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Entfernungspauschale: Maßgebliche Straßenverbindung bei straßenverkehrsrechtlichen Benutzungsverboten und Maut

BFH 24.9.2013, VI R 20/13

Straßenver­bin­dung zwi­schen Woh­nung und Ar­beitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 4 EStG ist die­je­nige Ver­bin­dung, die von Kfz mit bau­art­be­stimm­ter Höchst­ge­schwin­dig­keit von mehr als 60 km/h be­fah­ren wer­den kann. Für die Ent­fer­nungs­pau­schale ist die kürzeste Straßenver­bin­dung auch dann maßgeb­lich, wenn diese maut­pflich­tig ist oder mit dem vom Ar­beit­neh­mer tatsäch­lich ver­wen­de­ten Ver­kehrs­mit­tel straßenver­kehrs­recht­lich nicht be­nutzt wer­den darf.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist die für die Ent­fer­nungs­pau­schale maßgeb­li­che Straßenver­bin­dung, wenn die kürzeste Stre­cke zwi­schen Woh­nung und Ar­beitsstätte maut­pflich­tig ist und mit dem vom Ar­beit­neh­mer tatsäch­lich be­nutz­ten Ver­kehrs­mit­tel straßenver­kehrs­recht­lich nicht be­fah­ren wer­den darf.

Die Kläger sind Ehe­gat­ten und wer­den zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt. Der abhängig be­schäftigte Kläger nutzte im Streit­jahr 2009 für die Fahr­ten zu sei­ner Ar­beitsstätte ein Mo­ped. Die kürzeste Stre­cke zwi­schen Woh­nung und Ar­beitsstätte beträgt 9 km und verläuft auch durch einen maut­pflich­ti­gen Tun­nel. Die durch den Tun­nel führende Teil­stre­cke ist eine Kraft­fahr­straße und darf nur mit Kfz be­nutzt wer­den, de­ren durch die Bau­art be­stimmte Höchst­ge­schwin­dig­keit mehr als 60 km/h beträgt. Das Mo­ped des Klägers er­reicht auf­grund sei­ner Bau­art diese Ge­schwin­dig­keit nicht.

Da­her nutzt der Kläger eine Bun­des­straße. Die Stre­cke zwi­schen Woh­nung und Ar­beitsstätte beträgt auf die­sem Weg 27 km. Hierfür benötigt der Kläger ge­genüber der kürze­ren Ver­bin­dung über die Kraft­fahr­straße eine längere Fahr­zeit. Für die Fahr­ten des Klägers zum Ar­beits­platz mach­ten die Kläger in der Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Streit­jahr 27 km als Ent­fer­nung zwi­schen Woh­nung und Ar­beitsstätte gel­tend. Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte da­ge­gen nur 9 km für die kürzeste Straßenver­bin­dung.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläger hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG hat zu Recht die Ver­bin­dung über die Kraft­fahr­straße als für die Ent­fer­nungs­pau­schale maßgeb­li­che Straßenver­bin­dung zu­grunde ge­legt.

Für die Ent­fer­nungs­pau­schale ist die kürzeste Straßenver­bin­dung zwi­schen Woh­nung und Ar­beitsstätte maßge­bend; eine an­dere als die kürzeste Straßenver­bin­dung kann zu­grunde ge­legt wer­den, wenn diese of­fen­sicht­lich ver­kehrsgüns­ti­ger ist und vom Ar­beit­neh­mer re­gelmäßig für Wege zwi­schen Woh­nung und Ar­beitsstätte be­nutzt wird (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 4 EStG). In­so­weit sind die kürzeste und die vom Ar­beit­neh­mer re­gelmäßig für Wege zwi­schen Woh­nung und Ar­beitsstätte be­nutzte Straßenver­bin­dung zu ver­glei­chen. Als "Straßenver­bin­dung" i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 4 EStG ist die kürzeste Stre­cke zwi­schen Woh­nung und Ar­beitsstätte auf öff­ent­li­chen Straßen i.S.d. § 2 des StVG, die dem all­ge­mei­nen Kraft­fahr­zeug­ver­kehr die­nen, zu­grunde zu le­gen.

Dies gilt auch dann, wenn diese über eine Bun­des­straße führt, die gem. § 18 StVO nur von Fahr­zeu­gen be­fah­ren wer­den darf, de­ren durch die Bau­art be­stimmte Höchst­ge­schwin­dig­keit mehr als 60 km/h beträgt. Denn die "kürzeste Straßenver­bin­dung" ist un­abhängig vom tatsäch­lich be­nutz­ten Ver­kehrs­mit­tel für alle Fahr­zeuge ein­heit­lich zu be­stim­men. Eine an­dere als die kürzeste Straßenver­bin­dung ist auch nicht al­lein des­halb "of­fen­sicht­lich ver­kehrsgüns­ti­ger", weil die kürzeste Straßenver­bin­dung nicht mit dem vom Steu­er­pflich­ti­gen gewähl­ten Ver­kehrs­mit­tel be­fah­ren wer­den darf. Viel­mehr müssen die all­ge­mei­nen Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein, un­ter de­nen eine Straßenver­bin­dung als "of­fen­sicht­lich ver­kehrsgüns­ti­ger" an­zu­se­hen ist.

Die von dem Ar­beit­neh­mer tatsäch­lich be­nutzte Straßenver­bin­dung ist dann ver­kehrsgüns­ti­ger als die kürzeste Straßenver­bin­dung, wenn mit ih­rer Be­nut­zung eine Zeit­er­spar­nis oder sons­tige Vor­teile auf­grund von Stre­ckenführung, Schal­tung von Am­peln o.Ä. ver­bun­den sind. Für die Be­ur­tei­lung der Ver­kehrsgüns­tig­keit der an­de­ren Straßenver­bin­dung ist ins­bes. un­er­heb­lich, dass bei der Be­nut­zung der kürzes­ten Stre­cke Straßen­be­nut­zungs­gebühren an­fal­len. Es ist nur auf die Ver­kehrsgüns­tig­keit als sol­che ab­zu­stel­len. Hinzu kommt, dass die Ent­fer­nungs­pau­schale un­abhängig von den tatsäch­lich ent­stan­de­nen Kos­ten gel­ten soll, wes­halb de­ren Höhe nicht mit­tel­bar durch die Wahl gebühren­freier Straßenver­bin­dun­gen be­ein­flusst wer­den kann.

Nach die­sen Grundsätzen ist für die im Streit­fall an­zu­set­zende Ent­fer­nungs­pau­schale eine Ent­fer­nung von 9 km maßgeb­lich. Dies ist die kürzeste Straßenver­bin­dung zwi­schen der Woh­nung des Klägers und sei­ner re­gelmäßigen Ar­beitsstätte. Die von dem Kläger tatsäch­lich be­fah­rene Stre­cke ist im Ver­gleich dazu nicht ver­kehrsgüns­ti­ger. Denn sie ist zeit­auf­wen­di­ger; sons­tige im Rah­men des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4  2. Halb­satz EStG re­le­van­ten Vor­teile sind nicht er­sicht­lich.

Link­hin­weis:

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