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Ein Pferd, die Umsatzsteuer und das Unionsrecht

Pressemitteilung des BFH vom 08. Januar 2014

Un­ter der lau­ni­gen Übe­schrift weist die Pres­se­mit­tei­lung auf ein neues BFH-Ur­teil zum Vor­rang des Uni­ons­rechts vor dem na­tio­na­len Recht hin. Der Un­ter­neh­mer kann sich im Rah­men der Um­satz­steuer auf das Uni­ons­recht be­ru­fen, wenn die­ses vor­teil­haf­ter für ihn ist.

Im Ur­teils­fall hatte der Kläger ein Spring­pferd ge­kauft, der Verkäufer hatte die Um­satz­steuer nach dem Re­gel­steu­er­satz be­rech­net, der Käufer hatte diese als Vor­steuer ab­ge­zo­gen. Das Fi­nanz­amt und das Fi­nanz­ge­richt wa­ren der Auf­fas­sung, dass der Kläger nur den nach na­tio­na­lem Recht gel­ten­den ermäßig­ten Steu­er­satz als Vor­steuer ab­zie­hen dürfe. Uni­ons­recht sein nicht an­wend­bar, weil es zu ei­ner höheren Um­satz­steuer führe und so­mit nicht güns­ti­ger sei.

Dem hat der BFH wi­der­spro­chen. Nach dem Ur­teil vom 24.10.13 - V R 17/13 - kann der Kläger sich auch dann auf Uni­ons­recht be­ru­fen, wenn die­ses zu ei­ner höhren Um­satz­steuer führt. Maßgeb­lich ist, dass es für den Kläger vor­teil­haf­ter ist, den höheren Vor­steu­er­ab­zug in An­spruch zu neh­men.

Zum Text der Pres­se­mit­tei­lung und dem Ur­teils­text geht es hier.

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