Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte im Juli 2002 von der W-KG mit notariell beurkundetem "Bauträgervertrag" eine Eigentumswohnung samt Sondereigentum an den im Aufteilungsplan bezeichneten Räumlichkeiten nebst Balkon, Keller und Stellplatz erworben. Der Verkäufer verpflichtete sich, das Gebäude auf einem ehemaligen Kasernengelände zu renovieren und zu modernisieren. Dabei sollte eine bestmögliche Erhaltung der Altbausubstanz gewährleistet sein. Die Gemeinde bestätigte der W-KG Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes, das wegen seiner geschichtlichen bzw. städtebaulichen Bedeutung erhaltenswert ist.
Die Gründe:
Zu Recht hat das FG für die vom Kläger erworbene Eigentumswohnung die Begünstigung des § 7h EStG abgelehnt. Schließlich hatte er nicht gem. § 7h Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 3 EStG durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 EStG objektbezogen für die Eigentumswohnung nachgewiesen.
Gem. § 7h Abs. 2 S. 1 EStG kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen des Abs. 1 für das Gebäude und die Maßnahmen nachweist. Die Bescheinigung ist materiell-rechtliche Abzugsvoraussetzung für die Begünstigung des § 7h EStG und Grundlagenbescheid i.S.d. § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO. Denn mangels eigener Sachkunde ist es den Finanzbehörden nicht möglich zu überprüfen, ob Maßnahmen i.S.d. § 7h Abs. 1 EStG durchgeführt wurden.
Die Bindungswirkung der Bescheinigung erstreckt sich auf die in § 7h Abs. 1 EStG benannten Tatbestandsmerkmale, nämlich auf die Feststellung, ob das Gebäude in einem Sanierungsgebiet belegen ist, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S.d. § 177 BauGB bzw. Maßnahmen i.S.d. § 7h Abs. 1 S. 2 EStG durchgeführt und ob Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsfördermitteln gewährt wurden. Nach § 7h Abs. 3 EStG sind die Abs. 1 u. 2 auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden. Das Gesetz verlangt nach Wortlaut und Systematik ein bestimmtes Objekt (Gebäude, Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehende Räume), auf das sich die Maßnahmen i.S.d. § 7h Abs. 1 S. 1 u. 2 EStG beziehen müssen. Die nach § 7h Abs. 1 EStG steuerrechtlich begünstigten Maßnahmen sind daher stets objektbezogen.
Infolgedessen war die sich im vorliegenden Fall auf das Gesamtgebäude beziehende Bescheinigung als nicht ausreichenden anzusehen. Die Gewährung der Begünstigung des § 7h EStG war nicht für das Gebäude als Ganzes, sondern objektbezogen für die Eigentumswohnung des Klägers als selbständiges Wirtschaftsgut, das eigenen Regeln für die erhöhten Absetzungen unterlag, zu beurteilen. Ein Nachweis i.S.d. § 7h Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 3 EStG für die Eigentumswohnung des Klägers im Dachgeschoss konnte aus der vorliegenden Bescheinigung nicht entnommen werden.
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