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FG Berlin-Brandenburg zur umsatzsteuerlichen Behandlung entgeltlicher Bordrestauration auf innergemeinschaftlichen Flügen

Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 14.2.2013 - 7 K 7079/09

Die Um­satz­be­steue­rung der nicht be­reits in den Flug­ti­cket­preis ein­be­zo­ge­nen Ver­pfle­gung an Bord ei­nes Flug­zeu­ges rich­tet sich auf Flügen in­ner­halb der Uni­ons­ge­biets nach § 3e UStG. Für sog. Dritt­staa­tenflüge ist die Vor­schrift des § 3 Abs. 7 UStG maßgeb­lich.

Der Sach­ver­halt:
Das Ver­fah­ren be­trifft die Frage, in­wie­fern ent­gelt­li­che Re­stau­ra­ti­ons­leis­tun­gen an Bord von Luft­ver­kehrs­mit­teln um­satz­steu­er­lich re­le­vant sind.

Die Kläge­rin ist eine Flug­ge­sell­schaft. Sie wen­det sich ge­gen die Um­satz­steu­er­fest­set­zun­gen der Streit­jahre 1999 bis 2001, um hin­sicht­lich der von ihr auf in­ter­na­tio­na­len Flug­stre­cken er­brach­ten Bord­ver­pfle­gungs­leis­tun­gen nicht mit Um­satz­steuer be­las­tet zu wer­den. Auf ih­ren Li­nien- und Char­terflügen, die in den Streit­jah­ren 1999 bis 2001 fast aus­nahms­los keine rein in­ner­deut­schen De­sti­na­tio­nen be­tra­fen, son­dern vom Bun­des­ge­biet aus in an­dere Mit­glied­staa­ten der EU und sons­tige sog. Dritt­staa­ten führ­ten, ver­trieb sie u.a. ge­gen be­son­de­res Ent­gelt Spei­sen und Getränke, spe­zi­ell Süßig­kei­ten und al­ko­ho­li­sche Getränke (sog. Re­stau­ra­ti­ons­umsätze).

Im Rah­men der Um­satz­steu­er­erklärun­gen für die Streit­jahre be­han­delte die Kläge­rin diese Re­stau­ra­ti­ons­umsätze in ent­spre­chen­der An­wen­dung von § 4 Nr. 6 Buchst. e) UStG a.F. als steu­er­freie Umsätze mit Vor­steu­er­ab­zug. Das Fi­nanz­amt ver­trat dem­ge­genüber die An­sicht, dass für die ent­gelt­li­che Ab­gabe von Spei­sen und Getränken an die Flug­pas­sa­giere nicht die auf ent­spre­chende Leis­tun­gen an Bord von Was­ser­fahr­zeu­gen be­schränkte Steu­er­be­frei­ungs­vor­schrift nach § 4 Nr. 6 Buchst. e) UStG a.F. her­an­ge­zo­gen werde könne. Die ent­gelt­li­chen (Flug-)Re­stau­ra­ti­ons­leis­tun­gen der Kläge­rin führ­ten mit­hin zu steu­er­pflich­ti­gen Umsätzen. Das Fi­nanz­amt setzte ent­spre­chend höhere Um­satz­steuer fest.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage teil­weise statt. Die Re­vi­sion wird beim BFH un­ter dem Az. V R 14/13 geführt.

Die Gründe:
Die an­ge­grif­fe­nen Um­satz­steu­er­be­scheide ha­ben Be­stand, so­weit sie dar­auf be­ru­hen, dass die ent­gelt­li­chen Re­stau­ra­ti­ons­leis­tun­gen auf Flügen in das übrige Ge­biet der EU mit dem ermäßig­ten Steu­er­satz be­tref­fend die Ab­gabe von Spei­sen und mit dem Re­gel­steu­er­satz hin­sicht­lich der Ab­gabe al­ko­ho­li­scher Getränke in die Be­mes­sungs­grund­lage der steu­er­pflich­ti­gen Umsätze der Kläge­rin ein­zu­be­zie­hen wa­ren. Darüber hin­aus sind die an­ge­foch­te­nen Um­satz­steu­er­fest­set­zun­gen rechts­wid­rig und ver­let­zen die Kläge­rin in ih­ren Rech­ten

Die ent­gelt­li­che Ab­gabe von Süßig­kei­ten und (al­ko­ho­li­schen) Getränken un­ter­liegt auf in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Flügen grundsätz­lich der Um­satz­be­steue­rung, während es sich bei der im Beförde­rungs­preis ein­ge­schlos­se­nen Bord­ver­pfle­gung um eine un­selbständige Ne­ben­leis­tun­gen zur nicht der Um­satz­be­steue­rung un­ter­lie­gen­den Flug­gast­beförde­rung han­delt. Die ent­gelt­li­che Ab­gabe von sol­chen stan­dar­di­siert her­ge­stell­ten und aus­ge­ge­be­nen Spei­sen und Getränken ist um­satz­steu­er­lich als Lie­fe­rung von Ge­genständen an­ge­spro­chen, die je nach dem kon­kre­ten Ge­gen­stand der ermäßig­ten oder der Re­gel­be­steue­rung un­ter­liegt.

Die von der Kläge­rin des Ver­fah­rens er­wo­gene ent­spre­chende An­wen­dung der Steu­er­be­frei­ung bei der Ab­gabe von Spei­sen und Getränken zum Ver­zehr an Ort und Stelle im Ver­kehr mit Was­ser­fahr­zeu­gen für die Schiff­fahrt auf die Flug­gast­beförde­rung er­scheint we­der aus eu­ropa- noch ver­fas­sungs­recht­li­chen Gründen ge­bo­ten. An­ders liegt es, wenn der Flug in einen nicht zur EU gehören­den Dritt­staat führt. In die­sem Fall ist auch eine ent­gelt­li­che Re­stau­ra­ti­ons­leis­tung nicht steu­er­bar, so­fern die Ver­pfle­gung außer­halb des deut­schen Luft­raums ab­ge­ge­ben wird.

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