäßig­keit des ESt-Be­schei­des zu er­ken­nen, noch konnte eine un­bil­lige Härte an­ge­nom­men wer­den.

Auf­wen­dun­gen wie im vor­lie­gen­den Fall können nur dann außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen dar­stel­len, wenn und so­weit der Steu­er­pflich­tige hier­durch tatsäch­lich endgültig wirt­schaft­lich be­las­tet wird. Eine sol­che endgültige Be­las­tung tritt je­doch dann nicht ein, wenn dem Steu­er­pflich­ti­gen in die­sem Zu­sam­men­hang Er­stat­tungs­zah­lun­gen zu­fließen könn­ten. Denn an­dern­falls könnte eine nicht ge­recht­fer­tigte dop­pelte Ent­las­tung ein­tre­ten.

Fließen dem Steu­er­pflich­ti­gen keine Er­stat­tungs­leis­tun­gen zu, hätte er aber einen An­spruch hier­auf und ver­zich­tet - wie hier - le­dig­lich dar­auf, eine Bei­tragsrücker­stat­tung zu er­hal­ten, nimmt dies wie­derum den Auf­wen­dun­gen den Cha­rak­ter der - für eine außer­gewöhn­li­chen Be­las­tung not­wen­di­gen - Zwangsläufig­keit. Denn können sich Steu­er­pflich­tige durch Rück­griff auf ihre Ver­si­che­rung ganz oder teil­weise schad­los hal­ten, ist eine Abwälzung der Kos­ten auf die All­ge­mein­heit nicht ge­recht­fer­tigt.

Schließlich lag hier auch nicht der Son­der­fall vor, dass der Ver­zicht auf den Er­stat­tungs­an­spruch selbst zwangsläufig oder die Gel­tend­ma­chung des Er­stat­tungs­an­spruchs dem Steu­er­pflich­ti­gen nicht zu­mut­bar war. Denn wollte man aus je­dem fi­nan­zi­el­len Vor­teil, der sich aus einem Ver­zicht der Gel­tend­ma­chung ei­nes Er­satz­an­spru­ches er­gibt, die Un­zu­mut­bar­keit der Gel­tend­ma­chung selbst ab­lei­ten, so würde dies zu ei­ner vom Wort­laut der Aus­nah­me­vor­schrift der außer­gewöhn­li­chen Be­las­tung nicht ge­deck­ten und un­zulässi­gen Aus­deh­nung des Re­ge­lungs­zwecks der Vor­schrift führen. Dem stand auch nicht ent­ge­gen, dass nach h.M. Krank­heits­kos­ten dann als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung an­er­kannt wer­den, wenn gar kein Ver­si­che­rungs­schutz be­stand. Ein sol­cher Fall lag hier nämlich nicht vor.

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