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Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Eintrittsgelder für Feuerwerkswettbewerbe

BFH 5.6.2014, IV R 43/11

Ein­tritts­gel­der für einen Feu­er­werks­wett­be­werb, bei dem ver­schie­dene Teams mit "Pflicht­teil" und "Kür" eine Viel­zahl von Feu­er­wer­ken in krea­ti­ven Kom­bi­na­tio­nen mit Farb- und Klange­le­men­ten vorführen, können dem ermäßig­ten Um­satz­steu­er­satz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG un­ter­lie­gen. Die die Mit­glied­staa­ten können einen ermäßig­ten Steu­er­satz an­wen­den auf die Ein­tritts­be­rech­ti­gung für Ver­an­stal­tun­gen, Thea­ter, Zir­kus, Jahrmärkte, Vergnügungs­parks, Kon­zerte, Mu­seen, Tier­parks, Ki­nos und Aus­stel­lun­gen so­wie ähn­li­che kul­tu­relle Er­eig­nisse und Ein­rich­tun­gen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ver­an­stal­tet jähr­lich einen in­ter­na­tio­na­len Feu­er­werks­wett­be­werb. Da­bei tre­ten ver­schie­dene Teams an, die Feu­er­werks­dar­bie­tun­gen er­brin­gen. Diese Vorführun­gen set­zen sich je­weils aus einem "Pflicht­teil" und ei­ner "Kür" zu­sam­men. Der "Pflicht­teil" be­steht aus einem 1,5-minüti­gen Feu­er­werk ohne Mu­sik­un­ter­le­gung, aber mit Farb­vor­gabe, so­wie aus einem ca. 4 Mi­nu­ten an­dau­ern­den Feu­er­werk mit ei­ner für alle Teams gel­ten­den Mu­sik­vor­gabe. Die "Kür" um­fasst je­weils ein 10-minüti­ges Feu­er­werk zu einem selbst gewähl­ten Mu­sikstück. Die Mu­sik­be­glei­tung er­folgt durch das Ab­spie­len von Tonträgern. Be­wer­tet wer­den u.a. Krea­ti­vität, Viel­falt von Far­ben und Ef­fek­ten, die Syn­chro­ni­sa­tion zur Mu­sik so­wie die künst­le­ri­sche und tech­ni­sche Ausführung.

Das Fi­nanz­amt war der An­sicht, dass die Leis­tun­gen der Kläge­rin dem all­ge­mei­nen Steu­er­satz un­terlägen und setzte ab dem Vor­an­mel­dungs­zeit­raum De­zem­ber 2009 die Um­satz­steuer ent­spre­chend fest. Das FG gab der ge­gen die Um­satz­steuer-Vor­aus­zah­lungs­be­scheide ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion der Fi­nanz­behörde blieb vor dem BFH er­folg­los.

Die Gründe:
Die von der Kläge­rin für ihre Feu­er­werks­ver­an­stal­tun­gen ver­ein­nahm­ten Ein­tritts­gel­der un­ter­la­gen nicht dem Re­gel­steu­er­satz gem. § 12 Abs. 1 UStG, son­dern dem ermäßig­ten Steu­er­satz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG ermäßigt sich die Steuer (von 19 %) auf 7 % für die Ein­tritts­be­rech­ti­gung für Thea­ter, Kon­zerte und Mu­seen so­wie die den Thea­ter­vorführun­gen und Kon­zer­ten ver­gleich­ba­ren Dar­bie­tun­gen ausüben­der Künst­ler. Uni­ons­recht­li­che Grund­lage dafür ist Art. 98 Abs. 2 i.V.m. An­hang III Ka­te­go­rie 7 der MwSt­Sys­tRL. Da­nach können die Mit­glied­staa­ten einen ermäßig­ten Steu­er­satz an­wen­den auf die Ein­tritts­be­rech­ti­gung für Ver­an­stal­tun­gen, Thea­ter, Zir­kus, Jahrmärkte, Vergnügungs­parks, Kon­zerte, Mu­seen, Tier­parks, Ki­nos und Aus­stel­lun­gen so­wie ähn­li­che kul­tu­relle Er­eig­nisse und Ein­rich­tun­gen.

Der BFH ver­steht un­ter Thea­ter­vorführun­gen nicht nur Aufführun­gen von Thea­terstücken, Opern und Ope­ret­ten, son­dern auch Dar­bie­tun­gen der Pan­to­mime und Tanz­kunst, der Klein­kunst und des Va­rietés bis zu den Pup­pen­spie­len und Eis­re­vuen. Begüns­tigt sind auch "Misch­for­men" von Sprech-, Mu­sik- und Tanz­dar­bie­tun­gen, so dass eine Un­ter­hal­tungs­show in Ge­stalt ei­ner Kampf­kunst­show (sog. "Budo-Gala") eben­falls eine Thea­ter­vorführung i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG sein kann.

In­fol­ge­des­sen war das FG zu Recht da­von aus­ge­gan­gen, dass die von der Kläge­rin durch­geführte Feu­er­werks­ver­an­stal­tung eine Dar­bie­tung künst­le­ri­scher Leis­tun­gen ist, die in der Schöpfung ei­nes aus op­ti­schen und akus­ti­schen Ele­men­ten ab­ge­stimm­ten Ge­samt­kunst­werks be­steht, de­ren künst­le­ri­scher Cha­rak­ter von der je­weils in­di­vi­du­el­len Cho­reo­gra­phie des Feu­er­werks und dazu pas­send ab­ge­spiel­ter Mu­sik geprägt wird. Fer­ner hatte das FG rich­ti­ger­weise her­vor­ge­ho­ben, dass das Schaf­fen ei­ner Har­mo­nie von Far­ben, For­men und Klang nicht nur eine Frage tech­ni­scher Fer­tig­kei­ten, son­dern vor al­lem eine Frage geis­tig-künst­le­ri­scher Vor­stel­lungs­kraft und Krea­ti­vität ist. Ins­ge­samt han­delt es sich so­mit um eine Ver­an­stal­tung, die sich teil­weise aus Thea­ter­ele­men­ten und teil­weise aus kon­zertähn­li­chen Ele­men­ten zu­sam­men­setzt und da­mit ei­ner "Un­ter­hal­tungs­show" ver­gleich­bar ist.

Link­hin­weis:

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