deen

Aktuelles

FG Köln: Kein Kindergeldanspruch bei gleichzeitigem Erhalt von Dependent Child Allowance durch eine UN-Einrichtung

Urteil des FG Köln vom 8.11.2011 - 1 K 3550/09

El­tern, die De­pen­dent Child Al­lo­wance durch eine UN-Ein­rich­tung er­hal­ten, können nicht gleich­zei­tig Kin­der­geld be­an­spru­chen. Auch wenn das De­pen­dent Child Al­lo­wance er­heb­lich ge­rin­ger ist als das deut­sche Kin­der­geld, ver­liert es nicht seine funk­tio­nelle Ver­gleich­bar­keit mit dem Kin­der­geld.

Der Sach­ver­halt:
Die Ehe­frau des Klägers ar­bei­tete im Streit­jahr 2009 bei ei­ner UN-Ein­rich­tung. Sie kürzte im Au­gust des Jah­res ihre Ar­beits­zeit um die Hälfte, wo­durch sich eben­falls die kin­der­be­zo­gene Zu­wen­dung des Ar­beit­ge­bers (De­pen­dent Child Al­lo­wance) um 50 % auf 80,50 € je Kind und Mo­nat re­du­zierte. Im Rah­men der Zu­sam­men­ver­an­la­gung des Klägers mit sei­ner Ehe­frau wurde im Ein­kom­men­steu­er­be­scheid 2009 ein Kin­der­frei­be­trag i.H.v. 6.024 € für ein Kind berück­sich­tigt und das be­zo­gene De­pen­dent Child Al­lo­wance i.H.v. 1.694 € der Ein­kom­men­steuer hin­zu­ge­rech­net.

Im Sep­tem­ber 2009 be­an­tragte der Kläger Kin­der­geld ab Au­gust 2009 für seine bei­den Töchter. Den An­trag lehnte die Fa­mi­li­en­kasse ab. Da der An­spruch auf De­pen­dent Child Al­lo­wance den An­spruch auf Kin­der­geld in Deutsch­land aus­schließe. Der Kläger hielt da­ge­gen, dass die gewährte Child Al­lo­wance den Kin­der­geld­be­zug nicht aus­schließe. Denn während das Kin­der­geld das Exis­tenz­mi­ni­mum für das Kind un­abhängig vom Er­werbs­ein­kom­men si­cher­stel­len wolle, knüpfe die De­pen­dent Child Al­lo­wance eher an den Fa­mi­li­en­sta­tus an. Dies er­gebe sich auch aus dem Um­stand, dass die De­pen­dent Child Al­lo­wance vom Um­fang der Tätig­keit abhängig sei.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der Kläger hat für seine Kin­der we­der einen An­spruch auf vol­les Kin­der­geld, noch einen ergänzen­den An­spruch auf sog. Dif­fe­renz­kin­der­geld.

Der Kin­der­geld­an­spruch des Klägers nach § 65 Abs. 1 Nr. 3 EStG wurde durch die Zah­lung der De­pen­dent Child Al­lo­wance aus­ge­schlos­sen. Es han­delte sich hier­bei um Leis­tun­gen ei­ner zwi­schen­staat­li­chen Ein­rich­tung, die dem Kin­der­geld ver­gleich­bar sind. Wie das Kin­der­geld, hat auch das De­pen­dent Child Al­lo­wance die so­zi­al­recht­li­che Funk­tion des Aus­gleichs kind­be­ding­ter Auf­wen­dun­gen. Dies wird be­reits aus dem Um­stand deut­lich, dass es sich um eine Un­terstützung für "de­pen­dent childs", also abhängige Kin­der han­delt.

Auch wenn das De­pen­dent Child Al­lo­wance im vor­lie­gen­den Fall nur ca. 50 % des deut­schen Kin­der­gel­des be­trug und da­mit er­heb­lich ge­rin­ger als das deut­sche Kin­der­geld war, ver­lor es nicht seine funk­tio­nelle Ver­gleich­bar­keit mit dem Kin­der­geld. Dies wäre nur bei ganz ge­ringfügi­gen Leis­tun­gen der Fall, da die Leis­tun­gen dann ihre so­zi­al­recht­li­che Funk­tion ver­lie­ren würden. Diese vom BVerfG nicht näher de­fi­nierte Ge­ringfügig­keits­grenze war im vor­lie­gen­den Fall je­doch noch nicht un­ter­schrit­ten. Denn mit mo­nat­li­chen Leis­tun­gen von 80,50 € je Kind tritt nach wie vor eine deut­li­che Ent­las­tung der Fa­mi­lie ein.

Letzt­lich hatte der Kläger auch kei­nen An­spruch auf Dif­fe­renz­kin­der­geld. Ein sol­cher An­spruch er­gab sich ins­be­son­dere nicht aus § 65 Abs. 2 EStG. Be­reits nach ih­rem un­miss­verständ­li­chen Wort­laut be­zieht sich die in die­ser Vor­schrift ge­trof­fene Re­ge­lung aus­schließlich auf die in § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ge­re­gel­ten Leis­tun­gen aus inländi­schen ge­setz­li­chen Ver­si­che­run­gen und nicht auf die von § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 o. 3 EStG er­fass­ten ausländi­schen bzw. von zwi­schen- und über­staat­li­chen Ein­rich­tun­gen ge­zahl­ten kin­der­be­zo­ge­nen Leis­tun­gen.

Link­hin­weis:
nach oben