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Steuerberatung

Kindergeldberechtigung: Feststellung der fehlenden Freizügigkeit

BFH 15.3.2017, III R 32/15

Die Fest­stel­lung der feh­len­den Freizügig­keit, die den Kin­der­geld­an­spruch aus­schließen kann, ob­liegt nur den Ausländer­behörden. Die Fa­mi­li­en­kas­sen ha­ben in­so­weit kein ei­ge­nes Prüfungs­recht.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist bul­ga­ri­scher Staatsbürger und wohnt seit März 2010 mit sei­ner Toch­ter in Ber­lin. In sei­nem An­trag auf Gewährung von Kin­der­geld hatte er mit­ge­teilt, dass er nicht er­werbstätig sei und auch nicht in Deutsch­land so­zi­al­ver­si­chert, son­dern von sei­ner Schwie­ger­mut­ter un­ter­hal­ten werde. Die Fa­mi­li­en­kasse lehnte den An­trag ab und setzte das Kin­der­geld erst ab Mai 2012 fest, nach­dem der Kläger eine Freizügig­keits­be­schei­ni­gung er­hal­ten hatte.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab, weil das Freizügig­keits­recht des Klägers im Hin­blick auf den Kin­der­geld­an­spruch nicht un­ter­stellt wer­den könne. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH das Ur­teil auf und gab der Klage statt.

Gründe:
Das FG hatte zu Un­recht ent­schie­den, dass der Kläger vor Er­tei­lung der Freizügig­keits­be­schei­ni­gung als nicht freizügig­keits­be­rech­tigt zu be­han­deln war und da­her we­gen § 62 Abs. 2 EStG kein Kin­der­geld be­an­spru­chen konnte.

Nicht freizügig­keits­be­rech­tigte Ausländer er­hal­ten Kin­der­geld nur dann, wenn sie über be­stimmte Auf­ent­halts­ti­tel nach dem Auf­ent­halts­ge­setz verfügen. Da die Ar­beit­neh­mer­freizügig­keit von Bürgern "neuer" Mit­glied­staa­ten wie etwa im Fall von Bul­ga­rien und Rumänien für eine Überg­angs­zeit be­schränkt war, war zu ent­schei­den, ob Zwei­fel an der Freizügig­keits­be­rech­ti­gung den Kin­der­geld­an­spruch aus­schließen. Bei der Gewährung von Kin­der­geld ha­ben die Fa­mi­li­en­kas­sen die hierfür er­for­der­li­che Freizügig­keit ausländi­scher Uni­onsbürger al­ler­dings zu un­ter­stel­len.

Bul­ga­ri­schen und rumäni­schen Staats­an­gehöri­gen steht un­abhängig von der für sie bis zum 31.12.2013 ein­ge­schränk­ten Ar­beit­neh­mer­freizügig­keit ein al­lein aus der Uni­onsbürger­schaft fol­gen­des Freizügig­keits­recht zu. Die­ses Recht entfällt nur durch eine Fest­stel­lung der feh­len­den Freizügig­keit durch die zuständige Ausländer­behörde (§ 5 Abs. 5, § 6 u. § 7 des Ge­set­zes über die all­ge­meine Freizügig­keit von Uni­onsbürgern). Die ge­mein­schafts­recht­li­che Freizügig­keit be­steht zu­dem auch nach deut­schem Recht nicht nur für Ar­beit­neh­mer, son­dern auch für nie­der­ge­las­sene selbständige Er­werbstätige, Empfänger von Dienst­leis­tun­gen, Fa­mi­li­en­an­gehörige usw. Die förm­li­che Fest­stel­lung der feh­len­den Freizügig­keit ob­liegt da­bei al­lein den Ausländer­behörden. Die Fa­mi­li­en­kas­sen ha­ben in­so­weit kein ei­ge­nes Prüfungs­recht.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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