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Einschränkung eines Downloads für ein Hörbuch nur zum Eigengebrauch ist zulässig

OLG Hamm 15.5.2014, 22 U 60/13

Zwar kann dem Er­wer­ber ei­nes phy­si­schen Da­tenträgers nicht ver­bo­ten wer­den, den Da­tenträger nebst Da­tei frei wei­ter zu veräußern. Im Down­load er­wor­bene Au­di­oda­teien wie etwa Hörbücher dürfen al­ler­dings so ver­kauft wer­den, dass dem Käufer das Ko­pie­ren und Wei­ter­veräußern der er­wor­be­nen Com­pu­ter­da­tei un­ter­sagt wird.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­klagte ist ein in Müns­ter ansässi­ger On­line-Ver­sand­han­del. Sie ver­treibt über ein In­ter­net­por­tal Li­te­ra­tur in ge­druck­ter Form, als Ebooks oder als Hörbücher mit­tels Au­di­oda­teien. Ihre di­gi­ta­len Pro­dukte bie­tet sie auf phy­si­schen Da­tenträgern wie etwa CDs oder als Down­load an. Bei Letz­te­rem kann der Kunde die Da­tei auf einem ei­ge­nen phy­si­schen Da­tenträger wie etwa der Fest­platte sei­nes PC spei­chern.

Bei der zu­letzt ge­nann­ten Ver­triebs­form ver­wen­det die Be­klagte AGB, die dem Kun­den ein "ein­fa­ches, nicht über­trag­ba­res" Nut­zungs­recht "aus­schließlich zum persönli­chen Ge­brauch" ver­schaf­fen und es ihm u.a. un­ter­sa­gen, den Down­load "zu ko­pie­ren" oder "wei­ter zu veräußern". Der kla­gende Ver­ein aus Ber­lin, der Ver­brau­cher­in­ter­es­sen wahr­nimmt, hielt die AGB für un­zulässig. Er war der An­sicht, die Be­klagte könne die Wei­ter­veräußerung des er­wor­be­nen Wer­kes nicht ver­bie­ten. Das un­ter­sage die in § 17 UrhG ge­re­gelte "Er­schöpfungs­wir­kung". Da­nach dürfe ein ur­he­ber­recht­lich ge­schütz­tes Werkstück, das mit Zu­stim­mung des Be­rech­tig­ten in Ver­kehr ge­bracht wurde, frei wei­ter­veräußert wer­den.

Das LG wies die Un­ter­las­sungs­klage ab. Die Be­ru­fung des Klägers blieb vor dem OLG Hamm er­folg­los. Die Re­vi­sion wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der Kläger hat kei­nen An­spruch auf Un­ter­las­sung der Ver­wen­dung der be­an­stan­de­ten AGB gem. § 1 UKlaG. Schließlich war keine der strei­ti­gen Re­ge­lun­gen nach §§ 307 - 309 BGB un­wirk­sam.

Die Re­ge­lung der "Er­schöpfungs­wir­kung" in § 17 UrhG war nicht ein­schlägig. Sie galt nicht für zum Down­load im In­ter­net be­reit­ge­stellte Au­di­oda­teien. Ein­schlägig war viel­mehr die Re­ge­lung des § 19a UrhG über das Recht der öff­ent­li­chen Wei­ter­ver­brei­tung. Um eine sol­che Wei­ter­ver­brei­tung geht es, wenn im Wege des Down­loads er­wor­bene Da­teien einen an­de­ren Nut­zer über­las­sen wer­den. Da­nach wird das Ver­brei­tungs­recht des Ur­he­bers bei im Wege des Down­loads er­lang­ten Da­teien nicht "er­schöpft". In­fol­ge­des­sen un­ter­sagte die Re­ge­lung auch die in Frage ste­hende Ver­trags­klau­sel nicht, die im Übri­gen ge­gen keine zwin­gen­den ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten ver­stieß.

So­mit kann dem Er­wer­ber ei­nes phy­si­schen Da­tenträgers zwar nicht ver­bo­ten wer­den, den Da­tenträger nebst Da­tei frei wei­ter zu veräußern. Doch kann der Händ­ler dem Er­wer­ber ei­ner "down­ge­loa­de­ten" Da­tei die Veräußerung der Da­tei - auch nach ih­rer Verkörpe­rung auf einem Da­tenträger - in ih­ren AGB ver­trag­lich un­ter­sa­gen.

Link­hin­weis:

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