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FG Köln: Bundesbeamter muss Preisgeld aus Ideenwettbewerb als Arbeitslohn versteuern

Urteil des FG Köln vom 12.6.2013 - 4 K 759/10

Der An­nahme von Ar­beits­lohn steht auch nicht ent­ge­gen, wenn die Zu­wen­dung durch einen Drit­ten er­folgt, so­fern sie ein Ent­gelt "für" eine Leis­tung ist, die der Ar­beit­neh­mer im Rah­men des Dienst­verhält­nis­ses er­bringt, er­bracht hat oder er­brin­gen soll. In­so­fern ist auch ein Preis­geld, das ein Bun­des­be­am­ter bei einem vom Bund in­iti­ier­ten Ide­en­wett­be­werb zum Büro­kra­tie­ab­bau erhält, steu­er­pflich­tig.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist Be­am­ter in der Funk­tion ei­nes Sach­be­ar­bei­ters bei einem Bun­des­amt. Im Juli 2007 ver­sandte das Bun­des­mi­nis­te­rium eine Kon­troll­mit­tei­lung an das Fi­nanz­amt, wo­nach der Kläger im Rah­men ei­nes Ide­en­wett­be­werbs der Bun­des­ver­wal­tung einen nicht ver­steu­er­ten Geld­preis er­hal­ten habe. Der Kläger sei dar­auf hin­ge­wie­sen wor­den, dass die Prämie in der Ein­kom­men­steu­er­erklärung an­zu­ge­ben sei.

Auf Nach­frage des Fi­nanz­am­tes im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung 2007 ver­trat der Kläger die Auf­fas­sung, dass die Prämie kein aus dem Dienst­verhält­nis zu ver­steu­ern­des Ent­gelt dar­stelle. Er sah in der Preis­ver­lei­hung eine Eh­rung sei­ner Per­son für staatsbürger­li­ches En­ga­ge­ment und in der Prämie ein ein­kom­men­steu­er­lich un­be­acht­li­ches Preis­geld. Er ver­glich sich in­so­weit mit einem Preisträger des vom Bun­despräsi­den­ten ver­lie­he­nen Zu­kunfts­prei­ses für Tech­nik und In­no­va­tion. Die Fi­nanz­behörde be­han­delte das Preis­geld den­noch als steu­er­pflich­ti­gen Ar­beits­lohn.

Das FG wies die Klage ab.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte zu Recht das von dem Kläger im Rah­men des Ide­en­wett­be­werbs ver­ein­nahmte Preis­geld der Be­steue­rung als Ein­nah­men aus nicht­selbstständi­ger Ar­beit gem. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG un­ter­wor­fen und den Ab­zug des hilfs­weise be­gehr­ten Steu­er­frei­be­tra­ges gem. § 3 Nr. 26a EStG ver­sagt.

Zu den Ein­nah­men aus nicht­selbständi­ger Ar­beit gehören nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Gel­des­wert be­ste­hen und die dem Ar­beit­neh­mer aus dem Dienst­verhält­nis für das Zur­verfügung­stel­len sei­ner in­di­vi­du­el­len Ar­beits­kraft zu­fließen. Vor­teile wer­den "für" eine Be­schäfti­gung gewährt, wenn sie durch das in­di­vi­du­elle Dienst­verhält­nis des Ar­beit­neh­mers ver­an­lasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vor­teil mit Rück­sicht auf das Dienst­verhält­nis ein­geräumt wird und sich die Leis­tung im wei­tes­ten Sinne als Ge­gen­leis­tung für das Zur­verfügung­stel­len der in­di­vi­du­el­len Ar­beits­kraft des Ar­beit­neh­mers er­weist.

Der An­nahme von Ar­beits­lohn steht auch nicht ent­ge­gen, wenn die Zu­wen­dung durch einen Drit­ten er­folgt, so­fern sie ein Ent­gelt "für" eine Leis­tung ist, die der Ar­beit­neh­mer im Rah­men des Dienst­verhält­nis­ses er­bringt, er­bracht hat oder er­brin­gen soll. Vor­aus­set­zung ist, dass die Zu­wen­dung des Drit­ten sich für den Ar­beit­neh­mer als Frucht sei­ner Ar­beit dar­stellt und im Zu­sam­men­hang mit dem Dienst­verhält­nis steht. In­fol­ge­des­sen können auch Preise, die dem Steu­er­pflich­ti­gen ver­lie­hen wer­den, zu Er­werbs­ein­nah­men und da­mit auch zu Ar­beits­lohn führen. Dies ist erst recht der Fall, wenn - wie hier - der Teil­neh­mer­kreis auf die Be­schäftig­ten der Bun­des­ver­wal­tung be­schränkt war und mit dem Ide­en­wett­be­werb ge­rade de­ren be­ruf­li­che Er­fah­rung für die Ver­bes­se­rung der Ver­wal­tungs- und Ver­fah­ren­sabläufe in der Bun­des­ver­wal­tung frucht­bar ge­macht wer­den sollte.

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