Der Sachverhalt:
Die Beklagte betreibt einen Fachgroßhandel für Baubedarf. Der Kläger stellt Holzfenster mit einer Aluminiumverblendung her. Er hatte einen Auftrag zur Lieferung und zum Einbau von Aluminium-Holzfenstern in ein Neubauvorhaben erhalten und infolgedessen bei der Beklagten die listenmäßig angebotenen, für die Aluminium-Außenschalen benötigten Profilleisten im Farbton grau-metallic bestellt.
Der Bauherr verlangte vom Kläger Mangelbeseitigung und schätzte die Gesamtkosten auf rund 43.209 €. Der Kläger begehrte von der Beklagten unter Berücksichtigung eines bereits zuerkannten Kostenvorschusses von 20.000 € zunächst Zahlung weiterer 23.209 €. Das LG gab der Klage überwiegend statt. Das OLG wies die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten - nach entsprechender Umstellung des Klageantrages - mit der Maßgabe zurück, dass die Beklagte verurteilt wurde, den Kläger von Schadensersatzansprüchen des Bauherrn i.H.v. 22.209 € freizustellen.
Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Klage ab.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Freistellung von den Ansprüchen des Bauherrn wegen des erforderlichen Austausches der Aluminium-Außenschalen gem. § 437 Nr. 3, §§ 280, 281, 439, 440 BGB.
Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen verweigerter Nacherfüllung (Ersatzlieferung mangelfreier Aluminium-Profile) bestand nicht, weil die Aus- und Einbaukosten bei einem - hier vorliegenden - Kaufvertrag zwischen Unternehmern - anders als bei einem Verbrauchsgüterkauf - nicht vom Anspruch auf Nacherfüllung umfasst sind. Sie wären deshalb auch bei ordnungsgemäßer Nacherfüllung (Ersatzlieferung) entstanden.
Es bestand auch kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels der von der Beklagten gelieferten Aluminium-Profile. Schließlich hatte die Beklagte den Mangel nicht zu vertreten (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Eigenes Verschulden konnte ihr nämlich unstreitig nicht vorgeworfen werden. Das Verschulden der Streithelferin bei der Farbbeschichtung war ihr insofern nicht zuzurechnen, da die Streithelferin nicht Erfüllungsgehilfin der Beklagten im Hinblick auf deren kaufvertragliche Pflichten gegenüber dem Kläger war (§ 278 BGB).
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