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FG Köln zur Haftung für Kapitalertragsteuer wegen verdeckter Gewinnausschüttung und Fremdüblichkeit eines Mietverzichts

Urteil des FG Köln vom 27.9.2012 - 10 K 2898/10

So­weit eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft auf die Durch­set­zung von For­de­run­gen ge­gen eine Schwes­ter­ge­sell­schaft ver­zich­tet, um bei die­ser eine bi­lan­zi­elle Über­schul­dung zu ver­hin­dern, liegt eine ver­deckte Ge­winn­aus­schüttung vor. Dies gilt vor dem Hin­ter­grund, dass die Ur­sa­che des Ver­zichts im We­sent­li­chen im In­ter­esse des ge­mein­sa­men Ge­sell­schaf­ters am Fort­be­stand der Schwes­ter­ge­sell­schaft liegt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft, de­ren An­teile zu 100% von ei­ner Hol­ding Ltd. (Ltd.) mit Sitz auf den B-Is­lands ge­hal­ten wer­den. Die Ltd. hält zu­gleich 100% der An­teile an der C-GmbH. Die Kläge­rin hatte im Fe­bruar 2005 mit der C-GmbH einen Pacht­ver­trag über die Über­las­sung ei­nes Ho­tel­gebäudes ge­schlos­sen. Hierfür sollte eine Miete i.H.v. 25.000 € mo­nat­lich so­wie eine Kau­tion i.H.v. 50.000 € ge­zahlt wer­den.

Das Fi­nanz­amt stellte ´bei ei­ner Be­triebsprüfung fest, dass we­der die Kau­tion noch die Mo­nats­mie­ten tatsäch­lich an die Kläge­rin ge­zahlt wor­den seien. Eine bi­lan­zi­elle Er­fas­sung von Miet­for­de­run­gen er­folgte eben­falls nicht. Da die Ge­sell­schaf­ten als nahe ste­hende Per­so­nen an­zu­se­hen seien, sei des­halb von ei­ner ver­deck­ten Ge­winn­aus­schüttung an die Ltd. durch eine ver­hin­derte Vermögens­meh­rung aus­zu­ge­hen. Ein wirk­sa­mer Miet­ver­zicht sei nicht erklärt wor­den. In­so­weit er­man­gele es an ei­ner Fremdüblich­keit. Die vGA sei der Ltd. als be­schränkt steu­er­pflich­ti­ger ausländi­scher Hol­ding­ge­sell­schaft als inländi­scher Er­trag zu­zu­rech­nen. Da die Hol­ding im In­land keine Be­triebsstätte un­ter­halte, sei die Ka­pi­tal­er­trag­steuer im Wege ei­nes Haf­tungs­be­schei­des ge­gen die Kläge­rin fest­zu­set­zen.

Die Kläge­rin hielt da­ge­gen, dass be­reits nicht da­von aus­zu­ge­hen sei, dass eine ver­deckte Ge­winn­aus­schüttung vor­liege. So habe die Schwes­ter­ge­sell­schaft keine aus­rei­chen­den Erlöse er­zielt, um die Pacht­for­de­run­gen be­die­nen zu können. Wei­ter­hin fehle es hier an einem schuld­haf­ten Ver­hal­ten des Ge­schäftsführers der Kläge­rin, das gem. § 44 Abs. 5 EStG Vor­aus­set­zung für den Er­lass ei­nes Haf­tungs­be­schei­des sei.

Das FG wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die feh­lende bi­lan­zi­elle Berück­sich­ti­gung der Miet­for­de­run­gen ge­gen die Schwes­ter­ge­sell­schaft stellte eine ver­deckte Ge­winn­aus­schüttung dar, für wel­che die Kläge­rin Ka­pi­tal­er­trag­steuer hätte ein­be­hal­ten müssen.

So­weit eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft auf die Durch­set­zung von For­de­run­gen ge­gen eine Schwes­ter­ge­sell­schaft ver­zich­tet, um bei die­ser eine bi­lan­zi­elle Über­schul­dung zu ver­hin­dern, liegt eine ver­deckte Ge­winn­aus­schüttung vor. Dies gilt vor dem Hin­ter­grund, dass die Ur­sa­che des Ver­zichts im We­sent­li­chen im In­ter­esse des ge­mein­sa­men Ge­sell­schaf­ters am Fort­be­stand der Schwes­ter­ge­sell­schaft liegt. Und so wa­ren die Verhält­nisse im vor­lie­gen­den Fall. Die Kläge­rin hatte auf die Durch­set­zung ih­rer Miet­an­sprüche aus Rück­sicht ge­genüber der fi­nan­zi­el­len Si­tua­tion der Schwes­ter­ge­sell­schaft ver­zich­tet. Es han­delte sich in­so­weit um eine ver­hin­derte Vermögens­meh­rung, die ihre Ur­sa­che im Ge­sell­schafts­verhält­nis hatte. Da­mit lag eine ver­deckte Ge­winn­aus­schüttung an die Mut­ter­ge­sell­schaft vor.

Nach § 44 Abs. 5 EStG haf­ten die Schuld­ner der Ka­pi­tal­erträge für Ka­pi­tal­er­trag­steuer, es sei denn, sie wei­sen nach, dass sie die ih­nen auf­er­leg­ten Pflich­ten we­der vorsätz­lich noch grob­fahrlässig ver­letzt ha­ben. Schuld­ner der Ka­pi­tal­er­trag­steuer im Hin­blick auf Ge­winn­an­teile ist gem. § 44 Abs. 1 EStG der Gläubi­ger der Ka­pi­tal­erträge. In­fol­ge­des­sen war der der Ge­schäftsführer der Kläge­rin ver­pflich­tet, Ka­pi­tal­er­trag­steuer ein­zu­be­hal­ten. Dies er­gab sich aus dem Um­stand, dass er im In­ter­esse der Kläge­rin die Miet­for­de­run­gen hätte gel­tend ma­chen müssen. Sein Un­ter­las­sen hatte aus­schließlich ge­sell­schafts­recht­li­che Gründe. Es ist aber nicht vor­nehm­li­che Auf­gabe ei­nes Ge­schäftsführers, die fi­nan­zi­el­len Be­lange ei­ner Schwes­ter­ge­sell­schaft zu berück­sich­ti­gen. Viel­mehr ist er ver­pflich­tet, die vermögens­recht­li­chen An­sprüche der von ihm ver­tre­te­nen Ge­sell­schaft durch­zu­set­zen.

Das Fi­nanz­amt ging auch zu Recht da­von aus, dass die Mut­ter­ge­sell­schaft eine be­schränkt steu­er­pflich­tige Körper­schaft ohne Be­trieb im In­land war. Ein sol­cher konnte auch nicht vor dem Hin­ter­grund an­ge­nom­men wer­den, dass sie zwei Be­tei­li­gun­gen in Deutsch­land hielt, da es hier be­reits an ei­ner im In­land be­le­ge­nen Ein­rich­tung fehlte.

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