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Erhöhte Absetzungen nur bei objektbezogener Bescheinigung

BFH 6.5.2014, IX R 15/13

Steu­er­pflich­tige können die erhöhten Ab­set­zun­gen i.S.d. § 7h Abs. 1 EStG nur in An­spruch neh­men, wenn die zuständige Ge­mein­de­behörde die Erfüllung der Vor­aus­set­zun­gen des § 7h Abs. 1 EStG ob­jekt­be­zo­gen be­schei­nigt. Man­gels ei­ge­ner Sach­kunde ist es den Fi­nanz­behörden nicht möglich zu überprüfen, ob die er­for­der­li­chen Maßnah­men durch­geführt wur­den.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger hatte im Juli 2002 von der W-KG mit no­ta­ri­ell be­ur­kun­de­tem "Bauträger­ver­trag" eine Ei­gen­tums­woh­nung samt Son­der­ei­gen­tum an den im Auf­tei­lungs­plan be­zeich­ne­ten Räum­lich­kei­ten nebst Bal­kon, Kel­ler und Stell­platz er­wor­ben. Der Verkäufer ver­pflich­tete sich, das Gebäude auf einem ehe­ma­li­gen Ka­ser­nen­gelände zu re­no­vie­ren und zu mo­der­ni­sie­ren. Da­bei sollte eine bestmögli­che Er­hal­tung der Alt­bau­sub­stanz gewähr­leis­tet sein. Die Ge­meinde bestätigte der W-KG Maßnah­men, die der Er­hal­tung, Er­neue­rung und funk­ti­ons­ge­rech­ten Ver­wen­dung ei­nes Gebäudes, das we­gen sei­ner ge­schicht­li­chen bzw. städte­bau­li­chen Be­deu­tung er­hal­tens­wert ist.

Das Ge­schoss, in dem die von dem Kläger er­wor­bene Woh­nung be­le­gen ist, war zu­vor nicht aus­ge­baut. Im An­schluss an eine Außenprüfung lehnte das Fi­nanz­amt in einem geänder­ten Be­scheid für die im "Dach­ge­schoss" be­find­li­chen Woh­nun­gen eine Begüns­ti­gung nach § 7h EStG ab, weil es sich um Neu­bau­ten han­dele. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auch die Re­vi­sion des Klägers vor dem BFH blieb er­folg­los.

Die Gründe:
Zu Recht hat das FG für die vom Kläger er­wor­bene Ei­gen­tums­woh­nung die Begüns­ti­gung des § 7h EStG ab­ge­lehnt. Schließlich hatte er nicht gem. § 7h Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 3 EStG durch eine Be­schei­ni­gung der zuständi­gen Ge­mein­de­behörde die Vor­aus­set­zun­gen des § 7h Abs. 1 EStG ob­jekt­be­zo­gen für die Ei­gen­tums­woh­nung nach­ge­wie­sen.

Gem. § 7h Abs. 2 S. 1 EStG kann der Steu­er­pflich­tige die erhöhten Ab­set­zun­gen nur in An­spruch neh­men, wenn er durch eine Be­schei­ni­gung der zuständi­gen Ge­mein­de­behörde die Vor­aus­set­zun­gen des Abs. 1 für das Gebäude und die Maßnah­men nach­weist. Die Be­schei­ni­gung ist ma­te­ri­ell-recht­li­che Ab­zugs­vor­aus­set­zung für die Begüns­ti­gung des § 7h EStG und Grund­la­gen­be­scheid i.S.d. § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO. Denn man­gels ei­ge­ner Sach­kunde ist es den Fi­nanz­behörden nicht möglich zu überprüfen, ob Maßnah­men i.S.d. § 7h Abs. 1 EStG durch­geführt wur­den.

Die Bin­dungs­wir­kung der Be­schei­ni­gung er­streckt sich auf die in § 7h Abs. 1 EStG be­nann­ten Tat­be­stands­merk­male, nämlich auf die Fest­stel­lung, ob das Gebäude in einem Sa­nie­rungs­ge­biet be­le­gen ist, ob Mo­der­ni­sie­rungs- und In­stand­set­zungsmaßnah­men i.S.d. § 177 BauGB bzw. Maßnah­men i.S.d. § 7h Abs. 1 S. 2 EStG durch­geführt und ob Zu­schüsse aus Sa­nie­rungs- oder Ent­wick­lungsförder­mit­teln gewährt wur­den. Nach § 7h Abs. 3 EStG sind die Abs. 1 u. 2 auf Gebäude­teile, die selbständige un­be­weg­li­che Wirt­schaftsgüter sind, so­wie auf Ei­gen­tums­woh­nun­gen und auf im Teil­ei­gen­tum ste­hende Räume ent­spre­chend an­zu­wen­den. Das Ge­setz ver­langt nach Wort­laut und Sys­te­ma­tik ein be­stimm­tes Ob­jekt (Gebäude, Gebäude­teile, die selbständige un­be­weg­li­che Wirt­schaftsgüter sind, Ei­gen­tums­woh­nun­gen oder im Teil­ei­gen­tum ste­hende Räume), auf das sich die Maßnah­men i.S.d. § 7h Abs. 1 S. 1 u. 2 EStG be­zie­hen müssen. Die nach § 7h Abs. 1 EStG steu­er­recht­lich begüns­tig­ten Maßnah­men sind da­her stets ob­jekt­be­zo­gen.

In­fol­ge­des­sen war die sich im vor­lie­gen­den Fall auf das Ge­samt­gebäude be­zie­hende Be­schei­ni­gung als nicht aus­rei­chen­den an­zu­se­hen. Die Gewährung der Begüns­ti­gung des § 7h EStG war nicht für das Gebäude als Gan­zes, son­dern ob­jekt­be­zo­gen für die Ei­gen­tums­woh­nung des Klägers als selbständi­ges Wirt­schafts­gut, das ei­ge­nen Re­geln für die erhöhten Ab­set­zun­gen un­ter­lag, zu be­ur­tei­len. Ein Nach­weis i.S.d. § 7h Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 3 EStG für die Ei­gen­tums­woh­nung des Klägers im Dach­ge­schoss konnte aus der vor­lie­gen­den Be­schei­ni­gung nicht ent­nom­men wer­den.

Link­hin­weis:

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