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Mit Liquiditätsplanung das Insolvenzrisiko verringern

Die Corona-Krise stellt zahl­rei­che Un­ter­neh­men vor große wirt­schaft­li­che Her­aus­for­de­run­gen. Trotz um­fas­sen­der Fi­nanz­hil­fen durch den Ge­setz­ge­ber ist zu befürch­ten, dass viele Un­ter­neh­men zusätz­li­che Fi­nanz­mit­tel benöti­gen wer­den, um ihr wirt­schaft­li­ches Über­le­ben zu si­chern.

Allgemeine Sorgfaltspflichten der Geschäftsführung in der Krise

In ei­ner dro­hen­den oder gar be­reits be­ste­hen­den Krise be­ste­hen die all­ge­mei­nen Sorg­falts­pflich­ten der Ge­schäftsführung wei­ter fort. Ins­be­son­dere tref­fen die Ge­schäftsführung in ei­ner sol­chen Si­tua­tion erhöhte Pflich­ten im Hin­blick auf die lau­fende Pla­nung, Über­wa­chung und Steue­rung der Ge­schäftstätig­keit. Im Vor­der­grund steht da­bei die Si­cher­stel­lung ei­ner aus­rei­chen­den Li­qui­dität, um die Zah­lungsfähig­keit zu gewähr­leis­ten.

Krisenüberwachung mittels Liquiditätsvorschau

Hierfür sollte eine rol­lie­rende kurz­fris­tige Li­qui­ditätsvor­schau als zen­tra­les be­triebs­wirt­schaft­li­ches In­stru­ment der Kri­senüber­wa­chung und -steue­rung er­stellt wer­den. Darin sind für einen Zeit­raum von drei Mo­na­ten die er­war­ten Zah­lungs­ströme un­ter Berück­sich­ti­gung be­ste­hen­der Kre­dit­li­nien und Fi­nan­zie­rungs­zu­sa­gen zu er­fas­sen.

Taggenaue Überwachung der Liquidität

Flan­kiert wer­den sollte eine sol­che Li­qui­ditätsvor­schau durch die Ein­rich­tung ei­nes Li­qui­ditätsbüros. Die­ses ist für die ta­ges­ge­naue Über­wa­chung der Li­qui­dität ver­ant­wort­lich, z. B. durch die Ein­rich­tung ei­nes spe­zi­fi­schen Kri­sen-Be­richts­we­sens. We­sent­li­che Kenn­zah­len hierfür können ne­ben dem tägli­chen Bank-/ Kas­sen­be­stand, auch die bis­her nicht ab­ge­rech­ne­ten Leis­tun­gen und un­fer­ti­gen Er­zeug­nisse oder La­ger­bestände so­wie die Höhe der fälli­gen Ver­bind­lich­kei­ten sein. Aus die­sen Er­kennt­nis­sen sind dann in einem nächs­ten Schritt ent­spre­chende in­terne Maßnah­men zur Li­qui­ditäts­steue­rung und -si­che­rung ab­zu­lei­ten.

Wenn der akute Krisenfall eintritt

Tritt der akute Kri­sen­fall ein und ist das Un­ter­neh­men zah­lungs­unfähig bzw. über­schul­det, be­steht grundsätz­lich die Pflicht für die Ge­schäftsführung, bin­nen drei Wo­chen einen In­sol­venz­an­trag zu stel­len.

Krisenbedingte Dokumentationen - oberste Maxime ist Planung und laufende Überwachung

Es emp­fiehlt sich, frühzei­tig und da­mit im Ide­al­fall be­reits vor Ein­tritt der aku­ten Krise, pro­ak­tiv zu han­deln und die ent­spre­chen­den Nach­weise zur Fi­nanz­lage auf­zu­be­rei­ten.

Schritt 1: Erstellung eines stichtagsbezogenen Finanzstatus

Als Nach­weis für die Zah­lungsfähig­keit sollte im ers­ten Schritt ein stich­tags­be­zo­ge­ner Fi­nanz­sta­tus er­stellt wer­den. Darin ist re­tro­grad die frei verfügbare Li­qui­dität den fälli­gen Ver­bind­lich­kei­ten am Stich­tag ge­genüber zu stel­len.

Schritt 2: Erstellung einer integrierten Planungsrechnung

Auf­bau­end auf dem Fi­nanz­sta­tus ist dann eine in­te­grierte Pla­nungs­rech­nung - be­ste­hend aus ei­ner Er­folgs-, Vermögens- und Li­qui­ditätspla­nung zu er­stel­len. Der Fo­kus liegt hier auf der Li­qui­ditätspla­nung, an­hand de­rer zunächst der Fi­nan­zie­rungs­be­darf in der Krise ab­zu­lei­ten ist. Un­ter­neh­men müssen in der Li­qui­ditätspla­nung auch die fi­nan­zi­el­len Aus­wir­kun­gen der gewähr­ten Fi­nanz­hil­fen der Bun­des­re­gie­rung dar­le­gen. Auf­grund der ho­hen Kom­ple­xität in der Pro­gnose ih­rer fi­nan­zi­el­len Aus­wir­kun­gen, sollte das Pla­nungs­mo­dell ins­be­son­dere die Möglich­keit ei­ner fle­xi­blen An­pas­sung der Prämis­sen und die Aus­wahl mehr­di­men­sio­na­ler Sze­na­rien ermögli­chen. Darüber hin­aus sind auch die Ef­fekte zusätz­li­cher Sa­nie­rungsmaßnah­men in die Pla­nung zu in­te­grie­ren. Die Pla­nungs­rech­nung ist lau­fend durch neue Er­kennt­nisse, z. B. in­folge re­gu­la­to­ri­scher Ände­run­gen, an­zu­pas­sen.

Um schließlich den Nach­weis ei­ner po­si­ti­ven Fortführungs­pro­gnose zu er­brin­gen, ist in der Pla­nungs­rech­nung die Zah­lungsfähig­keit im Pro­gno­se­zeit­raum mit ei­ner über­wie­gen­den Wahr­schein­lich­keit dar­zu­le­gen.

Hinweis

Die Er­stel­lung und lau­fende Fort­schrei­bung von Pla­nungs­rech­nun­gen, ins­be­son­dere zur Über­wa­chung der Li­qui­dität soll­ten nicht als Selbst­zweck ge­se­hen wer­den. In ei­ner wirt­schaft­li­chen Kri­sen­si­tua­tion sind diese von zen­tra­ler Be­deu­tung für die Ein­hal­tung und Do­ku­men­ta­tion der Sorg­falts­pflich­ten der Ge­schäftsführung so­wie die schnelle Be­an­tra­gung von Fi­nanz­hil­fen. Un­ter­neh­men dürfen sich der­zeit nicht aus­schließlich auf in Aus­sicht ge­stell­ten Fi­nan­zie­rungs­hil­fen ver­las­sen. So­fern diese im Ein­zel­fall nicht aus­rei­chen, um die Li­qui­ditätslücke zu schließen, sind un­verzüglich al­ter­na­tive Fi­nan­zie­rungsmöglich­kei­ten in Be­tracht zu zie­hen. Auch sollte über den ge­sam­ten Zeit­raum der Krise lau­fend do­ku­men­tiert wer­den, wie die Krise letzt­lich ge­meis­tert wer­den soll. Dazu ist die Pla­nungs­rech­nung ein wich­ti­ger Bau­stein: Be­ste­hen nämlich keine Aus­sich­ten mehr, die Krise zu über­win­den, lebt die In­sol­venz­an­trags­pflicht wie­der auf.

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