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FG Düsseldorf: Auch bei konzerneigenen Firmenflugzeugen können Mineralöl- und Energiesteuer erstattungsfähig sein

Urteil des FG Düsseldorf vom 7.3.2012 - 4 K 3955/08 VE

Auch Luft­fahrt­un­ter­neh­men, die Vorstände des Mut­ter­kon­zerns mit dem Kon­zern-Jet ge­gen Ent­gelt befördert, können die Er­stat­tung von Mi­ne­ralöl- und En­er­gie­steuer nach dem MinöStG und En­er­gieStG in An­spruch neh­men. Ob das das Flug­zeug be­trei­bende Un­ter­neh­men ein zu­ge­las­se­nes Luft­fahrt­un­ter­neh­men ist, ist da­bei un­er­heb­lich.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin hatte mit ih­rer Mut­ter­ge­sell­schaft, der A-AG einen Dienst­leis­tungs­rah­men­ver­trag ab­ge­schlos­sen, nach dem sie vor al­lem in den Be­rei­chen Flug­be­trieb, Kraft­fahr­zeug­dienst, Gebäude­ver­wal­tung und Be­trieb­li­che Al­ters­ver­sor­gung Dienst­leis­tun­gen er­brachte. Sie bot seit 2003 Dienst­leis­tun­gen im Be­reich Flug­be­trieb an und beförderte mit dem ihr gehören­den Kon­zern-Jet sie Vorstände des A-Kon­zerns für aus­schließlich ge­schäft­li­che Flüge. Alle Leis­tun­gen wur­den ih­rer Mut­ter­ge­sell­schaft ge­gen volle Kos­ten­er­stat­tung mit einem Ge­winn­auf­schlag in Rech­nung ge­stellt. Die Mut­ter­ge­sell­schaft be­las­tet ih­rer­seits die von der Kläge­rin in Rech­nung ge­stell­ten Beträge den in Auf­trag ge­ben­den Kon­zern­ge­sell­schaf­ten.

Die Kläge­rin be­an­tragte für das Jahr 2006 die Er­stat­tung von Mi­ne­ralöl- und En­er­gie­steuer. Das Haupt­zoll­amt lehnte den An­trag ab, da der Kläge­rin die für eine Er­stat­tung er­for­der­li­che luft­ver­kehrs­recht­li­che Ge­neh­mi­gung fehle. Die Kläge­rin war der An­sicht, ihr Flug­be­trieb gehöre nach dem EuGH-Ur­teil vom 1.12.2011 (C-79/10) zu der durch Art. 14 Abs. 1b der Richt­li­nie 2003/96/EG zur Re­struk­tu­rie­rung der ge­mein­schaft­li­chen Rah­men­vor­schrif­ten zur Be­steue­rung von En­er­gie­er­zeug­nis­sen und elek­tri­schem Strom  RL 2003/96  begüns­tig­ten Ver­wen­dung. Sie habe auf eine Zu­las­sung als Luft­fahrt­un­ter­neh­men ver­zich­tet, weil sie ohne diese Zu­las­sung kürzere Lan­de­bah­nen und klei­nere, zielnähere Flugplätze nut­zen könne.

Das FG gab der Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Kläge­rin hat in dem von ihr be­gehr­ten Um­fang so­wohl einen An­spruch auf die Vergütung der Mi­ne­ralölsteuer als auch einen An­spruch auf die Vergütung der En­er­gie­steuer.

§ 50 Abs.1 MinöStV be­stimmt, dass auf An­trag einem Luft­fahrt­un­ter­neh­men die Steuer für Luft­fahrt­be­triebs­stoffe er­stat­tet oder vergütet wird, die es im Steu­er­ge­biet ver­steu­ert be­zo­gen und für steu­er­freie Flüge ver­wen­det hat. Un­ter einem Luft­fahrt­un­ter­neh­men ist ein Un­ter­neh­men zu ver­ste­hen, das Per­so­nen oder Sa­chen - wie hier - ge­werbsmäßig, d.h. ge­gen Ent­gelt und nicht nur ge­gen Er­satz der Selbst­kos­ten befördert. Der Be­griff "Luft­fahrt" ver­langt, dass die ent­gelt­li­che Dienst­leis­tung un­mit­tel­bar mit dem Flug des Luft­fahr­zeugs zu­sam­menhängt (EuGH-Ur­teil v. 1.12.2011, C-79/10). Ob das das Flug­zeug be­trei­bende Un­ter­neh­men ein zu­ge­las­se­nes Luft­fahrt­un­ter­neh­men ist, ist da­bei un­er­heb­lich (EuGH-Ur­teil vom 21.12.2011, C-250/10).

Auf die Be­stim­mung der RL 2003/96 konnte sich die Kläge­rin auch un­mit­tel­bar be­ru­fen. In­fol­ge­des­sen konnte sich das be­klagte Haupt­zoll­amt nicht auf die die­ser Vor­schrift wi­der­spre­chen­den Be­stim­mun­gen des § 60 Abs. 4 En­er­gieStV stützen. Zwei­fel an der von der Kläge­rin ver­folg­ten Ge­winn­er­zie­lungs­ab­sicht, dem von ihr mit dem Flug­be­trieb zu tra­gen­den Ri­siko und der sie da­mit tref­fen­den Ver­ant­wor­tung, wa­ren we­der vor­ge­tra­gen noch sonst er­kenn­bar ge­wor­den, so dass auch die Vor­aus­set­zun­gen des § 60 Abs. 5 En­er­gieStV letzt­lich ge­ge­ben wa­ren.

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