Die Kläger wohnten von 2001 bis 2004 in Frankreich. Sie veräußerten während dieser Zeit Wertpapiere und erlitten aus diesen Wertpapiergeschäften Verluste. Die Verluste konnten nach französischem Recht vorgetragen und mit Gewinnen aus Wertpapiergeschäften späterer Jahre verrechnet werden. Ende des Jahres 2004 zogen die Kläger nach Deutschland zurück. Sie erzielten 2005 einen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften und begehrten die Verrechnung der in Frankreich erlittenen Verlusten mit diesem Gewinn. Das Finanzamt lehnte dies ab.
Die Kläger machten nun im Verfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf (FG Düsseldorf) geltend, diese Weigerung des Finanzamtes verstoße gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht. Hätten sie die Verluste in Deutschland erlitten, wäre ein Verlustvortrag zulässig gewesen. Der 13. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Der Ausschluss der Verrechnung verstoße weder gegen die Niederlassungsfreiheit noch gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit.
Quelle: Pressemitteilung des FG Düsseldorf vom 23.03.2012
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