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EuGH: Werbung mit Gewinnen bei anschließender Verpflichtung der Übernahme bestimmter Kosten unzulässig

Urteil des EuGH vom 18.10.2012 - C-428/11

Ag­gres­sive Prak­ti­ken von Ge­wer­be­trei­ben­den, mit de­nen dem Ver­brau­cher der fälsch­li­che Ein­druck ver­mit­telt wird, er habe be­reits einen Preis ge­won­nen, ob­wohl er für des­sen Ent­ge­gen­nahme be­stimmte Kos­ten über­neh­men muss, sind ver­bo­ten. Das Ver­bot der­ar­ti­ger Prak­ti­ken gilt auch dann, wenn die dem Ver­brau­cher auf­er­leg­ten Kos­ten im Verhält­nis zum Wert des Prei­ses ge­ringfügig sind oder dem Ge­wer­be­trei­ben­den kei­ner­lei Vor­teil brin­gen.

Der Sach­ver­halt:
Das Of­fice of Fair Tra­ding (OFT) ist die bri­ti­sche Wett­be­werbs­behörde, die für die Durch­set­zung von Ver­brau­cher­schutz­re­ge­lun­gen im Ver­ei­nig­ten König­reich zuständig ist. Das OFT gab fünf auf den Ver­sand von Wer­bung spe­zia­li­sier­ten Un­ter­neh­men auf, ihre Prak­ti­ken ein­zu­stel­len, die darin be­stan­den, den Ver­brau­cher durch in­di­vi­du­elle Briefe, Rub­bel­kar­ten und an­dere Wer­be­bei­la­gen, die Zei­tun­gen und Zeit­schrif­ten bei­gefügt wur­den, zu in­for­mie­ren, dass er einen Preis ge­won­nen habe oder auf ihn ein Ge­winn ent­fal­len sei, die von beträcht­li­chem oder auch nur sym­bo­li­schem Wert sein konn­ten.

Der Ver­brau­cher konnte zwi­schen meh­re­ren Vor­ge­hens­wei­sen wählen, um her­aus­zu­fin­den, was er ge­won­nen hatte, und um eine Ge­winn­num­mer zu er­hal­ten: Er mus­ste ent­we­der eine Mehr­wert­num­mer an­ru­fen, oder sich ei­nes Mehr­wert-SMS-Diens­tes be­die­nen, oder sich für den nor­ma­len Post­weg ent­schei­den (diese letzt­ge­nannte Vor­ge­hens­weise wurde we­ni­ger her­aus­ge­stellt). Dem Ver­brau­cher wur­den die Kos­ten pro Mi­nute und die ma­xi­male Dauer des An­rufs mit­ge­teilt, aber er er­fuhr nicht, dass die Wer­be­firma einen be­stimm­ten Be­trag von den An­ruf­kos­ten be­kam.

Ei­nige Wer­be­sen­dun­gen be­tra­fen Mit­tel­meer­kreuz­fahr­ten. Um die­sen Preis in An­spruch zu neh­men, mus­ste der Ver­brau­cher u.a. Ver­si­che­rung, Zu­schlag für Ein­bett- oder Zwei­bett­ka­bine, Ver­pfle­gung so­wie Ha­fen­gebühren be­zah­len. So hätten zwei Paare für die Teil­nahme an die­ser Kreuz­fahrt 399 GBP pro Per­son auf­wen­den müssen. Den Ge­wer­be­trei­ben­den geht es um ak­tu­elle Da­ten­bestände der Teil­neh­mer, die durch Wer­bung mit der Aus­schrei­bung von Prei­sen an­ge­spro­chen wer­den können, da diese Da­ten dazu ver­wen­det wer­den könn­ten, den Ver­brau­chern an­dere ein­schlägige Pro­dukte an­zu­bie­ten, oder an an­dere Un­ter­neh­men veräußert wer­den könn­ten, die daran in­ter­es­siert seien, ihre Pro­dukte an­zu­bie­ten.

Die Vor­lage an den EuGH be­trifft die Frage, ob sol­che Prak­ti­ken mit dem Uni­ons­recht ver­ein­bar sind, und ins­bes., ob die Ge­wer­be­trei­ben­den einem Ver­brau­cher, dem mit­ge­teilt wurde, dass er einen Preis ge­won­nen habe, Kos­ten, selbst wenn sie ge­ringfügig sind, auf­er­le­gen dürfen.

Die Gründe:
Die EU-Richt­li­nie 2005/29/EG über un­lau­tere Ge­schäfts­prak­ti­ken von Un­ter­neh­men ge­genüber Ver­brau­chern will die wirt­schaft­li­chen In­ter­es­sen der Ver­brau­cher schützen, in­dem es un­lau­tere Ge­schäfts­prak­ti­ken von Un­ter­neh­men ge­genüber Ver­brau­chern ver­bie­tet. Ins­bes. ver­bie­tet das Uni­ons­recht in die­sem Zu­sam­men­hang ag­gres­sive Prak­ti­ken, mit de­nen dem Ver­brau­cher der Ein­druck ver­mit­telt wird, er habe be­reits einen Preis ge­won­nen, ob­wohl er einen Be­trag zah­len und Kos­ten über­neh­men muss, um In­for­ma­tio­nen über die Na­tur des Prei­ses zu er­hal­ten bzw. um Hand­lun­gen für seine In­an­spruch­nahme vor­zu­neh­men. Im Ein­zel­nen hat der EuGH fol­gende Leitsätze auf­ge­stelt:

– Nr. 31 zwei­ter Ge­dan­ken­strich des An­hangs I der Richt­li­nie über un­lau­tere Ge­schäfts­prak­ti­ken ist da­hin aus­zu­le­gen, dass er ag­gres­sive Prak­ti­ken ver­bie­tet, mit de­nen Ge­wer­be­trei­bende den fälsch­li­chen Ein­druck er­we­cken, der Ver­brau­cher habe be­reits einen Preis ge­won­nen, ob­wohl die Möglich­keit des Ver­brau­chers, Hand­lun­gen in Be­zug auf die In­an­spruch­nahme des Prei­ses vor­zu­neh­men, wie etwa die Er­kun­di­gung nach der Na­tur die­ses Prei­ses oder des­sen Ent­ge­gen­nahme, von der Zah­lung ei­nes Be­trags oder der Über­nahme von Kos­ten durch den Ver­brau­cher abhängig ge­macht wird;
– es ist un­er­heb­lich, wenn die dem Ver­brau­cher auf­er­leg­ten Kos­ten, wie z. B. die Kos­ten ei­ner Brief­marke, im Ver­gleich zum Wert des Prei­ses ge­ringfügig sind oder dem Ge­wer­be­trei­ben­den kei­nen Vor­teil brin­gen;
– un­er­heb­lich ist auch, wenn der Ge­wer­be­trei­bende dem Ver­brau­cher für die In­an­spruch­nahme ei­nes Prei­ses etwa ver­schie­dene Vor­ge­hens­wei­sen an­bie­tet, von de­nen zu­min­dest eine gra­tis ist, so­fern eine oder meh­rere der an­ge­bo­te­nen Vor­ge­hens­wei­sen vor­aus­set­zen, dass der Ver­brau­cher Kos­ten über­nimmt, um sich über den Preis oder die Mo­da­litäten sei­ner Ent­ge­gen­nahme zu in­for­mie­ren;
– es ist Sa­che der na­tio­na­len Ge­richte, die den Ver­brau­chern über­mit­tel­ten In­for­ma­tio­nen im Licht der Erwägungsgründe 18 und 19 so­wie des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richt­li­nie über un­lau­tere Ge­schäfts­prak­ti­ken, d. h. un­ter Berück­sich­ti­gung der Klar­heit und der Verständ­lich­keit die­ser In­for­ma­tio­nen für das Ziel­pu­bli­kum der be­tref­fen­den Prak­tik, zu be­ur­tei­len.
Link­hin­weis:

Die ent­spre­chende Pres­se­mit­tei­lung des EuGH Nr. 133/2012 vom  18.10.2012 fin­den Sie hier.

Für den auf den Web­sei­ten des EuGH veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

25.10.2012 nach oben

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