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EuGH erklärt an Zementhersteller gerichtetes Auskunftsverlangen der Kommission für nichtig

EuGH 10.3.2016, C-247/14 P

Die von der EU-Kom­mis­sion an ver­schie­dene Ze­ment­her­stel­ler (u.a. in Deutsch­land) ge­rich­te­ten Aus­kunfts­ver­lan­gen sind nich­tig. Die Kom­mis­sion hat die ent­spre­chen­den Be­schlüsse nicht hin­rei­chend begründet.

Der Sach­ver­halt:
Im No­vem­ber 2008 und im Sep­tem­ber 2009 führte die Kom­mis­sion Nachprüfun­gen in den Räum­lich­kei­ten meh­re­rer Un­ter­neh­men der Ze­ment­bran­che durch. Im De­zem­ber 2010 lei­tete die Kom­mis­sion ge­gen meh­rere die­ser Un­ter­neh­men ein Ver­fah­ren we­gen mutmaßli­cher Zu­wi­der­hand­lun­gen ein. Bei die­sen Zu­wi­der­hand­lun­gen han­delte es sich nach Auf­fas­sung der Kom­mis­sion um die Be­schränkung des Han­dels­ver­kehrs im Eu­ropäischen Wirt­schafts­raum (EWR) ein­schließlich der Be­schränkung von Ein­fuh­ren in den EWR aus Ländern außer­halb des EWR, um Markt­auf­tei­lung, um Preis­ab­spra­chen und um an­dere ver­bun­dene wett­be­werbs­wid­rige Prak­ti­ken in den Märk­ten für Ze­ment und ver­wandte Pro­dukte.

Im März 2011 er­suchte die Kom­mis­sion die be­tref­fen­den Un­ter­neh­men um die Be­ant­wor­tung ei­nes Fra­ge­bo­gens zu den Ver­dachts­mo­men­ten für eine Zu­wi­der­hand­lung. Meh­rere Un­ter­neh­men, u.a. die deut­schen Un­ter­neh­men Hei­del­berg­Ce­ment und Schwenk Ze­ment so­wie die ita­lie­ni­schen Un­ter­neh­men Buzzi Unicem und Ital­mo­bi­li­are, er­ho­ben Nich­tig­keits­kla­gen. Sie war­fen der Kom­mis­sion u. a. vor, die mutmaßli­chen Zu­wi­der­hand­lun­gen nicht hin­rei­chend erläutert und ih­nen eine im Hin­blick auf die Viel­zahl der ver­lang­ten Auskünfte und die Vor­gabe, sie in einem be­son­ders aufwändi­gen Ant­wort­for­mat zu lie­fern, un­verhält­nismäßige Ar­beits­be­las­tung auf­er­legt zu ha­ben.

Das EuG wies die Kla­gen ab und bestätigte im We­sent­li­chen die Rechtmäßig­keit der von der Kom­mis­sion an die Ze­ment­her­stel­ler ge­rich­te­ten Aus­kunfts­ver­lan­gen. Auf die Rechts­mit­tel der Un­ter­neh­men hob der BGH die Ur­teile auf, gab den Kla­gen statt und erklärte die Be­schlüsse der Kom­mis­sion für nich­tig.

Die Gründe:
Die Be­schlüsse der Kom­mis­sion sind nicht recht­lich hin­rei­chend begründet. Sie wa­ren da­her für nich­tig zu erklären.

Die Begründung von Rechts­ak­ten muss die Über­le­gun­gen des er­las­sen­den Or­gans so klar und ein­deu­tig zum Aus­druck brin­gen, dass die Be­trof­fe­nen ihr die Gründe für die er­las­sene Maßnahme ent­neh­men können und das zuständige Ge­richt seine Kon­trolle durchführen kann. Ins­be­son­dere muss die Kom­mis­sion in der Begründung ei­nes Aus­kunfts­ver­lan­gens u.a. seine Rechts­grund­lage und sei­nen Zweck an­ge­ben. Sie muss zu­dem die ge­for­der­ten Auskünfte an­ge­ben und die Frist für ihre Er­tei­lung fest­le­gen. Diese spe­zi­elle Begründungs­pflicht stellt ins­be­son­dere des­halb ein grund­le­gen­des Er­for­der­nis dar, weil die be­trof­fe­nen Un­ter­neh­men in die Lage ver­setzt wer­den sol­len, den Um­fang ih­rer Mit­wir­kungs­pflicht zu er­ken­nen und zu­gleich ihre Ver­tei­di­gungs­rechte zu wah­ren.

Es han­delt sich vor­lie­gend um zahl­rei­che Fra­gen der Kom­mis­sion an die Un­ter­neh­men, die je­weils ganz un­ter­schied­li­che Ar­ten von Auskünf­ten be­tref­fen. Die den Er­lass der Be­schlüsse der Kom­mis­sion recht­fer­ti­gen­den Ver­dachts­mo­mente für eine Zu­wi­der­hand­lung kom­men darin je­doch nicht klar und ein­deu­tig zum Aus­druck. Es lässt sich darüber hin­aus nicht fest­stel­len, ob die ver­lang­ten Auskünfte für die Un­ter­su­chung über­haupt not­wen­dig sind. Ins­be­son­dere vor dem Hin­ter­grund des er­heb­li­chen Um­fangs der Fra­gen ist die Begründung äußerst knapp, vage und all­ge­mein ge­hal­ten. Auch der Kon­text, in dem die Be­schlüsse er­gan­gen sind, kann diese Begründungsmängel nicht wett­ma­chen.

Bei einem Aus­kunfts­ver­lan­gen han­delt es sich, wie bei einem Nachprüfungs­be­schluss, um eine ty­pi­scher­weise im Rah­men der Vor­un­ter­su­chung ein­ge­setzte Er­mitt­lungsmaßnahme. Zu Nachprüfungs­be­schlüssen hat der EuGH be­reits ent­schie­den, dass aus ih­nen nicht zwin­gend eine ge­naue Ab­gren­zung des re­le­van­ten Markts, die ex­akte recht­li­che Qua­li­fi­zie­rung der mutmaßli­chen Zu­wi­der­hand­lun­gen oder der Zeit­raum, in dem sie be­gan­gen wor­den sein sol­len, her­vor­ge­hen muss, da die Nachprüfun­gen zu Be­ginn der Un­ter­su­chung statt­fin­den, also zu ei­ner Zeit, zu der die Kom­mis­sion noch nicht über ge­naue In­for­ma­tio­nen verfügt.

Eine äußerst knappe, vage und all­ge­mein ge­hal­tene Begründung kann je­doch keine Aus­kunfts­ver­lan­gen recht­fer­ti­gen, die wie in den vor­lie­gen­den Rechts­sa­chen er­gan­gen sind, nach­dem meh­rere Mo­nate seit der Ein­lei­tung des Ver­fah­rens und mehr als zwei Jahre seit den ers­ten Nachprüfun­gen ver­gan­gen wa­ren und nach­dem die Kom­mis­sion be­reits meh­rere Aus­kunfts­ver­lan­gen an die der Teil­nahme an der be­tref­fen­den Zu­wi­der­hand­lung verdäch­tig­ten Un­ter­neh­men ge­rich­tet hatte. Die Be­schlüsse wur­den er­las­sen, als die Kom­mis­sion be­reits über In­for­ma­tio­nen verfügte, die es ihr ermöglicht hätten, die Ver­dachts­mo­mente für eine Zu­wi­der­hand­lung der be­tref­fen­den Un­ter­neh­men mit größerer Be­stimmt­heit zu for­mu­lie­ren.

Link­hin­weis:

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  • Für den Voll­text der Ent­schei­dung C‑247/14 P kli­cken Sie bitte hier.
  • Für den Voll­text der Ent­schei­dung C‑248/14 P kli­cken Sie bitte hier.
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