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Steuerberatung

Anerkennung von Verlusten aus Knock-out-Zertifikaten

BFH v. 20.11.2018 - VIII R 37/15

Hat ein Steu­er­pflich­ti­ger in Knock-Out-Zer­ti­fi­kate in­ves­tiert, die durch Er­rei­chen der Knock-Out-Schwelle ver­fal­len, kann er den dar­aus re­sul­tie­ren­den Ver­lust nach der seit 1.1.2009 un­verändert gel­ten­den Rechts­lage im Rah­men sei­ner Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen ab­zie­hen, ohne dass es auf die Ein­ord­nung als Ter­min­ge­schäft an­kommt. Da­mit wen­det sich der BFH ge­gen die Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung.

Der Sach­ver­halt:

Der Kläger hatte im Streit­jahr 2011 ver­schie­dene Knock-Out-Zer­ti­fi­kate er­wor­ben, die je nach Kurs­ver­lauf der Ba­sis­werte auf Zah­lung ei­nes Dif­fe­renz­aus­gleichs ge­rich­tet wa­ren. Noch während des Streit­jahrs wurde die sog. Knock-Out-Schwelle er­reicht. Dies führte zur Aus­bu­chung der Ka­pi­tal­an­la­gen ohne jeg­li­chen Dif­fe­renz­aus­gleich bzw. Rest­wert. Das Fi­nanz­amt er­kannte die dar­aus re­sul­tie­ren­den Ver­luste nicht an.

 

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Es war der Auf­fas­sung, es komme im Er­geb­nis nicht dar­auf an, ob die Knock-out-Zer­ti­fi­kate als Ter­min­ge­schäfte i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG zu qua­li­fi­zie­ren seien. So­fern man - trotz der vom BFH ver­tre­te­nen Ori­en­tie­rung am Zi­vil­recht - die Vor­aus­set­zun­gen ei­nes Ter­min­ge­schäfts be­jahe, seien die Ver­luste un­ter An­wen­dung der zum Ver­fall von Op­tio­nen ent­wi­ckel­ten Grundsätze ab­zugsfähig. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes blieb vor dem BFH er­folg­los.

 

Gründe:

Das FG hat rechts­feh­ler­frei ent­schie­den, dass der Ver­lust des Klägers aus dem Er­werb der Knock-out-Zer­ti­fi­kate im Streit­jahr 2011 bei den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen zu berück­sich­ti­gen ist.

 

Un­abhängig da­von, ob im Streit­fall die Vor­aus­set­zun­gen ei­nes Ter­min­ge­schäfts vor­ge­le­gen hat­ten, wa­ren die in Höhe der An­schaf­fungs­kos­ten an­ge­fal­le­nen Ver­luste steu­er­lich zu berück­sich­ti­gen. Denn liegt ein Ter­min­ge­schäft vor, folgt dies aus dem neuen § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG, der je­den Aus­gang ei­nes Ter­min­ge­schäfts er­fasst. Die ge­gen­tei­lige Auf­fas­sung zur al­ten Rechts­lage ist nämlich über­holt.

 

Liege kein Ter­min­ge­schäft vor, ist ein Fall der "Einlösung" i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 EStG ge­ge­ben. Der Be­griff der Einlösung be­zieht sich grundsätz­lich auf die Erfüllung ei­ner Ka­pi­tal­for­de­rung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG durch Zah­lung des ge­schul­de­ten Geld­be­trags un­ter gleich­zei­ti­ger Rück­gabe der über die Ka­pi­tal­for­de­rung aus­ge­stell­ten Ur­kunde. Diese Aus­le­gung ist aus ver­fas­sungs­recht­li­chen Gründen ge­bo­ten, um die Steu­er­last am Prin­zip der fi­nan­zi­el­len Leis­tungsfähig­keit und dem Ge­bot der Fol­ge­rich­tig­keit aus­zu­rich­ten.

 

Hin­ter­grund:

Das Ur­teil ist eine Fort­set­zung der BFH-Recht­spre­chung, dass seit Einführung der Ab­gel­tungs­steuer grundsätz­lich sämt­li­che Wert­verände­run­gen im Zu­sam­men­hang mit Ka­pi­tal­an­la­gen zu er­fas­sen sind und dies glei­chermaßen für Ge­winne und Ver­luste gilt (vgl. Urt. v. 24.10.2017, Az.: VIII R 13/15 zum in­sol­venz­be­ding­ten Aus­fall ei­ner pri­va­ten Dar­le­hens­for­de­rung).

 

Link­hin­weis:

 

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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