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FG Münster: Veräußerungsgewinn gleicht negatives Kommanditkapital aus

Urteil des FG Münster vom 4.9.2012 - 1 K 998/09 F

Ein lau­fen­der Ver­lust erhöht das ne­ga­tive Ka­pi­tal­konto ei­nes Kom­man­di­tis­ten i.S.v. § 15a EStG nicht, wenn im sel­ben Jahr ein po­si­ti­ver Veräußerungs­ge­winn ent­steht. Der Auf­ga­be­ge­winn, der zur Be­steue­rung der in den veräußer­ten An­la­gegütern ent­hal­te­nen stil­len Re­ser­ven führt und da­mit einen Ge­winn aus dem Ge­sell­schafts­vermögen dar­stellt, ist zunächst mit dem ver­re­chen­ba­ren Ver­lust des Vor­jah­res und so­dann mit dem Ver­lust des lau­fen­den Jah­res zu ver­rech­nen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war Kom­man­di­tist ei­ner KG, die bis Ende des Streit­jah­res 2006 eine Wind­kraft­an­lage be­trieb. Da es sich bei der Wind­kraft­an­lage um ihre ein­zige we­sent­li­che Be­triebs­grund­lage der KG han­delte, stellte sie nach Veräußerung der Wind­kraft­an­lage ih­ren Ge­schäfts­be­trieb ein und mel­dete ihn ab. Im Streit­jahr er­litt die Kläge­rin einen lau­fen­den Ver­lust und einen Ge­winn aus der Veräußerung. Der auf den Kläger ent­fal­lende An­teil am Auf­ga­be­ge­winn über­stieg sei­nen An­teil am lau­fen­den Ver­lust und sei­nen nach § 15a EStG ver­re­chen­ba­ren Ver­lust­an­teil des Vor­jah­res.

Das Fi­nanz­amt be­han­delte den lau­fen­den Ver­lust des Streit­jah­res nur als ver­re­chen­bar, da sich das vor­han­dene ne­ga­tive Ka­pi­tal­konto durch den Ver­lust erhöht habe. Der Kläger war hin­ge­gen der An­sicht, der lau­fende Ver­lust des Streit­jah­res 2006 sei ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Fi­nanz­behörde kein ver­re­chen­ba­rer Ver­lust i.S.d. § 15a EStG. Ein Ver­lust sei im Sinne die­ser Vor­schrift nur dann ver­re­chen­bar, wenn durch ihn ein ne­ga­ti­ves Ka­pi­tal­konto ent­stehe oder erhöht werde.

Das FG gab der Klage statt. Es ließ al­ler­dings die Re­vi­sion zum BFH zu.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte den lau­fen­den Ver­lust des Streit­jah­res rechts­feh­ler­haft nur als ver­re­chen­bar i.S.v. § 15a EStG fest­ge­stellt.

Der lau­fende Ver­lust führte we­der zur Ent­ste­hung noch zur Erhöhung ei­nes ne­ga­ti­ven Ka­pi­tal­kon­tos. Der Auf­ga­be­ge­winn, der zur Be­steue­rung der in den veräußer­ten An­la­gegütern ent­hal­te­nen stil­len Re­ser­ven führt und da­mit einen Ge­winn aus dem Ge­sell­schafts­vermögen dar­stellt, ist zunächst mit dem ver­re­chen­ba­ren Ver­lust des Vor­jah­res und so­dann mit dem Ver­lust des lau­fen­den Jah­res zu ver­rech­nen. Da dies hier zu einem po­si­ti­ven Saldo des Ka­pi­tal­kon­tos am Ende des Wirt­schafts­jah­res führte, war ein ne­ga­ti­ver Zwi­schen­stand während des lau­fen­den Jah­res un­er­heb­lich.

Die Vor­ge­hens­weise der Fi­nanz­behörde ver­letzte diese an­geführ­ten Grundsätze durch Berück­sich­ti­gung ei­nes Zwi­schen­sal­dos auf dem Ka­pi­tal­konto des Klägers vor Veräußerung des Ge­sell­schafts­vermögens durch die KG. Eine Recht­fer­ti­gung konnte sich nicht dar­aus er­ge­ben, dass lau­fen­der Ver­lust der KG und Veräußerungs- oder Auf­ga­be­ge­winn se­pa­rat von­ein­an­der er­mit­telt wer­den, wo­bei letz­te­rer hier nach Ab­schluss der Be­triebs­auf­gabe nach Auf­fas­sung des Fi­nanz­am­tes (ge­dank­lich) nicht mehr in ein ge­sell­schafts­recht­li­ches Ka­pi­tal­konto ein­ge­hen sollte.

Eine sol­che Rechts­auf­fas­sung wi­der­spricht ein­deu­tig dem BFH-Ur­teil des BFH vom 26.1.1995 (Az.: IV R 23/93), wo­nach ein Kom­man­di­tist mit dem Veräußerungs­ge­winn einen Ge­winn aus sei­ner Be­tei­li­gung an der KG er­zielt. Auch nach der h.M. in der Li­te­ra­tur ent­steht ein Ge­winn oder Ver­lust aus der Veräußerung ei­nes Be­trie­bes oder Teil­be­trie­bes im Ge­samt­hand­vermögen ei­ner KG. Die Be­hand­lung des lau­fen­den Ver­lus­tes für das Streit­jahr 2006 als aus­gleichsfähig ent­sprach im Übri­gen auch der In­ten­tion des Ge­setz­ge­bers, nach der Ein­la­gen ei­nes Kom­man­di­tis­ten während ei­nes Wirt­schafts­jah­res un­abhängig vom Zeit­punkt ge­eig­net sind, einen bis zum Zeit­punkt der Ein­lage mögli­cher­weise nur ver­re­chen­ba­ren Ver­lust des lau­fen­den Jah­res als aus­gleichsfähig zu ge­stal­ten. Für Veräußerungs­ge­winne konnte nach Auf­fas­sung des Se­nats nichts an­de­res gel­ten.

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