Der Sachverhalt:
Streitig ist, ob die Einlösung einer Inhaberschuldverschreibung Xetra Gold steuerpflichtig nach § 20 Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ist. Der Kläger erwarb im Jahr 2009 Xetra Gold Inhaberschuldverschreibungen. Bei Xetra Gold Inhaberschuldverschreibungen handelt es sich um eine auf Goldbestände lautende nennwertlose Anleihe. Sie ist ein börsengehandeltes Wertpapier, das einen Anspruch auf die Lieferung von Gold verbrieft. Jede Xetra Gold Schuldverschreibung räumt dem Anleger das Recht ein, von der Emittentin die Lieferung von einem Gramm Gold zu verlangen. Die Emittentin für Xetra Gold Schuldverschreibungen hält eine entsprechende Menge Gold in physischer Form und in begrenztem Umfang in Form von Buchgoldansprüchen vor.
Das FG gab der Klage statt. Die Revision zum BFH wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Die Rückgabe der Inhaberschuldverschreibung stellt keine Veräußerung i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG dar. Es liegt kein Austauschvertrag vor, bei dem der eine Vertragsteil eine Geldleistung schuldet während die andere Vertragspartei eine Pflicht zur Sachlieferung bzw. Rechtsübertragung trifft. Vielmehr führt die Rückgabe der Inhaberschuldverschreibung zum Untergang der Schuldverschreibung.
Im Gegenzug wird die Emittentin mit der Auslieferung des Goldes von ihrer Leistungsverpflichtung befreit. Da die Inhaberschuldverschreibung nur das Recht auf Lieferung einer bestimmten Menge physischen Goldes beinhaltet, fehlt es auch an einer Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Der 12. Senat teilt damit nicht die von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung zur Behandlung der Xetra Gold Inhaberschuldverschreibungen.
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