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Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung durch das Insolvenzgericht ist keine Rechnung eines Dritten i.S.d. § 14 Abs. 2 S. 4 UStG

Urteil des BFH vom 26.9.2012 - V R 9/11

Der Be­schluss des In­sol­venz­ge­richts gem. § 64 InsO zur Fest­set­zung des Vergütungs­an­spruchs des In­sol­venz­ver­wal­ters ist keine Rech­nung ei­nes Drit­ten i.S.d. § 14 Abs. 2 S. 4 UStG, die zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­tigt. Der Be­schluss ist kein Do­ku­ment, mit dem ge­genüber dem In­sol­venz­schuld­ner über die Leis­tung des In­sol­venz­ver­wal­ters ab­ge­rech­net wird.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten um den Ab­zug von Vor­steu­er­beträgen aus der Vergütung und den Aus­la­gen für die Durchführung ei­nes In­sol­venz­ver­fah­rens.

Der Kläger wurde vom AG - In­sol­venz­ge­richt - im De­zem­ber 2003 zum In­sol­venz­ver­wal­ter über das Vermögen des X be­stellt. Die­ser be­trieb bis zum 1.11.2002 als Ein­zel­un­ter­neh­mer ein Ma­ler­ge­schäft und ver­st­arb im Sep­tem­ber 2006. Das In­sol­venz­ver­fah­ren wurde dar­auf­hin über den Nach­lass des X fort­geführt. In sei­nem Gut­ach­ten von Ok­to­ber 2003 stellte der In­sol­venz­ver­wal­ter fest, dass der Ma­ler­be­trieb nicht fort­geführt wer­den könne und ver­wert­ba­res Vermögen mit Aus­nahme des im Ei­gen­tum des Schuld­ners ste­hen­den und von die­sem be­wohn­ten Grundstücks nicht vor­han­den sei.

Auf den nach Ab­schluss des In­sol­venz­ver­fah­rens ge­stell­ten An­trag des In­sol­venz­ver­wal­ters von Sep­tem­ber 2007 setzte das AG mit Be­schluss von Ok­to­ber 2007 die Vergütung auf rd. 21.000 € und die Aus­la­gen auf rd. 5.300 € je­weils zzgl. 19 Pro­zent Um­satz­steuer fest. Im De­zem­ber 2007 reichte der Kläger als In­sol­venz­ver­wal­ter für den In­sol­venz­schuld­ner X die Um­satz­steu­er­erklärung 2007 beim Fi­nanz­amt ein, in der er Umsätze von 0 € erklärte. Er machte die im Be­schluss des In­sol­venz­ge­richts für die In­sol­venz­ver­wal­ter­vergütung und Aus­la­gen fest­ge­setzte Um­satz­steuer als Vor­steuer zu­guns­ten der In­sol­venz­masse gel­tend. Das Fi­nanz­amt lehnte dies ab.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Es fehlt vor­lie­gend schon an ei­ner für die Ausübung des Rechts auf Vor­steu­er­ab­zug er­for­der­li­chen ord­nungs­gemäßen Rech­nung über die Leis­tung des Klägers als In­sol­venz­ver­wal­ters. Der Be­schluss des In­sol­venz­ge­richts nach § 64 Abs. 1 InsO zur Fest­set­zung der In­sol­venz­ver­wal­ter­vergütung ist keine Rech­nung i.S.d. §§ 14, 14a UStG.

Die Ausübung des Rechts auf Vor­steu­er­ab­zug setzt nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG vor­aus, dass der Un­ter­neh­mer eine nach §§ 14, 14a aus­ge­stellte Rech­nung be­sitzt. Daran fehlt es vor­lie­gend. Eine Rech­nung ist nach § 14 Abs. 1 S. 1 UStG je­des Do­ku­ment, mit dem über eine Lie­fe­rung oder sons­tige Leis­tung ab­ge­rech­net wird, gleichgültig, wie die­ses Do­ku­ment im Ge­schäfts­ver­kehr be­zeich­net wird. Eine Rech­nung kann auch im Na­men und für Rech­nung des Un­ter­neh­mers von einem Drit­ten aus­ge­stellt wer­den (§ 14 Abs. 2 S. 4 UStG).

Vor­lie­gend hat der Kläger als In­sol­venz­ver­wal­ter kein Do­ku­ment er­stellt, mit dem er die von ihm er­brach­ten Dienst­leis­tun­gen ge­genüber dem In­sol­venz­schuld­ner ab­rech­nete. Der gel­tend ge­machte Vor­steu­er­ab­zug be­ruht viel­mehr auf der Fest­set­zung der Vergütung und der Aus­la­gen in dem Be­schluss des AG von Ok­to­ber 2007. Die­ser Be­schluss ist keine Rech­nung ei­nes Drit­ten i.S.v. § 14 Abs. 1 UStG i.V.m. § 14 Abs. 2 S. 4 UStG und ist so­mit nicht ge­eig­net, das Feh­len ei­ner ei­ge­nen Ab­rech­nung des In­sol­venz­ver­wal­ters zu er­set­zen. Der Be­schluss des In­sol­venz­ge­richts ist kein Do­ku­ment, mit dem ge­genüber dem In­sol­venz­schuld­ner über die Leis­tung des In­sol­venz­ver­wal­ters ab­ge­rech­net wird.

Der Be­ur­tei­lung als Rech­nung i.S.d. § 14 UStG steht außer­dem ent­ge­gen, dass das In­sol­venz­ge­richt als staat­li­ches Or­gan nicht - als Drit­ter - für, son­dern ge­genüber dem In­sol­venz­ver­wal­ter in Ausübung durch Ge­setz zu­ge­wie­se­ner ho­heit­li­cher Be­fug­nisse tätig wird. Es be­wil­ligt le­dig­lich den Vergütungs­an­spruch ge­gen die Masse. Ge­gen die An­nahme ei­ner Rech­nung spricht schließlich, dass nach Er­stel­lung ei­ner ei­ge­nen Rech­nung des In­sol­venz­ver­wal­ters eine Mehr­fach­ab­rech­nung vorläge mit der Ge­fahr ei­ner Steu­er­schuld­ner­schaft nach § 14c UStG. In Übe­rein­stim­mung da­mit ver­lan­gen Ver­wal­tung und Schrift­tum für den Vor­steu­er­ab­zug aus der Tätig­keit des In­sol­venz­ver­wal­ters die Aus­stel­lung ei­ner ei­ge­nen Rech­nung des In­sol­venz­ver­wal­ters.

Link­hin­weis:
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