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Erbschaftsteuer: Vorläufiger Rechtsschutz wegen Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ab 2009 geltenden ErbStG

BFH 21.11.2013, II B 46/13

Im Hin­blick auf das ab 2009 gel­tende ErbStG ist die Voll­zie­hung ei­nes Erb­schaft­steu­er­be­scheids we­gen des beim BVerfG anhängi­gen Nor­men­kon­troll­ver­fah­rens 1 BvL 21/12 auf An­trag des Steu­er­pflich­ti­gen aus­zu­set­zen oder auf­zu­he­ben, wenn ein be­rech­tig­tes In­ter­esse des Steu­er­pflich­ti­gen an der Gewährung vorläufi­gen Rechts­schut­zes be­steht. Ein sol­ches liegt je­den­falls vor, wenn der Steu­er­pflich­tige man­gels Er­werbs li­qui­der Mit­tel zur Ent­rich­tung der fest­ge­setz­ten Erb­schaft­steuer ei­ge­nes Vermögen ein­set­zen oder die er­wor­be­nen Vermögens­ge­genstände veräußern oder be­las­ten muss.

Der Sach­ver­halt:
Die An­trag­stel­le­rin ist die ge­schie­dene Ehe­frau des im Sep­tem­ber 2011 ver­stor­be­nen Erb­las­sers. Auf­grund ei­nes Vermächt­nis­ses des Erb­las­sers erhält sie auf Le­bens­zeit eine mo­nat­li­che Rente von 2.700 €. Die hierfür an­fal­lende Erb­schaft­steuer i.H.v. 71.000 € ent­rich­tete die An­trag­stel­le­rin Ende 2012.

Die An­trag­stel­le­rin machte im Hin­blick auf den Vor­la­ge­be­schluss des BFH vom 27.9.2012 (Az.: II R 9/11) und das da­mit beim BVerfG anhängige Ver­fah­ren (1 BvL 21/12) die Ver­fas­sungs­wid­rig­keit des Erb­schaft­steuer- und Schen­kung­steu­er­ge­set­zes in der Fas­sung des Erb­schaft­steu­er­re­form­ge­set­zes vom 24.12.2008 - ErbStG - gel­tend. Das Ein­spruchs­ver­fah­ren ruht bis zu ei­ner Ent­schei­dung des BVerfG.

Die von der An­trag­stel­le­rin be­an­tragte Aus­set­zung der Voll­zie­hung (AdV) lehnte das Fi­nanz­amt ab. Die beim FG be­an­tragte Auf­he­bung der Voll­zie­hung wurde eben­falls ab­ge­lehnt. Das FG führte zur Begründung aus, das Aus­set­zungs­in­ter­esse der An­trag­stel­le­rin über­wiege nicht die öff­ent­li­chen In­ter­es­sen am ord­nungs­gemäßen Ge­set­zes­voll­zug und an ei­ner ge­ord­ne­ten Haus­haltsführung. Die fest­ge­setzte Erb­schaft­steuer be­laufe sich nur auf knapp 25 % des Er­werbs. Die An­trag­stel­le­rin könne et­waige fi­nan­zi­elle Härten durch die Wahl der Jah­res­ver­steue­rung gem. § 23 ErbStG ab­mil­dern.

Auf die hier­ge­gen ge­rich­tete Be­schwerde der An­trag­stel­le­rin hob der BFH die Vor­ent­schei­dung und die Voll­zie­hung des an­ge­foch­te­nen Erb­schaft­steu­er­be­scheids mit Wir­kung ab Fällig­keit auf bis das BVerfG in dem Ver­fah­ren 1 BvL 21/12 ent­schie­den hat.

Die Gründe:
Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des FG kam dem In­ter­esse der An­trag­stel­le­rin an der Auf­he­bung der Voll­zie­hung der Vor­rang ge­genüber dem öff­ent­li­chen In­ter­esse am Voll­zug des ErbStG zu.

Maßge­bend hierfür war, dass der BFH die als ver­fas­sungs­wid­rig an­ge­se­hene Vor­schrift be­reits dem BVerfG zur Prüfung der Ver­fas­sungsmäßig­keit vor­ge­legt hat. Hinzu kam, dass in Fällen, in de­nen ein Er­wer­ber die Erb­schaft­steuer nicht bzw. nicht ohne wei­tere, ggf. auch ver­lust­brin­gende Dis­po­si­tio­nen aus dem Er­werb be­glei­chen kann, ihm we­gen des anhängi­gen Nor­men­kon­troll­ver­fah­rens nicht zu­zu­mu­ten ist, die Erb­schaft­steuer vorläufig zu ent­rich­ten. Gehören da­ge­gen zu dem der Erb­schaft­steuer un­ter­lie­gen­den Er­werb auch verfügbare Zah­lungs­mit­tel, die zur Ent­rich­tung der Erb­schaft­steuer ein­ge­setzt wer­den können, fehlt re­gelmäßig ein vor­ran­gi­ges In­ter­esse des Steu­er­pflich­ti­gen an der Gewährung vorläufi­gen Rechts­schut­zes.

In­so­fern konnte der Gewährung vorläufi­gen Rechts­schut­zes nicht ent­ge­gen ge­hal­ten wer­den, dass die An­trag­stel­le­rin das Wahl­recht nach § 23 ErbStG hätte ausüben können. Da­nach können Steu­ern, die von dem Ka­pi­tal­wert von Ren­ten zu ent­rich­ten sind, nach Wahl des Er­wer­bers statt vom Ka­pi­tal­wert jähr­lich im Vor­aus von dem Jah­res­wert ent­rich­tet wer­den. Das Wahl­recht ist je­doch mit dem Nach­teil ver­bun­den, dass die Erb­schaft­steuer in die­sem Fall nach der wirk­li­chen und nicht nach der auf der Wahr­schein­lich­keits­rech­nung be­ru­hen­den Le­bens­dauer er­ho­ben wird; lebt der Be­rech­tigte länger als es der Wahr­schein­lich­keits­rech­nung ent­spricht, so ist die Ge­samt­be­las­tung höher.

Letzt­lich ist vorläufi­ger Rechts­schutz un­abhängig da­von zu gewähren, wel­che Ent­schei­dung vom BVerfG zur Ver­fas­sungsmäßig­keit der vor­ge­leg­ten Norm zu er­war­ten ist. Denn ist ein qua­li­fi­zier­tes In­ter­esse des Steu­er­pflich­ti­gen an der Gewährung vorläufi­gen Rechts­schut­zes vor­han­den, muss es im Hin­blick auf Art. 19 Abs. 4 GG auch ef­fek­tiv durch­setz­bar sein und darf nicht leer­lau­fen, weil das BVerfG in einem Nor­men­kon­troll­ver­fah­ren mögli­cher­weise eine Wei­ter­gel­tung ver­fas­sungs­wid­ri­ger Nor­men für einen be­stimm­ten Zeit­raum an­ord­net. Der Se­nat hält so­mit auch nicht mehr an sei­ner Recht­spre­chung fest, nach der eine Aus­set­zung bzw. Auf­he­bung der Voll­zie­hung ei­nes Steu­er­be­scheids aus­schei­det, wenn zu er­war­ten ist, dass das BVerfG le­dig­lich die Un­ver­ein­bar­keit ei­nes Ge­set­zes mit dem GG aus­spre­chen und dem Ge­setz­ge­ber eine Nach­bes­se­rungs­pflicht für die Zu­kunft auf­ge­ben wird.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu ge­lan­gen, kli­cken Sie bitte hier.
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