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Steuerberatung

Keine Änderung eines bestandskräftigen Zinsbescheides

FG Düsseldorf 13.6.2018, 4 K 1304/17 AO

Die Ände­rung der Fest­set­zung ei­ner Ver­brauch­steuer soll un­ter er­leich­ter­ten Vor­aus­set­zun­gen und in den en­gen zeit­li­chen Gren­zen ei­ner re­gelmäßig kürze­ren Fest­set­zungs­frist (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO) möglich sein. Diese be­son­de­ren Gründe für eine leich­tere Ände­rung der Fest­set­zung ei­ner Ver­brauch­steuer sind bei der Fest­set­zung von Zin­sen zu ei­ner Ver­brauch­steuer nicht vor­han­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­treibt Mo­to­renprüfstände. Die durch die Ver­bren­nung von ver­steu­er­tem Ben­zin er­zeugte me­cha­ni­sche En­er­gie wird un­ter Ein­satz an­ge­schlos­se­ner Ge­ne­ra­to­ren (sog. Asyn­chron­ma­schi­nen) in Strom um­ge­wan­delt. Die Kläge­rin be­an­tragte beim Haupt­zoll­amt, ihr für 2010 En­er­gie­steuer für die Ver­wen­dung von nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b En­er­gieStG ver­steu­er­tes Ben­zin für die Er­zeu­gung von Strom nach § 49 En­er­gieStG zu vergüten. Außer­dem be­an­tragte sie für den­sel­ben Zeit­raum, ihr wei­tere En­er­gie­steuer für die Ver­wen­dung von nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 i.V.m. § 49 Abs. 2a En­er­gieStG ver­steu­er­tes Ben­zin für die Er­zeu­gung von Strom nach § 53 En­er­gieStG zu vergüten. Das Haupt­zoll­amt lehnte eine Vergütung der En­er­gie­steuer ab.

Mit ih­rem ein­ge­leg­ten Ein­spruch machte die Kläge­rin gel­tend, ein An­spruch auf Vergütung er­gebe sich für den frag­li­chen Zeit­raum un­mit­tel­bar aus Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richt­li­nie 2003/96/EG (En­er­gie­StRL). Das Haupt­zoll­amt änderte den Be­scheid, in­dem es die Vergütung der En­er­gie­steuer nach den §§ 49 und 53 En­er­gieStG je­weils auf 0 € fest­setzte. Auf die von der Kläge­rin im Fe­bruar 2015 er­ho­bene Klage ver­pflich­tete der er­ken­nende Se­nat das Haupt­zoll­amt mit Ur­teil vom 9.12.2015 (4 K 625/15 VE), der Kläge­rin En­er­gie­steuer für 2010 vergüten. Der An­spruch der Kläge­rin auf Vergütung der Steuer er­gebe sich aus Art. 14 Abs. 1 Buch­stabe a En­er­gie­StRL.

Dem­gemäß setzte das Haupt­zoll­amt mit Be­scheid vom 22.1.2016 für die Kläge­rin eine Steu­er­ent­las­tung von En­er­gie­steuer fest. Mit einem wei­te­ren Be­scheid vom sel­ben Tage setzte das Haupt­zoll­amt zu­guns­ten der Kläge­rin Pro­zess­zin­sen für den Zeit­raum vom 26.2.2015 bis zum 25.1.2016 fest. Die Kläge­rin be­an­tragte un­ter Be­zug­nahme auf den Zins­be­scheid beim Haupt­zoll­amt, die Zin­sen auf den fest­ge­setz­ten Steu­er­ent­las­tungs­be­trag be­reits für den Zeit­raum ab dem 1.8.2011 fest­zu­set­zen. Sie habe gem. Art. 14 Abs. 1 Buchst. a En­er­gie­StRL einen An­spruch auf die von ihr be­gehrte Steu­er­ent­las­tung ge­habt. Nach dem Uni­ons­recht stehe ihr ein Zins­an­spruch nicht nur für die Zeit des Be­ginns der Rechtshängig­keit des Ent­las­tungs­an­spruchs in dem Ver­fah­ren bei dem Fi­nanz­ge­richt Düssel­dorf zu. Das Haupt­zoll­amt lehnte eine Ände­rung des Zins­be­scheids ab.

Das FG gab der Klage teil­weise statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Haupt­zoll­amt hat es zu Recht ab­ge­lehnt, Zin­sen von 6 % auf den Steu­er­ent­las­tungs­be­trag be­reits für den Zeit­raum vom 1.8.2011 bis zum 24.1.2016 fest­zu­set­zen.

An­spruchs­grund­lage für eine Ände­rung des Zins­be­scheids vom 22.1.2016 sind gem. § 239 Abs. 1 S. 1 AO die §§ 172 ff. AO. Das Haupt­zoll­amt ist zu Recht da­von aus­ge­gan­gen, dass es ei­ner Ände­rung des Zins­be­scheids be­darf, um dem Be­geh­ren der Kläge­rin ent­spre­chen zu können. Es hat mit die­sem Be­scheid Zin­sen nur ab dem Zeit­raum vom 26.1.2015 fest­ge­setzt. Da­mit hat es gleich­zei­tig eine Ver­zin­sung für einen früheren Zeit­raum still­schwei­gend ab­ge­lehnt. Der Re­ge­lungs­ge­halt die­ses Be­scheids er­schöpft sich in der Fest­set­zung von 0,5 % Zin­sen für je­den Mo­nat auf den Vergütungs­be­trag für den Zeit­raum vom 26.2.2015 bis zum 25.1.2016. Dem­ent­spre­chend hat die Kläge­rin mit ih­rem An­trag un­ter ausdrück­li­cher Be­zug­nahme auf den Zins­be­scheid be­gehrt, die Zin­sen "ab­wei­chend" von der bis­he­ri­gen Be­rech­nung be­reits für den Zeit­raum ab dem 1.8.2011 fest­zu­set­zen.

Der Zins­be­scheid kann nicht nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO geändert wer­den. Gem. § 239 Abs. 1 S. 1 AO sind zwar die für Steu­ern gel­ten­den Vor­schrif­ten "ent­spre­chend an­zu­wen­den". Der Be­scheid, mit dem das Haupt­zoll­amt den Steu­er­ent­las­tungs­be­trag fest­ge­setzt hat, be­traf auch eine Ver­brauch­steuer (§ 1 Abs. 1 S. 3 En­er­gieStG). Das be­deu­tet je­doch noch nicht, dass des­halb auch der Zins­be­scheid in ent­spre­chen­der An­wen­dung des § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO geändert wer­den kann. Das Ge­setz ord­net für die Ände­rung der Fest­set­zung von Ver­brauch­steu­ern, an­ders als für eine Ände­rung der Fest­set­zung "an­de­rer" Steu­ern, die einen stärke­ren Ver­trau­ens- und Be­stands­schutz ge­nießt (§ 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO), die Möglich­keit ei­ner Ände­rung der Steu­er­fest­set­zung un­ter leich­te­ren Vor­aus­set­zun­gen an, weil die Ver­brauch­steu­ern re­gelmäßig einem an ein­fa­cher und zügi­ger Mas­sen­bewälti­gung aus­ge­rich­te­ten Ab­fer­ti­gungs­ver­fah­ren un­ter­wor­fen sind.

Die Ände­rung der Fest­set­zung ei­ner Ver­brauch­steuer soll da­her un­ter er­leich­ter­ten Vor­aus­set­zun­gen und in den en­gen zeit­li­chen Gren­zen ei­ner re­gelmäßig kürze­ren Fest­set­zungs­frist (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO) möglich sein. Diese be­son­de­ren Gründe für eine leich­tere Ände­rung der Fest­set­zung ei­ner Ver­brauch­steuer sind bei der Fest­set­zung von Zin­sen zu ei­ner Ver­brauch­steuer nicht vor­han­den. Die Fest­set­zung von Zin­sen zu ei­ner Ver­brauch­steuer ge­schieht nicht in einem an ein­fa­cher und zügi­ger Mas­sen­bewälti­gung aus­ge­rich­te­ten Ab­fer­ti­gungs­ver­fah­ren. Der Zins­be­scheid kann i.Ü. auch nicht nach § 239 Abs. 1 S. 1 AO i.V.m. § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buch­stabe a AO geändert wer­den. Diese Be­stim­mung schei­det als An­spruchs­grund­lage für das Kla­ge­be­geh­ren aus, weil der An­trag der Kläge­rin nicht vor Ab­lauf der Ein­spruchs­frist (§ 355 Abs. 1 S. 1 AO) ge­stellt wor­den ist.

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