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FG Münster zum Nachweiserfordernis für die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer

Urteil des FG Münster vom 19.1.2012 - 5 K 105/07 E

Für die An­rech­nung ausländi­scher Körper­schaft­steu­ern reicht es un­ter Gel­tung des sog. An­rech­nungs­ver­fah­rens nicht aus, wenn le­dig­lich Ge­schäfts­be­richte bzw. Jah­res­be­richte der aus­schütten­den Körper­schaft vor­ge­legt wer­den und die Körper­schaft­steuer nach dem je­weils gel­ten­den Steu­er­satz be­rech­net wird. Aus den Un­ter­la­gen muss sich tatsäch­lich die auf der Di­vi­dende las­tende Körper­schaft­steuer er­ge­ben.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger wur­den durch Erb­fall Ge­samt­rechts­nach­fol­ger der Ehe­leute T. Diese hat­ten in den Streit­jah­ren 1996 bis 2001 Einkünfte aus Be­tei­li­gun­gen an ausländi­schen Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten er­zielt. Im Rah­men ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärun­gen hat­ten sie die auf diese Ka­pi­tal­einkünfte ent­fal­len­den Körper­schaft­steu­ern nicht an­ge­ge­ben.

Im Kla­ge­ver­fah­ren, das ur­sprüng­lich aus an­de­ren Gründen an­ge­strengt wor­den war, be­geh­ren die Kläger die Erhöhung der Einkünfte mit dem Ziel der An­rech­nung der ausländi­schen Körper­schaft­steu­ern. Hierzu leg­ten sie Ge­schäfts­be­richte bzw. Jah­res­ab­schlüsse der Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten vor und er­rech­ne­ten un­ter An­wen­dung des je­wei­li­gen Körper­schaft­steu­er­sat­zes den an­re­chen­ba­ren Steu­er­be­trag.

Das FG wies die Klage ab. Das zwi­schen­zeit­lich anhängige Re­vi­si­ons­ver­fah­ren wird beim BFH un­ter dem Az. VIII R 7/12 geführt.

Die Gründe:
Die Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen der Erb­las­ser sind nicht um die auf ausländi­sche Di­vi­den­den las­tende Körper­schafts­steuer zu erhöhen (siehe EuGH 30.6.2011, C-262/09).

Zwar sind keine Be­schei­ni­gun­gen er­for­der­lich, die die in §§ 44 ff. KStG a.F. ge­for­der­ten An­ga­ben ent­hal­ten. Al­ler­dings muss sich aus den Un­ter­la­gen tatsäch­lich die auf der Di­vi­dende las­tende Körper­schaft­steuer er­ge­ben. Diese kann nicht aus den Ge­schäfts­be­rich­ten un­ter An­wen­dung des je­weils gel­ten­den Steu­er­sat­zes er­rech­net wer­den, da dar­aus nicht her­vor geht, ob die je­weils aus­ge­schüttete Di­vi­dende tatsäch­lich mit Körper­schaft­steuer be­las­tet war.

Das FG hat zu­dem klar­ge­stellt, dass eine ge­zahlte Glatt­stel­lungsprämie, die zu Wer­bungs­kos­ten bei den sons­ti­gen Einkünf­ten nach § 22 Nr. 3 EStG führt, nicht im Jahr ih­rer Zah­lung, son­dern im Jahr des Zu­flus­ses der ent­spre­chen­den Op­ti­onsprämie zu er­fas­sen ist. Bei ein­ma­li­gen sons­ti­gen Leis­tun­gen kommt es für die Er­fas­sung der Wer­bungs­kos­ten nicht auf das Ab­fluss­jahr gem. § 11 Abs. 2 EStG an.

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