deen

Steuerberatung

Ermittlung des Wertes der Bereicherung bei sog. gemischter Schenkung

Hessisches FG 26.10.2017, 1 V 1165/17

In den Fällen der ge­misch­ten Schen­kung, die un­ter die Recht­lage nach der Erb­schaft­steu­er­re­form 2009 fal­len, sieht die Ver­wal­tung nun­mehr von der ge­son­der­ten Ver­kehrs­wert-Be­rech­nung ab. Die fi­nanz­ge­richt­li­che Recht­spre­chung und das Schrift­tum ha­ben sich - teil­weise - die­ser Auf­fas­sung an­ge­schlos­sen.

Der Sach­ver­halt:
Der An­trag­stel­ler ist der Neffe und Erbe des am im No­vem­ber 2014 ver­stor­be­nen A. Im Juli 2014 hatte der A. sei­nen Hof auf den An­trag­stel­ler über­tra­gen. Die Überg­abe er­folgte bei Ei­gen­tums­um­schrei­bung; auf den An­trag­stel­ler gin­gen Be­sitz, Nut­zun­gen, Las­ten und Ge­fahr über. Als Ge­gen­leis­tung wurde eine mo­nat­lich zu zah­lende Rente i.H.v. 300 € ver­ein­bart. Zu­dem ver­pflich­tete sich der An­trag­stel­ler, den A. in al­ten und kran­ken Ta­gen zu pfle­gen, zu Verkösti­gen und er­for­der­li­che Gänge zum Arzt und/oder zur Apo­theke vor­zu­neh­men. Der A. be­hielt sich ein le­bensläng­li­ches un­ent­gelt­li­ches Wohn­recht an ei­ner Woh­nung auf dem Hof vor. Des Wei­te­ren ver­ein­bar­ten die Ver­trags­par­teien, dass die Mie­ten aus der ver­mie­te­ten Woh­nung im Erd­ge­schoss dem A. bis zu des­sen Tod bzw. bis zum Aus­zug der 94-jähri­gen Mie­te­rin zu­ste­hen.

Un­ter Berück­sich­ti­gung der Ver­ein­ba­run­gen war das Fi­nanz­amt der Auf­fas­sung, es han­dele sich bei der Grundstücksüber­tra­gung um eine ge­mischt-frei­ge­bige Zu­wen­dung (ge­mischte Schen­kung). Es setzte Schen­kung­steuer i.H.v. 44.660 € fest. Dem­ge­genüber war der An­trag­stel­ler der An­sicht, von ei­ner ge­misch­ten Schen­kung sei im Streit­fall nicht aus­zu­ge­hen, da der Wert des Grundstücks den Wert der ver­ein­bar­ten Ge­gen­leis­tun­gen nicht über­steige.

Das FG lehnte den An­trag auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung wei­test­ge­hend ab. Al­ler­dings wurde die Be­schwerde zu­ge­las­sen. Das Ver­fah­ren ist bei BFH un­ter dem AZ: II B 122/17 anhängig.

Die Gründe:
Ent­ge­gen der An­sicht des An­trag­stel­lers steht nach sum­ma­ri­scher Prüfung der vor­lie­gen­den Un­ter­la­gen und des Vor­trags der Be­tei­lig­ten fest, dass im Streit­fall eine ge­mischt-frei­ge­bige Zu­wen­dung vor­liegt. Der Wert der im no­ta­ri­el­len Ver­trag ver­ein­bar­ten Ge­gen­leis­tun­gen steht nämlich in einem auf­fal­len­den Miss­verhält­nis zum Ver­kehrs­wert des Grundstücks. Die mit dem Ver­trag ein­ge­gan­ge­nen Ri­si­ken ei­ner erhöhten Pfle­ge­bedürf­tig­keit des Über­ge­bers und des dar­aus fol­gen­den erhöhten Pfle­ge­auf­wands sind nicht in den Wert der Ge­gen­leis­tun­gen mit ein­zu­be­zie­hen, da sich diese Ri­si­ken nicht tatsäch­lich ver­wirk­licht ha­ben. Als auf­schie­bend be­dingte Leis­tungs­auf­lage gem. § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 6 Abs. 1 BewG sind sol­che Ver­pflich­tun­gen nur und erst dann er­werbs­min­dernd zu berück­sich­ti­gen, wenn die je­wei­lige Be­din­gung tatsäch­lich ein­ge­tre­ten ist und die Auf­lage zu­dem für den Be­schwer­ten tatsäch­lich und wirt­schaft­lich eine Last dar­stellt, im Streit­fall aber nicht ge­ge­ben war.

In den Fällen der ge­misch­ten Schen­kung, die un­ter die Recht­lage nach der Erb­schaft­steu­er­re­form 2009 fal­len, sieht die Ver­wal­tung nun­mehr von der ge­son­der­ten Ver­kehrs­wert-Be­rech­nung ab. Die fi­nanz­ge­richt­li­che Recht­spre­chung und das Schrift­tum ha­ben sich - zu­min­dest teil­weise - die­ser Auf­fas­sung an­ge­schlos­sen. Zur Begründung wird an­geführt, dass auf­grund der ver­fas­sungs­ge­richt­lich ge­for­der­ten ver­kehrs­wer­tori­en­tier­ten Be­wer­tung eine sol­che Verhält­nis­rech­nung nicht mehr er­for­der­lich sei. Zu­dem hat der BFH mit Ur­teil vom 9.4.2014 (Az.: II R 48/12) ent­schie­den, dass die Be­gren­zung des Jah­res­werts von Nut­zun­gen nach § 16 BewG auch nach In­kraft­tre­ten des Erb­schaft­steu­er­re­form­ge­set­zes an­wend­bar ist, wenn der Nut­zungs­wert bei der Fest­set­zung der Erb­schaft- oder Schen­kung­steuer vom ge­son­dert fest­ge­stell­ten Grund­be­sitz­wert ab­ge­zo­gen wird.

Der nun­mehr gel­ten­den Ver­wal­tungs­auf­fas­sung hat sich das Fi­nanz­amt im Streit­fall an­ge­schlos­sen. Ob­wohl die Grundstücksüber­tra­gung zum Be­steue­rungs­zeit­punkt nur zu 78 v.H. un­ent­gelt­lich er­folgte, wurde auf­grund des - dies ist zwi­schen den Be­tei­lig­ten un­strei­tig - nicht ab­seh­ba­ren zeit­na­hen Tods des Über­ge­bers - un­ter An­wen­dung des § 14 Abs. 2 BewG - 97,5 % des Grundstücks­wer­tes - abzüglich der Ne­ben­kos­ten - als Be­rei­che­rung der Be­steue­rung un­ter­wor­fen.

Al­ler­dings er­ach­tet der Se­nat die Rechtmäßig­keit der vom Fi­nanz­amt vor­ge­nom­me­nen Er­mitt­lung der Be­rei­che­rung un­ter An­wen­dung des § 14 Abs. 2 BewG auf den Grundstücks­wert als ernst­lich zwei­fel­haft. An­ge­sichts der nun­mehr ver­kehrs­wer­tori­en­tier­ten Be­wer­tung und im Hin­blick dar­auf, dass die Be­tei­lig­ten zum Be­steue­rungs­zeit­punkt von einem Le­bens­sach­ver­halt aus­ge­gan­gen wa­ren, der zu ei­ner Ent­gelt­lich­keits­quote von über 20% geführt hätte, konnte nach der Über­zeu­gung des Ge­richts der Wille zur Frei­ge­big­keit kei­nes­falls eine Be­rei­che­rung des An­trag­stel­lers in der vom Fi­nanz­amt an­ge­setz­ten Höhe um­fasst ha­ben. Die Zu­las­sung der Be­schwerde be­ruhte auf § 128 Abs. 3 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO.

Link­hin­weis:

nach oben