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Steuerberatung

Einkommensteuerliche Auswirkungen des Untergangs einer Kapitalanlage

FG Rheinland-Pfalz v. 12.12.2018 - 2 K 1952/16

Die er­satz­lose Aus­bu­chung von endgültig wert­los ge­wor­de­nen Ak­tien führt zu einem nach § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG zu berück­sich­ti­gen­den Vermögens­ver­lust. Da al­ler­dings die steu­er­li­che Be­hand­lung des Ver­lusts ei­ner Ka­pi­tal­an­lage bei Un­ter­gang/Li­qui­da­tion ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft bis­lang höchstrich­ter­lich nicht geklärt ist, wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung und zur Fort­bil­dung des Rechts die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Der Sach­ver­halt:

Der Kläger hatte im Ja­nuar 2010 in zwei Tran­chen 10.000 Stück Ak­tien der X Com­pany zu einem Kauf­preis von 5.402 € er­wor­ben. Diese Ak­tien gehörten zu sei­nem Pri­vat­vermögen. Im Juni 2011 teilte die das Ak­ti­en­de­pot führende Bank dem Kläger mit, dass die zuständige La­ger­stelle die Ak­tien als wert­los ein­ge­stuft habe. Es sei mit kei­ner­lei Zah­lung mehr zu rech­nen. Da­her seien die An­teile zum Juni 2011 er­satz­los aus­ge­bucht wor­den.

 

In der Fol­ge­zeit stritt der Kläger mit dem Fi­nanz­amt darüber, ob die Aus­bu­chung von wert­lo­sen Ak­tien zu einem steu­er­lich berück­sich­ti­gungsfähi­gen Ver­lust aus Ka­pi­tal­vermögen führt. Die Fi­nanz­behörde ver­neinte dies und setzte den Ein­kom­men­steu­er­be­scheid für 2011 ent­spre­chend fest. Es war der An­sicht, dass es sich bei dem hier zu be­ur­tei­len­den Vor­gang we­der um eine Veräußerung i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG noch um einen veräußerungsähn­li­chen Akt han­dele. For­de­rungs­aus­fall oder Li­qui­da­tion stell­ten keine Veräußerung i.S.d. § 20 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG dar.

 

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage voll­umfäng­lich statt. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zu­ge­las­sen. Das Ver­fah­ren war zwi­schen­zeit­lich we­gen der Re­vi­si­ons­ver­fah­ren IX R 57/13 (zu­vor: VIII R 69/13) so­wie VIII R 13/15 zum Ru­hen ge­bracht wor­den. Zu dem Hin­weis des Ge­richts auf diese Ent­schei­dun­gen und das wei­tere mitt­ler­weile er­gan­gene BFH-Ur­teil vom 12.6.2018, VIII R 32/16, in der die Pro­ble­ma­tik der feh­len­den Steu­er­be­schei­ni­gung auf­ge­ar­bei­tet wurde, meinte das Fi­nanz­amt, es seien nun­mehr zwar wei­tere Zwei­fels­fra­gen im Zu­sam­men­hang mit der Ab­gel­tungs­steuer auf Ka­pi­tal­erträge geklärt wor­den, wie die bloße Aus­bu­chung von wert­los ge­wor­de­nen Ak­tien aus dem Wert­pa­pier­de­pot des Steu­er­pflich­ti­gen zu be­ur­tei­len sei, habe der BFH da­ge­gen noch of­fen ge­las­sen.

 

Die Gründe:

Wie die höchstrich­ter­li­che Recht­spre­chung, der der er­ken­nende Se­nat folgt, her­aus­ge­ar­bei­tet hat, sollte mit der Einführung der Ab­gel­tungs­steuer im Un­ter­neh­men­steuer-Re­form­ge­setz 2008 eine vollständige steu­er­recht­li­che Er­fas­sung al­ler Wert­verände­run­gen im Zu­sam­men­hang mit Ka­pi­tal­an­la­gen er­reicht wer­den. Dafür wurde die tra­di­tio­nelle quel­len­theo­re­ti­sche Tren­nung von Vermögens- und Er­trags­ebene für Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen auf­ge­ge­ben (BFH, Urt. v. 24.10.2017, VIII R 13/15).

 

Für den Fall des Aus­falls ei­ner Ka­pi­tal­for­de­rung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG hat der BFH in der zi­tier­ten Ent­schei­dung da­hin er­kannt, dass Folge die­ses Pa­ra­dig­men­wech­sels ist, dass der endgültige Aus­fall ei­ner Ka­pi­tal­for­de­rung zu einem nach § 20 Abs. 2 S. 2, in der Va­ri­ante "Rück­zah­lung" Abs. 4 EStG steu­er­lich zu berück­sich­ti­gen­den Ver­lust führt. Die un­ter dem Nenn­wert des hin­ge­ge­be­nen Dar­le­hens zurück­blei­bende Rück­zah­lung der Ka­pi­tal­for­de­rung ist dem Ver­lust bei der Veräußerung der For­de­rung gleich­zu­stel­len, wenn endgültig fest­steht, dass keine wei­te­ren Rück­zah­lun­gen mehr er­fol­gen wer­den. § 20 Abs. 2 S. 2 EStG trägt in­so­fern dem en­gen Veräußerungs­be­griff Rech­nung, als er der Veräußerung ver­schie­dene Er­satz­tat­bestände gleich­stellt, um alle Wert­verände­run­gen im Zu­sam­men­hang mit Ka­pi­tal­an­la­gen zu er­fas­sen (glei­che Auf­fas­sung: von Be­ckerath in Kirch­hof, EStG, 17. Aufl. 2018, § 20 EStG, Anm. 141 und 142).

 

Nach Dafürhal­ten des Se­na­tes ist der Aus­fall ei­nes Ak­tionärs bei Un­ter­gang der Ka­pi­tal­ge­sell­schaft in ver­fas­sungs­kon­for­mer Aus­le­gung des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG vom Er­satz­tat­be­stand der "Rück­zah­lung", ge­nauer: der "aus­blei­ben­den Rück­zah­lung" er­fasst. Im Rah­men der Ab­wick­lung/Li­qui­da­tion ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft kann es zu ei­ner Er­stat­tung der Ein­la­gen auf das Grund­ka­pi­tal, mit an­de­ren Worten: zu ei­ner Rück­zah­lung des Nenn­ka­pi­tals kom­men oder aber eine Rück­zah­lung des Nenn­ka­pi­tals bleibt man­gels hin­rei­chen­der Ver­tei­lungs­masse oder weil die Ge­sell­schaft ohne Li­qui­da­tion un­ter­geht aus.

 

Auch letz­te­res führt zu einem un­ter § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG zu sub­su­mie­ren­den Er­satz­tat­be­stand und da­mit einem an­zu­set­zen­den Ver­lust. Es be­ste­hen keine Gründe, die es recht­fer­ti­gen könn­ten, den Un­ter­gang ei­ner Ak­tie an­ders zu be­han­deln als den ei­ner sons­ti­gen Ka­pi­tal­for­de­rung, z.B. ei­ner Dar­le­hens­for­de­rung. Dem steht auch die Vor­schrift des § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht ent­ge­gen, wo­nach Bezüge, die nicht in der Rück­zah­lung von Nenn­ka­pi­tal be­ste­hen, der Be­steue­rung un­ter­wor­fen sind. Der Auf­fas­sung, diese Re­ge­lung liefe leer, be­han­delte man den Li­qui­da­ti­ons­ver­lust als Rück­zah­lung i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG, ist nicht zu fol­gen.

 

Da al­ler­dings die steu­er­li­che Be­hand­lung des Ver­lusts ei­ner Ka­pi­tal­an­lage bei Un­ter­gang/Li­qui­da­tion ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft bis­lang höchstrich­ter­lich nicht geklärt ist, wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung und zur Fort­bil­dung des Rechts die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

 

Link­hin­weis:

 

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