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FG Rheinland-Pfalz: Ersatz eines Maschendrahtzauns durch einen Holzlattenzaun führt nicht zu außergewöhnlichen Belastungen

Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 30.4.2012 - 5 K 1934/11

Die Auf­wen­dun­gen für den Er­satz ei­nes Ma­schen­draht­zauns durch einen blick­dich­ten Holz­lat­ten­zaun, der als Weg­lauf­schutz für ein au­tis­mu­ser­krank­tes Kind die­nen soll, können nicht als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen berück­sich­tigt wer­den. An­ders als bei einem Trep­pen­lift oder ei­ner Roll­stuhl­rampe han­delt es sich nicht um einen be­hin­de­rungs­be­ding­ten Ein­satz ei­nes Hilfs­mit­tels.

Der Sach­ver­halt:
Der Sohn der Kläger lei­det an ei­ner Au­tis­mu­ser­kran­kung, die eine starke Weg­lauf­ten­denz be­inhal­tet. Be­reits im Jahr 2009 hat­ten die Kläger des­halb um einen Teil ih­res Grundstücks als Weg­lauf­schutz einen Ma­schen­draht­zaun mit einem ab­schließba­ren Tor für 350 € er­rich­tet, was vom Fi­nanz­amt im Rah­men der Ver­an­la­gung 2009 als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung an­er­kannt wurde.

Im Streit­jahr 2010 er­setz­ten die Kläger den auf der Grundstücks­seite zu den Nach­barn ge­le­ge­nen Ma­schen­draht­zaun durch einen höheren blick­dich­ten Holz­lat­ten­zaun. Später be­an­trag­ten sie die An­er­ken­nung der Auf­wen­dun­gen für den Holz­zaun i.H.v. rd. 750 € als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen. Un­ter Vor­lage ei­ner ärzt­li­chen Be­schei­ni­gung wurde dies da­mit begründet, dass die Umzäun­ung we­gen der Au­tis­mu­ser­kran­kung des Soh­nes not­wen­dig ge­we­sen sei, um eine Selbst­gefähr­dung des Kin­des
zu ver­hin­dern.

Da Fi­nanz­amt lehnte dies­mal die be­gehrte Berück­sich­ti­gung der Auf­wen­dun­gen bei den außer­gewöhn­li­chen Be­las­tun­gen ab. Es war der An­sicht, es han­dele sich we­der um mit­tel­bare noch um un­mit­tel­bare Krank­heits­kos­ten. Die Kläger hiel­ten da­ge­gen, der ge­schlos­sene Weg­lauf­zaun sei - ähn­lich einem Roll­stuhl oder ei­ner Roll­stuhl­rampe - ein Hilfs­mit­tel, um die Krank­heit des Soh­nes erträgli­cher zu ma­chen. In­fol­ge­des­sen seien die Kos­ten zwangsläufig ent­stan­den.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen. Das Ur­teil ist al­ler­dings noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte zu Recht, die Auf­wen­dun­gen für den Holz­zaun i.H.v. rd. 750 € nicht als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen an­er­kannt.

Ziel der außer­gewöhn­li­chen Be­las­tun­gen ist es, zwangsläufige Mehr­auf­wen­dun­gen für den exis­tenz­not­wen­di­gen Grund­be­darf zu berück­sich­ti­gen, die sich we­gen ih­rer Außer­gewöhn­lich­keit ei­ner pau­scha­len Er­fas­sung in all­ge­mei­nen Frei­beträgen ent­zie­hen würden. Aus­ge­schlos­sen sind da­bei die übli­chen Auf­wen­dun­gen der Le­bensführung, die in Höhe des Exis­tenz­mi­ni­mums durch den Grund­frei­be­trag ab­ge­gol­ten wer­den.

Auf­wen­dun­gen zur Er­rich­tung ei­nes Gar­ten­zauns können hin­ge­gen nicht in die­sem Sinne als außer­gewöhn­lich an­ge­se­hen wer­den, da ein Gar­ten­zaun zu den übli­chen bau­li­chen An­la­gen ei­nes Ei­gen­heims gehört. Die Kos­ten dafür gehören so­mit zu den übli­chen Kos­ten der Le­bensführung. Außer­dem hatte das Be­weis­ver­fah­ren er­ge­ben, dass es sich um einen de­ko­ra­tiv ge­stal­te­ten, tra­di­tio­nel­len Holz­lat­ten­zaun han­delt. Die Weg­lauf­ten­denz des Soh­nes mag zwar ge­ne­rell für die Be­ur­tei­lung der Zwangsläufig­keit ei­ner außer­gewöhn­li­chen Be­las­tung von Be­deu­tung sein, das ändert aber nichts daran, dass den Klägern durch die Er­rich­tung des Zau­nes keine höheren Auf­wen­dun­gen ent­stan­den wa­ren, als der über­wie­gen­den An­zahl der Steu­er­pflich­ti­gen.

Letzt­lich war im vor­lie­gen­den Fall nicht er­sicht­lich, dass mit dem er­rich­te­ten Holz­zaun - der sich nur auf einem klei­nen Teil des Grundstücks er­streckt - der Weg­lauf­ten­denz des Kin­des tatsäch­lich wirk­sam be­geg­net wer­den kann. So­weit der Zaun Schutz vor dem Hund des Nach­barn bie­ten soll, konnte nicht aus­schließlich die Be­hin­de­rung des Kin­des als maßgeb­li­chen Be­weg­grund für seine Er­rich­tung an­ge­se­hen wer­den. Schließlich schützt der Zaun in die­ser Funk­tion vor ei­ner von außen kom­men­den von der Be­hin­de­rung un­abhängi­gen Ge­fahr. In­fol­ge­des­sen han­delt es sich - an­ders als bei einem Trep­pen­lift oder ei­ner Roll­stuhl­rampe - nicht um einen be­hin­de­rungs­be­ding­ten Ein­satz ei­nes Hilfs­mit­tels.

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