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Ersatz von Aus- und Einbaukosten im Rahmen der Sachmängelhaftung zwischen Unternehmern

BGH 2.4.2014, VIII ZR 46/13

Hand­wer­ker ha­ben ge­genüber Lie­fe­ran­ten bei Mängeln der ge­lie­fer­ten Ma­te­ria­lien kei­nen An­spruch auf Er­satz der Ein- und Aus­bau­kos­ten, die ih­nen da­durch ent­ste­hen, dass sie ge­genüber den Auf­trag­ge­bern zur Nach­erfüllung ver­pflich­tet sind. Die Aus- und Ein­bau­kos­ten bei einem Kauf­ver­trag zwi­schen Un­ter­neh­mern sind - an­ders als bei einem Ver­brauchsgüter­kauf - nicht vom An­spruch auf Nach­erfüllung um­fasst; sie wären des­halb auch bei ord­nungs­gemäßer Nach­erfüllung (Er­satz­lie­fe­rung) ent­stan­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­klagte be­treibt einen Fach­großhan­del für Bau­be­darf. Der Kläger stellt Holz­fens­ter mit ei­ner Alu­mi­ni­um­ver­blen­dung her. Er hatte einen Auf­trag zur Lie­fe­rung und zum Ein­bau von Alu­mi­nium-Holz­fens­tern in ein Neu­bau­vor­ha­ben er­hal­ten und in­fol­ge­des­sen bei der Be­klag­ten die lis­tenmäßig an­ge­bo­te­nen, für die Alu­mi­nium-Außen­scha­len benötig­ten Pro­fil­leis­ten im Farb­ton grau-me­tal­lic be­stellt.

Die Be­klagte be­auf­tragte dar­auf­hin ein an­de­res Un­ter­neh­men - die Streit­hel­fe­rin - mit der Farb­be­schich­tung der Pro­fil­leis­ten und lie­ferte sie dann an den Kläger aus, der die fer­ti­gen Fens­ter so­dann ein­baute. An­schließend rügte der Bau­herr La­ck­ab­plat­zun­gen an den Alu­mi­nium-Außen­scha­len, die - wie sich her­aus­stellte - auf Feh­lern während des Be­schich­tungs­pro­zes­ses be­ruh­ten. Eine Nach­be­hand­lung an den ein­ge­bau­ten Fens­tern war nicht möglich; die Alu­mi­nium-Außen­scha­len muss­ten mit er­heb­li­chem Auf­wand (u.a. Neu­ver­put­zung des Hau­ses) aus­ge­tauscht wer­den.

Der Bau­herr ver­langte vom Kläger Man­gel­be­sei­ti­gung und schätzte die Ge­samt­kos­ten auf rund 43.209 €. Der Kläger be­gehrte von der Be­klag­ten un­ter Berück­sich­ti­gung ei­nes be­reits zu­er­kann­ten Kos­ten­vor­schus­ses von 20.000 € zunächst Zah­lung wei­te­rer 23.209 €. Das LG gab der Klage über­wie­gend statt. Das OLG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Be­ru­fung der Be­klag­ten - nach ent­spre­chen­der Um­stel­lung des Kla­ge­an­tra­ges - mit der Maßgabe zurück, dass die Be­klagte ver­ur­teilt wurde, den Kläger von Scha­dens­er­satz­an­sprüchen des Bau­herrn i.H.v. 22.209 € frei­zu­stel­len.

Auf die Re­vi­sion der Be­klag­ten hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Der Kläger hat ge­gen die Be­klagte kei­nen An­spruch auf Frei­stel­lung von den An­sprüchen des Bau­herrn we­gen des er­for­der­li­chen Aus­tau­sches der Alu­mi­nium-Außen­scha­len gem. § 437 Nr. 3, §§ 280, 281, 439, 440 BGB.

Ein An­spruch auf Scha­dens­er­satz statt der Leis­tung we­gen ver­wei­ger­ter Nach­erfüllung (Er­satz­lie­fe­rung man­gel­freier Alu­mi­nium-Pro­file) be­stand nicht, weil die Aus- und Ein­bau­kos­ten bei einem - hier vor­lie­gen­den - Kauf­ver­trag zwi­schen Un­ter­neh­mern - an­ders als bei einem Ver­brauchsgüter­kauf - nicht vom An­spruch auf Nach­erfüllung um­fasst sind. Sie wären des­halb auch bei ord­nungs­gemäßer Nach­erfüllung (Er­satz­lie­fe­rung) ent­stan­den.

Es be­stand auch kein Scha­dens­er­satz­an­spruch we­gen des Man­gels der von der Be­klag­ten ge­lie­fer­ten Alu­mi­nium-Pro­file. Schließlich hatte die Be­klagte den Man­gel nicht zu ver­tre­ten (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Ei­ge­nes Ver­schul­den konnte ihr nämlich un­strei­tig nicht vor­ge­wor­fen wer­den. Das Ver­schul­den der Streit­hel­fe­rin bei der Farb­be­schich­tung war ihr in­so­fern nicht zu­zu­rech­nen, da die Streit­hel­fe­rin nicht Erfüllungs­ge­hil­fin der Be­klag­ten im Hin­blick auf de­ren kauf­ver­trag­li­che Pflich­ten ge­genüber dem Kläger war (§ 278 BGB).

Link­hin­weise:

  • Der Voll­text die­ser Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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