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Festsetzung eines Verspätungszuschlages

BFH 18.8.2015, V R 2/15

Nach BFH-Recht­spre­chung ist bei der Fest­set­zung ei­nes Verspätungs­zu­schla­ges ne­ben der An­zahl und Dauer der Verspätung der Höhe der Ab­schluss­zah­lung ein er­heb­li­ches Ge­wicht bei­zu­mes­sen. Ein die Ab­schluss­zah­lung über­stei­gen­der Verspätungs­zu­schlag kann nur bei be­son­de­rer Schwere der Umstände des Ein­zel­falls fest­ge­setzt wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine Steu­er­be­ra­tungs­ge­sell­schaft in der Rechts­form ei­ner GmbH. Nach­dem sie die Um­satz­steu­er­erklärung 2007 mit drei­ein­halb­mo­na­ti­ger Verspätung und die Erklärung für 2009 mit sie­ben Ta­gen Verspätung ein­ge­reicht hatte, for­derte das Fi­nanz­amt die Um­satz­steu­er­erklärung 2010 vor­zei­tig zum 30.9.2011 an. Nach­dem auch diese Erklärung nicht frist­ge­recht ein­ge­gan­gen war, er­ließ die Behörde am 20.10.2011 einen Schätzungs­be­scheid, ver­bun­den mit der Fest­set­zung ei­nes Verspätungs­zu­schla­ges von 480 €. Nach Ein­gang der Steu­er­erklärung am 17.11.2011 setzte das Fi­nanz­amt den Schätzungs­be­scheid herab, so­dass eine Nach­zah­lung von 200 € ver­blieb. Den Verspätungs­zu­schlag min­derte es von 480 auf 100 €.

Hier­ge­gen legte die Kläge­rin Ein­spruch ein mit der Begründung, sie habe die An­for­de­rung der Steu­er­erklärung über­se­hen und sei nicht an die vor­zei­tige Ab­gabe er­in­nert wor­den. Dar­auf­hin wies das Fi­nanz­amt dar­auf hin, dass es be­ab­sich­tige, in Be­zug auf den Verspätungs­zu­schlag zu verbösern, da auch in den Vor­jah­ren die Steu­er­erklärun­gen verspätet ab­ge­ge­ben wor­den seien. Im Hin­blick auf die nur ge­ringfügige Nach­zah­lung von 200 € in 2010 halte es einen Verspätungs­zu­schlag von 0,967 % der fest­ge­setz­ten Steuer für er­mes­sens­ge­recht.

Nach­dem die Kläge­rin den Ein­spruch nicht zurück­ge­nom­men hatte, er­ließ das Fi­nanz­amt eine Ein­spruchs­ent­schei­dung, in der sie den Verspätungs­zu­schlag auf 1.500 € erhöhte. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Gründe:
Zwar war das Fi­nanz­amt zur Fest­set­zung ei­nes Verspätungs­zu­schla­ges be­rech­tigt und hatte auch die Vor­aus­set­zun­gen für eine Verböse­rung im Rah­men ei­ner Ein­spruchs­ent­schei­dung be­ach­tet. Ein Verspätungs­zu­schlag i.H.v. 1.500 € bei ei­ner der­art ge­ringfügi­gen Ab­schluss­zah­lung wie im vor­lie­gen­den Fall schien je­doch er­mes­sens­feh­ler­haft.

Nach § 152 AO kann eine Steu­er­behörde ge­gen den­je­ni­gen, der sei­ner Ver­pflich­tung zur Ab­gabe ei­ner Steu­er­erklärung nicht oder nicht frist­ge­recht nach­kommt, einen Verspätungs­zu­schlag fest­set­zen, wenn das Versäum­nis nicht ent­schuld­bar er­scheint. Die Höhe des Verspätungs­zu­schla­ges darf 10 % der fest­ge­setz­ten Steuer und den Be­trag von 25.000 € nicht über­schrei­ten. Der Verspätungs­zu­schlag soll ins­be­son­dere als Druck­mit­tel ei­ge­ner Art in einem zu­gleich re­pres­si­ven und präven­ti­ven (er­zie­he­ri­schen) Cha­rak­ter die­nen. In­so­fern sind bei der Be­mes­sung der Höhe des Verspätungs­zu­schla­ges noch die Dauer der Fristüber­schrei­tung, die Höhe des sich aus der Steu­er­fest­set­zung er­ge­ben­den Zah­lungs­an­spruchs, die aus der verspäte­ten Ab­gabe ge­zo­ge­nen Vor­teile so­wie das Ver­schul­den und die wirt­schaft­li­che Leis­tungsfähig­keit zu berück­sich­ti­gen. Bei der Ge­wich­tung die­ser Kri­te­rien han­delt es sich um eine Er­mes­sens­ent­schei­dung der Behörde, die ge­richt­lich le­dig­lich auf Er­mes­sens­feh­ler zu überprüfen ist.

In­fol­ge­des­sen war die Fest­set­zung ei­nes Verspätungs­zu­schla­ges im vor­lie­gen­den Fall zwar dem Grunde nach - auch im Rah­men ei­ner Verböse­rung - ge­recht­fer­tigt, weil die Kläge­rin die Um­satz­steu­er­erklärung 2010 trotz vor­zei­ti­ger An­for­de­rung schuld­haft erst mit ei­ner Verspätung von sechs Wo­chen ein­ge­reicht hatte. In ih­rer Höhe war sie aber er­mes­sens­feh­ler­haft. Denn das FG hatte nicht berück­sich­tigt, dass nach BFH-Recht­spre­chung ne­ben der An­zahl und Dauer der Verspätung der Höhe der Ab­schluss­zah­lung ein er­heb­li­ches Ge­wicht bei­zu­mes­sen ist. Diese stellt nämlich die Richt­schnur für die Be­mes­sung der Höhe des Zu­schla­ges dar.

Zwar kann ein Verspätungs­zu­schlag aus er­zie­he­ri­schen Gründen auch dann fest­ge­setzt wer­den, wenn die ge­schul­dete Steuer - wie hier - auf­grund der Vor­an­mel­dun­gen fast oder ins­ge­samt be­reits ge­zahlt wurde. In die­sen Fällen ist un­ter den Ge­sichts­punk­ten der Vor­teils­zie­hung und des Ver­schul­dens nach­voll­zieh­bar ab­zuwägen, wel­ches Ge­wicht der verspäte­ten Ab­gabe der Steu­er­erklärung noch zu­kommt, nach­dem die ge­schul­dete Steuer fast vollständig ent­rich­tet wurde. Zu­schläge, die den Cha­rak­ter steu­er­li­cher Sank­tio­nen ha­ben, dürfen aber nicht außer Verhält­nis zur Schwere des Ver­stoßes des Steu­er­pflich­ti­gen ge­gen seine Pflich­ten ste­hen (EuGH-Urt. v. 9.7.2015, Rs.: C-183/14). Dem­gemäß kann nach der Recht­spre­chung des Se­nats ein die Ab­schluss­zah­lung über­stei­gen­der Verspätungs­zu­schlag nur bei be­son­de­rer Schwere der Umstände des Ein­zel­falls fest­ge­setzt wer­den.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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