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FG Münster: Befristung mit der Aussicht auf Versetzung lässt nicht auf Auswärtstätigkeit vorübergehender Art schließen

Urteil des FG Münster vom 28.2.2012 - 6 K 644/11 E

Ein Po­li­zei­aus­bil­dungs­in­sti­tut, an das ein Po­li­zei­be­am­ter zeit­lich be­fris­tet ver­setzt wird, ist nicht als Auswärtstätig­keit vorüber­ge­hende Art an­zu­se­hen, son­dern stellt in der Re­gel seine re­gelmäßige Ar­beitsstätte dar. Daran änderte auch die zwi­schen­zeit­lich vor­ge­nom­mene zeit­li­che Be­fris­tung mit der Aus­sicht auf Ver­set­zung an eine Wunsch­dienst­stelle nichts.

Der Sach­ver­halt:
Der ver­hei­ra­tete Kläger ist Po­li­zei­be­am­ter. Er wohnt in S. bei A. Bis ein­schließlich Sep­tem­ber 2000 war er bei der Kreis­po­li­zei­behörde A. tätig. Seit Ok­to­ber 2000 ist er beim "Po­li­zei­aus­bil­dungs­in­sti­tut" in H. als Fach­leh­rer be­schäftigt. Auf­grund or­ga­ni­sa­to­ri­scher Verände­run­gen wurde dem Kläger Ende März 2009 eine Stelle als "Mo­dul­grup­pen­lei­ter" im Po­li­zei­aus­bil­dungs­in­sti­tut in H. zu­ge­wie­sen, die mit dem End­ter­min 31.8.2013 ver­se­hen ist. Als an­schließende Wunsch­behörde gab der Kläger die Kreis­po­li­zei­behörde in A. an. Der Kl. blieb und bleibt während der ge­sam­ten Zeit ab dem 1.10.2000 ver­setzt an das ein­gangs ge­nannte Po­li­zei­aus­bil­dungs­in­sti­tut in H.

In der Re­ge­lung zur Ver­wen­dungs­dauer und zum Per­so­nal­wech­sel hieß es u.a., dass "die Ver­wen­dungs­dauer in Aus- und Fort­bil­dungs­funk­tio­nen grundsätz­lich auf 4 Jahre be­grenzt" ist bei ei­ner ein­ma­li­gen Verlänge­rung um 2 Jahre. Eine Ver­set­zung er­folge "nach Ab­lauf des Ver­wen­dungs­zeit­rau­mes aus dienst­li­chen Gründen zu der Wunsch­behörde, so­weit dem an­der­wei­tige, höher zu ge­wich­tende dienst­li­che Be­lange nicht ent­ge­gen ste­hen".

Der Kläger be­gehrte für das Streit­jahr 2008, den An­satz der Ki­lo­me­ter­pau­schale von 0,30 € pro Km für je­den ge­fah­re­nen Km und nicht nur für die Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter als Wer­bungs­kos­ten bei sei­nen Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit zu berück­sich­ti­gen. Er ver­wies im We­sent­li­chen dar­auf, seine Tätig­keit sei je­weils nur be­fris­tet ge­we­sen. Das Fi­nanz­amt war hin­ge­gen der An­sicht, dass keine höheren Fahrt­kos­ten bei den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit zu berück­sich­ti­gen seien, weil die Tätig­keit des Klägers in H. nicht als Auswärtstätig­keit an­zu­se­hen sei.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion des Klägers ist beim BFH un­ter dem Az. VI R 59/12 anhängig.

Die Gründe:
Die Fahrt­kos­ten des Klägers von sei­ner Woh­nung nach H. können le­dig­lich als Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Ar­beitsstätte gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG nach den Grundsätzen der sog. Ent­fer­nungs­pau­schale berück­sich­tigt wer­den.

Der An­satz darüber hin­aus ge­hen­der Kos­ten schei­terte be­reits daran, dass der Kläger nicht an ver­schie­de­nen Tätig­keitsstätten sei­nes Ar­beit­ge­bers tätig war. Er wurde im Ok­to­ber 2000 nicht etwa ab­ge­ord­net, son­dern von sei­ner da­ma­li­gen Dienst­stelle bei der Kreis­po­li­zei A. an das Po­li­zei­aus­bil­dungs­in­sti­tut ver­setzt. Mit der Ver­set­zung ent­fiel die Ar­beit­neh­mertätig­keit bei der Kreis­po­li­zei A. Sie wurde viel­mehr durch die Lehrtätig­keit am Po­li­zei­aus­bil­dungs­in­sti­tut er­setzt. Daran änderte sich auch da­durch nichts, dass diese Tätig­keit im­mer wie­der be­fris­tet wurde.

Die mehr­fa­chen Be­fris­tun­gen der Tätig­keit des Klägers an dem Po­li­zei­aus­bil­dungs­in­sti­tut, die ins­ge­samt, bis zum 31.8.2013 ge­rech­net, einen Ge­samt­zeit­raum von fast 13 Jah­ren um­fas­sen, konn­ten auch nicht ei­ner vorüber­ge­hen­den Tätig­keit an ei­ner an­de­ren Tätig­keitsstätte, die zum Ab­zug tatsäch­li­cher Fahrt­kos­ten be­rech­ti­gen würde, gleich­ge­setzt wer­den. Glei­ches galt für den zu Be­ginn des Streit­jah­res 2008 ab­seh­ba­ren Zeit­raum bis zum 31.8.2010, der na­hezu 10 Jahre um­fasste. Be­reits der übe­raus lange Zeit­raum stand im Wi­der­spruch zum Merk­mal "vorüber­ge­hend", das kenn­zeich­nend ist für eine zeit­lich be­grenzte auswärtige Tätig­keit.

Darüber hin­aus han­delte es sich bei der Rückführung des Klägers an seine Wunsch­behörde le­dig­lich um Pla­nun­gen un­ter dem Vor­be­halt, dass nicht an­der­wei­tige, höher zu ge­wich­tende dienst­li­che Be­lange ent­ge­gen­ste­hen. Dazu gehört ne­ben dem Vor­han­den­sein der­ar­ti­ger Stel­len auch die Ent­schei­dung sei­nes Dienst­herrn, ihn über einen bis­her vor­ge­se­he­nen Zeit­punkt hin­aus im Po­li­zei­aus­bil­dungs­in­sti­tut wei­ter tätig wer­den zu las­sen. Von der Ar­beit­ge­ber­seite ver­ur­sachte Zu­wei­sun­gen ei­nes Ar­beit­neh­mers an eine be­stimmte Tätig­keitsstätte des Ar­beit­ge­bers, an der der Ar­beit­neh­mer seine Tätig­keit aus­schließlich über einen lan­gen Zeit­raum zu er­brin­gen hat, sind al­ler­dings nicht als Auswärtstätig­keit vorüber­ge­hende Art an­zu­se­hen, son­dern als re­gelmäßige Ar­beitsstätte. Daran änderte hier auch die Be­fris­tung mit der Aus­sicht auf Ver­set­zung an eine Wunsch­dienst­stelle nichts.

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