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Duales Studium: Kindergeld auch nach Abschluss der Berufsausbildung bis zur Beendigung des Studiums

FG Münster 15.5.2013, 2 K 2949/12 Kg

Ein dua­les Stu­dium ist als Erst­aus­bil­dung bzw. Erst­stu­dium an­zu­se­hen, die Er­werbstätig­keit des Kin­des ist in­so­weit un­schädlich (§ 32 Abs. 4 S. 3 EStG). Da­bei ist es nicht ent­schei­dend, ob die stu­di­en­be­glei­tende Be­rufs­aus­bil­dung re­gelmäßig oder auch zufällig vor Ab­schluss des Stu­di­ums ab­ge­schlos­sen wird.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­zog lau­fend Kin­der­geld für ih­ren 1988 ge­bo­re­nen Sohn. Der Sohn be­gann nach dem Ab­itur ein dua­les Stu­dium zum Ba­che­lor im Stu­di­en­gang Steu­er­recht. Ne­ben dem Stu­dium ab­sol­vierte er eine stu­di­en­in­te­grierte prak­ti­sche Aus­bil­dung zum Steu­er­fach­an­ge­stell­ten. Bei­des schloss er er­folg­reich ab.

Die Prüfung zum Steu­er­fach­an­ge­stell­ten legte der Sohn be­reits im Jahr 2011 ab, der "Ba­che­lor" wurde ihm im März 2013 - noch vor Voll­en­dung des 25. Le­bens­jah­res - ver­lie­hen. Die Fa­mi­li­en­kasse hob die Kin­der­geld­fest­set­zung ab Ja­nuar 2012 auf, weil sie der Auf­fas­sung war, dass die Erst­aus­bil­dung des Soh­nes der Kläge­rin be­reits mit der Prüfung zum Steu­er­fach­an­ge­stell­ten im Jahr 2011 be­en­det ge­we­sen sei. Das (erst später be­en­dete) Stu­dium stelle eine Zweit­aus­bil­dung dar.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die von der Fa­mi­li­en­kasse ein­ge­legte Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde wird beim BFH un­ter dem Az. III B 63/13 geführt.

Die Gründe:
Die Fa­mi­li­en­kasse hat zu Un­recht die Kin­der­geld­fest­set­zung ab dem 1.1.2012 auf­ge­ho­ben. Der Sohn der Kläge­rin be­fin­det sich auch nach 2011 noch in der Erst­aus­bil­dung bzw. in einem Erst­stu­dium.

Der Sohn der Kläge­rin be­fand sich noch bis zum Ab­schluss sei­nes Stu­di­ums in ei­ner Be­rufs­aus­bil­dung i.S.v. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG. Die seit 2012 gel­tende ge­setz­li­che Neu­re­ge­lung des § 32 Abs. 4 S. 3 EStG, die den An­spruch auf Kin­der­geld ein­schränkt, wenn das Kind seine erst­ma­lige Be­rufs­aus­bil­dung oder ein Erst­stu­dium ab­ge­schlos­sen hat, steht dem An­spruch der Kläge­rin nicht ent­ge­gen. Ein zeit­gleich mit in­te­grier­ter Be­rufs­aus­bil­dung be­gon­ne­nes Stu­dium wird vom Ab­zugs­ver­bot des § 12 Nr. 5 EStG er­fasst. Denn es liegt keine Um­schu­lung oder Zweit­aus­bil­dung nach ab­ge­schlos­se­ner Be­rufs­aus­bil­dung vor, wenn Stu­dium und Be­rufs­aus­bil­dung par­al­lel und zeit­gleich be­gon­nen und durch­geführt wer­den und wenn sie sich im Sinne ei­ner dua­len Aus­bil­dung kon­zep­tio­nell be­din­gen und ergänzen.

Da­bei ist es nicht ent­schei­dend, ob die stu­di­en­be­glei­tende Be­rufs­aus­bil­dung re­gelmäßig oder auch zufällig vor Ab­schluss des Stu­di­ums ab­ge­schlos­sen wird. Es liegt viel­mehr eine ein­heit­li­che Erst­aus­bil­dung bzw. ein Erst­stu­dium vor, die bzw. das nach dem an­ge­streb­ten Be­rufs­ziel erst mit dem Ab­schluss so­wohl der prak­ti­schen Aus­bil­dung als auch mit der Er­lan­gung des an­ge­streb­ten aka­de­mi­schen Gra­des be­en­det ist. Für die ge­bo­tene kor­re­spon­die­rende Aus­le­gung des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG n.F. be­deu­tet dies, dass aus­bil­dungs- und pra­xis­in­te­grie­rende Stu­di­engänge (Dua­les Stu­dium) als Erst­stu­dium bzw. Erst­aus­bil­dung i.S.d. Vor­schrift an­zu­se­hen sind, bis der bei Auf­nahme des Stu­di­ums mit in­te­grier­ter Be­rufs­aus­bil­dung an­ge­strebte aka­de­mi­sche Grad er­reicht ist oder das Stu­dium aus an­de­ren Gründen be­en­det wird.

Nach all­dem hat der Sohn der Kläge­rin seine Erst­aus­bil­dung bzw. sein Erst­stu­dium erst in 2013 be­en­det. Er hat ein dua­les Stu­dium im Stu­di­en­gang Steu­er­recht mit in­te­grier­ter Aus­bil­dung zum Steu­er­fach­an­ge­stell­ten ab­sol­viert. Dass er die Prüfung zum Steu­er­fach­an­ge­stell­ten be­reits vor Ab­schluss des Stu­di­ums ab­ge­legt und be­stan­den hat, steht der An­nahme ei­ner über das Jahr 2011 hin­aus vor­lie­gen­den Erst­aus­bil­dung bzw. ei­nes Erst­stu­di­ums nicht ent­ge­gen.

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