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Erbschaftsteuer: Steuerermäßigung für Grundstücke im Zustand der Bebauung

FG Düsseldorf 16.4.2014, 4 K 4299/13 Erb

Die Steu­er­ermäßigung für zu Wohn­zwe­cken ver­mie­tete Grundstücke (§ 13c ErbStG) setzt nicht vor­aus, dass der Erb­las­ser selbst einen Miet­ver­trag ab­ge­schlos­sen hat. Zu for­dern ist al­lein, dass der Erb­las­ser eine kon­krete Ver­mie­tungs­ab­sicht hatte und diese selbst noch ins Werk ge­setzt hat.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten um die Gewährung der Steu­er­ermäßigung für zu Wohn­zwe­cken ver­mie­tete Grundstücke i.H.v. 10 Pro­zent des Grundstücks­werts. Die Erb­las­se­rin und ihr Bru­der, der Kläger, wa­ren Mit­ei­gentümer des mit einem selbst­ge­nutz­ten Ein­fa­mi­li­en­haus be­bau­ten Grundstücks X. Zu­dem hat­ten sie die Grundstücke Y und Z er­wor­ben, die mit Ein­fa­mi­li­enhäusern be­baut und an­schließend ver­mie­tet wer­den soll­ten.

Die Kläge­rin ver­st­arb vor Fer­tig­stel­lung der Gebäude und wurde von ih­rem Bru­der be­erbt. Die­ser ver­mie­tete nun­mehr sämt­li­che Ob­jekte. Das Fi­nanz­amt setzte Erb­schaft­steuer ge­gen den Kläger fest. Die­ser be­gehrt dem­ge­genüber die An­wen­dung der Steu­er­ermäßigung für zu Wohn­zwe­cken ver­mie­tete Grundstücke.

Das FG gab der Klage über­wie­gend statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der Er­werb des Klägers von To­des we­gen durch Er­ban­fall un­ter­liegt nach den §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erb­schaft­steuer. Der Kläger kann die Steu­er­ermäßigung des § 13c Abs. 1 ErbStG nur für den Er­werb der Grundstücke Y und Z be­an­spru­chen. Für das Grundstück X kann der Kläger die Steu­er­ermäßigung des § 13c Abs. 1 ErbStG nicht be­an­spru­chen.

Das Fi­nanz­amt hat zu Un­recht die Steu­er­ermäßigung für die Grundstücke Y und Z nicht gewährt. Hier­bei han­delte es sich um Grundstücke im Zu­stand der Be­bau­ung. Sie wa­ren zum Zeit­punkt des To­des der Erb­las­se­rin schon zu einem er­heb­li­chen Teil be­baut. Darüber hin­aus wa­ren sie zu Wohn­zwe­cken ver­mie­tet. Zwar wur­den die Miet­verträge erst nach dem Tod der Erb­las­se­rin und nach der Fer­tig­stel­lung der Ein­fa­mi­li­enhäuser ab­ge­schlos­sen. Die Steu­er­ermäßigung setzt aber nicht vor­aus, dass der Erb­las­ser selbst einen Miet­ver­trag ab­ge­schlos­sen hat. Vor­aus­set­zung ist al­lein, dass der Erb­las­ser - wie im Streit­fall - eine kon­krete Ver­mie­tungs­ab­sicht hatte und diese selbst noch ins Werk ge­setzt hat.

Dem­ge­genüber kann der Kläger die Steu­er­ermäßigung für das Grundstück X nicht be­an­spru­chen. Zum maßge­ben­den Zeit­punkt des To­des der Erb­las­se­rin war das von der Erb­las­se­rin und dem Kläger zu ei­ge­nen Wohn­zwe­cken ge­nutzte Grundstück X we­der zu Wohn­zwe­cken ver­mie­tet noch be­stand zu die­sem Zeit­punkt eine Ver­mie­tungs­ab­sicht. Der Kläger be­schloss erst nach dem Tod der Erb­las­se­rin, das Ein­fa­mi­li­en­haus (nach Re­no­vie­rung) zu ver­mie­ten.

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