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Einlösung von Xetra Gold Inhaberschuldverschreibungen nicht steuerbar

FG Münster 14.3.2014, 12 K 3284/13 E

Die Einlösung von Xe­tra Gold In­ha­ber­schuld­ver­schrei­bun­gen führt nicht zu steu­er­ba­ren Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen. Die Rück­gabe der In­ha­ber­schuld­ver­schrei­bung stellt we­der eine Veräußerung i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG dar, noch han­delt es sich bei die­ser Schuld­ver­schrei­bung um eine sons­tige Ka­pi­tal­for­de­rung im Sinne des Ge­set­zes.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist, ob die Einlösung ei­ner In­ha­ber­schuld­ver­schrei­bung Xe­tra Gold steu­er­pflich­tig nach § 20 Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ist. Der Kläger er­warb im Jahr 2009 Xe­tra Gold In­ha­ber­schuld­ver­schrei­bun­gen. Bei Xe­tra Gold In­ha­ber­schuld­ver­schrei­bun­gen han­delt es sich um eine auf Gold­bestände lau­tende nenn­wert­lose An­leihe. Sie ist ein börsen­ge­han­del­tes Wert­pa­pier, das einen An­spruch auf die Lie­fe­rung von Gold ver­brieft. Jede Xe­tra Gold Schuld­ver­schrei­bung räumt dem An­le­ger das Recht ein, von der Emit­ten­tin die Lie­fe­rung von einem Gramm Gold zu ver­lan­gen. Die Emit­ten­tin für Xe­tra Gold Schuld­ver­schrei­bun­gen hält eine ent­spre­chende Menge Gold in phy­si­scher Form und in be­grenz­tem Um­fang in Form von Buch­gold­an­sprüchen vor.

Der Kläger machte im Jahr 2011 drei Mal von sei­nem An­spruch auf Lie­fe­rung von Gold Ge­brauch. Seine Bank wer­tete die Ausübung der Lie­feran­sprüche - ent­spre­chend der Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung - als Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen und wies in der ent­spre­chen­den Erträgnis­auf­stel­lung steu­er­pflich­tige Erträge i.H.v. rd. 211.000 € aus. Der Kläger ist dem­ge­genüber der An­sicht, dass le­dig­lich die spätere Veräußerung des Gol­des zu einem gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG steu­er­pflich­ti­gen Ge­winn führe, so­fern der Ver­kauf in­ner­halb der ge­setz­li­chen Hal­te­frist von einem Jahr er­folge.

Das FG gab der Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen der grundsätz­li­chen Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Rück­gabe der In­ha­ber­schuld­ver­schrei­bung stellt keine Veräußerung i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG dar. Es liegt kein Aus­tausch­ver­trag vor, bei dem der eine Ver­trags­teil eine Geld­leis­tung schul­det während die an­dere Ver­trags­par­tei eine Pflicht zur Sach­lie­fe­rung bzw. Rechtsüber­tra­gung trifft. Viel­mehr führt die Rück­gabe der In­ha­ber­schuld­ver­schrei­bung zum Un­ter­gang der Schuld­ver­schrei­bung.

Im Ge­gen­zug wird die Emit­ten­tin mit der Aus­lie­fe­rung des Gol­des von ih­rer Leis­tungs­ver­pflich­tung be­freit. Da die In­ha­ber­schuld­ver­schrei­bung nur das Recht auf Lie­fe­rung ei­ner be­stimm­ten Menge phy­si­schen Gol­des be­inhal­tet, fehlt es auch an ei­ner Ka­pi­tal­for­de­rung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Der 12. Se­nat teilt da­mit nicht die von der Fi­nanz­ver­wal­tung ver­tre­tene Auf­fas­sung zur Be­hand­lung der Xe­tra Gold In­ha­ber­schuld­ver­schrei­bun­gen.

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