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Rechtsberatung

Durchsuchung von Unternehmen – vorbereitet sein auf den Krisenfall

Nicht sel­ten ge­lan­gen Un­ter­neh­men völlig über­ra­schend in das Vi­sier von Strafer­mitt­lungs­behörden. Um bei Durch­su­chun­gen zu wis­sen, was zu tun ist, sind klare Vor­ga­ben er­for­der­lich.

Die Zahl von Straf­ver­fah­ren ge­gen Un­ter­neh­mens­ver­ant­wort­li­che und Mit­ar­bei­ter auf Lei­tungs­ebene steigt. Eine we­sent­li­che Er­mitt­lungsmaßnahme in sol­chen Ver­fah­ren sind Durch­su­chun­gen zum Auf­fin­den et­wai­ger Be­weis­mit­tel. Lei­der sind viele Un­ter­neh­men auf die­sen Ernst­fall nicht oder zu­min­dest völlig un­zu­rei­chend vor­be­rei­tet. Falls es einen Durch­su­chungs­leit­fa­den gibt, ist die­ser teil­weise ver­al­tet und gibt nicht die ak­tu­elle Rechts­lage wie­der. Die Fol­gen sind im Ernst­fall chao­ti­sche Zustände so­wie Mit­ar­bei­ter und Ver­ant­wort­li­che, die mit der Aus­nah­me­si­tua­tion über­for­dert sind. In ei­ner Viel­zahl von Fällen hat in die­sen Si­tua­tio­nen ein Fehl­ver­hal­ten be­reits in einem frühen Sta­dium zu ei­ner Es­ka­la­tion von Ver­fah­ren geführt.

Häufi­ger Be­weg­grund für Un­ter­neh­men, sich auf die­sen Son­der­fall nicht vor­zu­be­rei­ten, ist die lei­der ir­rige An­nahme, man werde von ei­ner sol­chen Durch­su­chung nie­mals be­trof­fen sein.

Ein Blick auf die Ge­set­zes­lage so­wie die ak­tu­el­len Ten­den­zen im Zu­sam­men­hang mit der Ver­fol­gung von un­ter­neh­mens­be­zo­ge­nen Straf­ta­ten ma­chen je­doch deut­lich, dass die Hürde für einen „Be­such“ der Er­mitt­lungs­be­am­ten nicht allzu hoch ist.

Be­reits ein „schwar­zes Schaf“ in der Lie­fer­kette kann für die Behörden An­lass sein, auch bei den Ver­trags­part­nern auf der Grund­lage des § 103 StPO Durch­su­chungsmaßnah­men vor­zu­neh­men.

Aber auch das ei­gene Un­ter­neh­men bzw. die dor­ti­gen Ver­ant­wort­li­chen können schnell in den Fo­kus der Er­mitt­ler ge­ra­ten. So genügt für den Er­lass ei­nes Durch­su­chungs­be­schlus­ses als zen­trale Vor­aus­set­zung das Vor­lie­gen ei­nes sog. An­fangs­ver­dach­tes, der im We­sent­li­chen be­reits zu be­ja­hen ist, wenn die Möglich­keit ei­ner Straf­tat ge­ge­ben ist. Be­ob­ach­tet man ins­be­son­dere die ver­mehrte Ten­denz der Fi­nanz­behörden, bei Feh­lern in den Steu­er­erklärun­gen na­hezu re­flex­ar­tig An­halts­punkte für einen Vor­satz der Ver­ant­wort­li­chen an­zu­neh­men, sind Durch­su­chungsmaßnah­men auch für sehr gut geführte Un­ter­neh­men kei­nes­falls ein ab­we­gi­ges Sze­na­rio.

Mit Blick auf den Um­stand, dass Durch­su­chun­gen in der Re­gel mit der Ver­neh­mung von Zeu­gen so­wie et­wai­gen Be­schul­dig­ten ein­her­ge­hen, er­scheint es durch­aus ge­bo­ten, sich als Un­ter­neh­men auf die­sen Kri­sen­fall vor­zu­be­rei­ten und auch die Mit­ar­bei­ter über ihre grundsätz­li­chen Rechte so­wie Pflich­ten in einem sol­chen Fall zu in­for­mie­ren.

Ver­fah­rens­rechte wie bei­spiels­weise die Möglich­keit ei­nes Zeu­gen, sich ei­nes Rechts­bei­stan­des be­die­nen und da­her vor ei­ner Be­fra­gung Rück­spra­che mit einem Rechts­an­walt hal­ten zu können (vgl. § 68b StPO), sind den we­nigs­ten Un­ter­neh­men be­kannt. Auch der ge­naue Um­fang von Mit­wir­kungs­pflich­ten und die Be­ant­wor­tung der Frage, in wel­chem Maße man bei ei­ner Durch­su­chung sen­si­ble Un­ter­neh­mens­da­ten her­aus­ge­ben darf oder gar muss, be­rei­ten im Durch­su­chungs­fall größere Schwie­rig­kei­ten.

Da­her soll­ten Un­ter­neh­men sich auf den kei­nes­falls un­rea­lis­ti­schen Kri­sen­fall vor­be­rei­ten und ihre Richt­li­nien um einen Durch­su­chungs­leit­fa­den er­wei­tern, in dem die grund­le­gen­den recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen fest­ge­hal­ten wer­den. Darüber hin­aus ist es sinn­voll, die Mit­ar­bei­ter im Wege ge­ziel­ter Schu­lun­gen auf diese un­ge­wohnte Si­tua­tion vor­zu­be­rei­ten.

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