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FG Düsseldorf: Keine Verrechnung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften in Frankreich

Urteil des FG Düsseldorf vom 14.01.2012 - 13 K 1501/10 F

Die Kläger wohn­ten von 2001 bis 2004 in Frank­reich. Sie veräußer­ten während die­ser Zeit Wert­pa­piere und er­lit­ten aus die­sen Wert­pa­pier­ge­schäften Ver­luste. Die Ver­luste konn­ten nach französi­schem Recht vor­ge­tra­gen und mit Ge­win­nen aus Wert­pa­pier­ge­schäften späte­rer Jahre ver­rech­net wer­den. Ende des Jah­res 2004 zo­gen die Kläger nach Deutsch­land zurück. Sie er­ziel­ten 2005 einen Ge­winn aus pri­va­ten Veräußerungs­ge­schäften und be­gehr­ten die Ver­rech­nung der in Frank­reich er­lit­te­nen Ver­lus­ten mit die­sem Ge­winn. Das Fi­nanz­amt lehnte dies ab.

Die Kläger mach­ten nun im Ver­fah­ren vor dem Fi­nanz­ge­richt Düssel­dorf (FG Düssel­dorf) gel­tend, diese Wei­ge­rung des Fi­nanz­am­tes ver­stoße ge­gen Eu­ropäisches Ge­mein­schafts­recht. Hätten sie die Ver­luste in Deutsch­land er­lit­ten, wäre ein Ver­lust­vor­trag zulässig ge­we­sen. Der 13. Se­nat des Fi­nanz­ge­richts Düssel­dorf hat die Klage ab­ge­wie­sen. Der Aus­schluss der Ver­rech­nung ver­stoße we­der ge­gen die Nie­der­las­sungs­frei­heit noch ge­gen die Ar­beit­neh­mer­freizügig­keit.

Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des FG Düssel­dorf vom 23.03.2012

Die Ent­schei­dung des FG Düssel­dorf im Voll­text fin­den Sie hier.

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