deen

Aktuelles

Einkommensteuer: Zufluss bei bestrittener Aufrechnung mit Fremdgeld

FG Köln 5.6.2014, 15 K 2605/12

Spätes­tens wenn ein Rechts­an­walt die Rech­nung an seine Man­dan­tin ge­stellt und den Rest­be­trag des ver­wahr­ten Gel­des an sie aus­ge­kehrt hat, gibt er sei­nen Fremd­be­sit­zer­wil­len für den streit­ge­genständ­li­chen Be­trag auf und ver­wen­det das Geld für ei­gene Zwecke. In die­sem Fall durch­bricht er die in­nere Ver­bin­dung zwi­schen der Ein­nahme und der Aus­gabe.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist Rechts­an­walt und er­zielt Einkünfte aus selbständi­ger Ar­beit. Sei­nen Ge­winn er­mit­telt er nach § 4 Abs. 3 EStG. Zwi­schen 2004 und 2006 ver­trat er Frau A. in ei­ner Va­ter­schafts­an­ge­le­gen­heit. Beide schlos­sen ein Man­datsüber­nah­me­ver­trag ab, worin ein Stun­den­lohn und ein Er­folgs­ho­no­rar ver­ein­bart wur­den, so­wie das Recht des Klägers, Geld aus dem Rechts­streit für die Man­dan­tin ent­ge­gen­zu­neh­men, da­von sein Ho­no­rar ab­zu­zie­hen und un­verzüglich an die Man­dan­tin aus­zu­zah­len. Außer­dem wurde die Gel­tung französi­schen Rechts ver­ein­bart.

Nach einem ge­richt­li­chen Ver­gleich nahm der Kläger für seine Man­dan­tin im Ja­nuar 2006 einen Geld­be­trag i.H.v. 1,5 Mio. € ent­ge­gen. Das Geld ging so­gleich auf ein Ge­schäfts­konto des Klägers ein, das nicht als An­der­konto oder Fremd­geld­konto geführt wurde. Am glei­chen Tag er­teilte der Kläger sei­ner Man­dan­tin eine Rech­nung über 527.800 €. Den (rech­ne­ri­schen Dif­fe­renz-) Be­trag von 972.200 € zahlte er an sie aus. Den Rech­nungs­be­trag ver­buchte er als Erlös und de­kla­rierte ihn in sei­ner Um­satz­steu­er­vor­an­mel­dung als um­satz­steu­er­pflich­ti­gen Um­satz. Am 19.1.2006 über­wies er ihn auf ein ver­zins­li­ches, be­trieb­li­ches Fest­geld­konto. Am 10.11.2006 ver­buchte der Kläger eine Pri­va­tent­nahme i.H.v. 480.000 €.

Im Laufe des Streit­jah­res 2006 kam es zwi­schen dem Kläger und sei­ner Man­dan­tin zu einem Streit über die Ab­rech­nung des Man­dats­verhält­nis­ses. Der Kläger be­rief sich auf die Ver­ein­ba­rung ei­nes Er­folgs­ho­no­rars i.H.v. 527.800 € (455.000 € zzgl. 72.800 € Um­satz­steuer). Die Man­dan­tin be­stritt die For­de­rung. In der münd­li­chen Ver­hand­lung vor dem LG am 5.11.2009 schlos­sen beide Par­teien einen Ver­gleich, nach dem die Gel­tung deut­schen Rechts ver­ein­bart wurde.

Nach ei­ner Be­triebsprüfung beim Kläger ver­trat  das Fi­nanz­amt die An­sicht, der Ge­winn sei im Streit­jahr um 527.800 € zu erhöhen und er­ließ einen geänder­ten Ge­winn­fest­stel­lungs­be­scheid für 2006. Dem­ent­spre­chend er­ließ die Behörde auch einen geänder­ten Um­satz­steu­er­be­scheid und setzte darin die Um­satz­steuer auf 140.230 € fest. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Geld war im Ja­nuar 2006 als Be­triebs­ein­nahme beim Kläger zu er­fas­sen, so wie der Kläger es auch rich­ti­ger­weise zunächst selbst in der Um­satz­steu­er­vor­an­mel­dung erklärt hatte.

Im vor­lie­gen­den Fall fehlte es an der Ver­klam­me­rung zwi­schen der Ein­nahme im Streit­jahr und der Aus­gabe durch Auf­rech­nung im Jahr 2009. Zwar hatte der Kläger den Be­trag von ins­ge­samt 1,5 Mio. €, und so­mit auch den streit­ge­genständ­li­chen Teil­be­trag in Höhe von 527.800 €, zunächst im Na­men sei­ner Man­dan­tin und für de­ren Rech­nung ver­ein­nahmt. Aus die­sem Grund hatte er das Geld zunächst auch als Zah­lung ei­nes Drit­ten und so­mit als Fremd­geld ver­bucht. Je­doch hatte der Kläger die in­nere Ver­bin­dung zwi­schen der Ein­nahme und der Aus­gabe be­reits vor dem Ver­gleich vor dem LG durch­bro­chen. Denn spätes­tens nach­dem er die Rech­nung an seine Man­dan­tin ge­stellt und den Rest­be­trag des ver­wahr­ten Gel­des an sie aus­ge­kehrt hatte, hat er sei­nen Fremd­be­sit­zer­wil­len für den streit­ge­genständ­li­chen Be­trag auf­ge­ge­ben und das Geld für ei­gene Zwecke ver­wen­det.

Spätes­tens in­dem der Kläger den Be­trag von 527.800 € von sei­nem be­trieb­li­chen Gi­ro­konto auf ein ver­zins­li­ches, be­trieb­li­ches Fest­geld­konto trans­fe­riert hatte, hat er auf das Fremd­geld zu­ge­grif­fen und es für ei­gene be­trieb­li­che Zwecke ver­wen­det. Er hat das Geld in der Ab­sicht trans­fe­riert, für sich Zins­ein­nah­men zu ge­ne­rie­ren. Da­mit hat er al­lein im ei­gen­be­trieb­li­chen In­ter­esse ge­han­delt und einen Fremd­be­sit­zer­wil­len auf­ge­ge­ben. Da der Kläger die Be­triebs­ein­nahme be­reits im Ja­nuar 2006 er­zielt hatte, war es nicht ent­schei­dungs­er­heb­lich, dass der Kläger im No­vem­ber des Streit­jah­res einen Be­trag von 480.000 € als Pri­va­tent­nahme ver­buchte. Er hatte da­mit ei­gen­be­trieb­li­ches Geld für pri­vate Zwecke ent­nom­men.

Auf die höchstrich­ter­lich nicht geklärte Rechts­frage, ob eine Ent­nahme un­mit­tel­bar aus dem Fremd­be­triebs­vermögen, das bei der Ge­winn­er­mitt­lung nicht zu berück­sich­ti­gen ist, möglich ist, kam es so­mit nicht an. Auch die Frage, ob be­reits jede verspätete und da­mit pflicht­wid­rige Aus­zah­lung von Man­dan­ten­gel­dern zu Be­triebs­ein­nah­men führt, woran der BFH auch aus der Sicht des Se­nats be­rech­tigte Zwei­fel geäußert hat, konnte hier eben­falls of­fen blei­ben. Schließlich hatte der Kläger be­wusst mit Ei­gen­be­sitz­wil­len auf das Man­dan­ten­geld zu­ge­grif­fen und es für sich ver­wen­det, in­dem er es zur Er­zie­lung von be­trieb­li­chen Zins­ein­nah­men auf ein Fest­geld­konto an­ge­legt hat.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text des Ur­teils ist erhält­lich un­ter www.nrwe.de - Recht­spre­chungs­da­ten­bank des Lan­des NRW.

  • Um di­rekt zu dem Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben