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Steuerberatung

BVerfG entscheidet erneut zum Anrechnungs- und Halbeinkünfteverfahren

Be­reits zum drit­ten Mal kommt das BVerfG zu ei­ner De­tail­re­ge­lung beim Überg­ang vom An­rech­nungs- zum Hal­beinkünf­te­ver­fah­ren zu dem Er­geb­nis, dass diese ver­fas­sungs­wid­rig ist.

Das BVerfG hatte be­reits zwei Re­ge­lun­gen, die mit dem JStG 2010 mo­di­fi­ziert wur­den, als ver­fas­sungs­wid­rig be­ur­teilt, weil diese zum Ver­lust von Körper­schaft­steu­er­min­de­rungs­po­ten­zial führen können (s. zu­letzt hier). Nun be­fasste sich das Ge­richt mit ei­ner Re­ge­lung zur Nach­be­las­tung von Ei­gen­ka­pi­tal, das in dem Ei­gen­ka­pi­tal­topf EK 02 aus­ge­wie­sen wurde. Im EK 02 wur­den un­ter Gel­tung des An­rech­nungs­ver­fah­rens steu­er­freie Vermögens­meh­run­gen er­fasst. Zunächst soll­ten nach dem Sys­tem­wech­sel zum Hal­beinkünf­te­ver­fah­ren Aus­schüttun­gen aus dem EK 02 in­ner­halb ei­nes Überg­angs­zeit­raums wei­ter­hin mit 30 % Körper­schaft­steuer auf Ebene der aus­schütten­den Körper­schaft nach­be­las­tet wer­den. Durch das JStG 2008 wurde statt­des­sen eine pau­schale aus­schüttungs­un­abhängige Nach­be­las­tung des noch vor­han­de­nen EK 02 mit 3 % Körper­schaft­steuer ein­geführt. Hier­von konn­ten sich al­ler­dings be­stimmte Un­ter­neh­men aus dem Woh­nungs­wirt­schafts­be­reich und steu­er­be­freite Körper­schaf­ten be­freien las­sen, so dass bei die­sen nur im Aus­schüttungs­fall eine Nach­be­las­tung er­folgte.

Mit Be­schluss vom 07.12.2022 (Az. 2 BvR 988/16) kommt das BVerfG zu dem Er­geb­nis, dass die aus­schüttungs­un­abhängige Nach­be­las­tung von EK 02 zwar ver­fas­sungs­kon­form ist, das vor­ge­se­hene An­trags­wahl­recht für be­stimmte Körper­schaf­ten je­doch ge­gen den all­ge­mei­nen Gleich­heits­satz verstößt und in­so­weit ver­fas­sungs­wid­rig ist. Der Ge­setz­ge­ber wird ver­pflich­tet, bis 31.12.2023 den fest­ge­stell­ten Ver­fas­sungs­ver­stoß rück­wir­kend zu be­sei­ti­gen (s. dazu auch die Pres­se­mit­tei­lung des BVerfG vom 08.03.2023).

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