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FG Berlin-Brandenburg: Steuerbegünstigte Handwerkerleistungen für das eigene Grundstück enden nicht an der Grundstücksgrenze

Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 15.8.2012 - 7 K 7310/10

Die Steu­er­ermäßigung gem. § 35a EStG be­trifft nicht nur Leis­tun­gen, die in­ner­halb der räum­li­chen Gren­zen des ei­ge­nen Grundstücks er­bracht wer­den. Auch Kos­ten für sol­che Er­schließungsmaßnah­men, die auf ei­ner an das Grundstück an­gren­zen­den Straße durch­geführt wer­den müssen, sind begüns­tigt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger leb­ten in einem ei­ge­nen Ein­fa­mi­li­en­haus, das durch einen Brun­nen mit Trink­was­ser ver­sorgt und des­sen Ab­was­ser über eine Grube ent­sorgt wurde. Der zuständige Zweck­ver­band schloss das Grundstück an zen­trale An­la­gen der Trink­was­ser­ver­sor­gung und Ab­was­ser­ent­sor­gung an, wofür die Kläger die Kos­ten zu tra­gen hat­ten.

Diese Auf­wen­dun­gen mach­ten die Kläger im Rah­men ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung als Hand­wer­ker­leis­tun­gen i.S.v. § 35a EStG gel­tend. Das Fi­nanz­amt ver­sagte die Steu­er­begüns­ti­gung. Hier­ge­gen wen­den sich die Kläger mit ih­rer Klage.

Das FG gab der Klage teil­weise statt. Die Re­vi­sion ist beim BFH un­ter dem Az. VI R 56/12 anhängig.

Die Gründe:
Die An­schluss­ar­bei­ten sind als nicht trenn­bare ein­heit­li­che Leis­tung für das Grundstück der Kläger an­zu­se­hen.

Hand­wer­ker­leis­tun­gen i.S.v. § 35a EStG sind nur begüns­tigt, wenn sie im räum­li­chen Be­reich ei­nes vor­han­de­nen Haus­halts er­bracht wer­den. Hierzu gehört auch der da­mit ver­bun­dene Grund und Bo­den. Die Steu­er­ermäßigung be­schränkt sich je­doch nach § 35a EStG nicht nur auf Leis­tun­gen, die ge­nau in­ner­halb der räum­li­chen Gren­zen des Grundstücks er­bracht wer­den. Viel­mehr sind die strei­ti­gen Er­schließungs­leis­tun­gen auch in­so­weit begüns­tigt, als die Ar­bei­ten auf öff­ent­li­chem Straßen­land vor dem Grundstück der Kläger durch­geführt wur­den.

Dem steht auch nicht ent­ge­gen, dass die An­schluss­kos­ten den Klägern von einem Träger öff­ent­li­cher Ge­walt durch Ver­wal­tungs­akt auf­er­legt wur­den. Die ein­schlägige Vor­schrift des § 35a EStG stellt al­lein auf die Art der Leis­tung ab, nicht aber dar­auf, ob es sich um pri­vat be­auf­tragte oder von einem Ho­heitsträger ver­an­lasste Ar­bei­ten han­delt.

Zu Recht hat das Fi­nanz­amt aber dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die von den Klägern gel­tend ge­mach­ten Auf­wen­dun­gen nicht al­lein Ar­beits­kos­ten i.S.d. § 35a Abs. 2 S. 3 EStG um­fas­sen. Denn der Bau von Haus­an­schlüssen für Trink­was­ser und Ab­was­ser geht mit dem Ver­brauch von Rohr- und Dich­tungs­ma­te­ria­lien ein­her. Da die Kläger keine An­ga­ben zu den Kos­ten des ver­bau­ten Ma­te­ri­als ge­macht ha­ben, hat das FG den An­teil der Ar­beits­kos­ten am Ge­samt­auf­wand auf 60 Pro­zent ge­schätzt; bei strei­ti­gen Auf­wen­dun­gen von rd. 1.600 € ent­fal­len 970 € auf Ar­beits­kos­ten.

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