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Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe

BVerfG 15.1.2014, 1 BvR 1656/09

Wenn ein de­gres­si­ver Zweit­woh­nung­steu­er­ta­rif nicht durch hin­rei­chend ge­wich­tige sach­li­che Gründe ge­recht­fer­tigt ist, ver­letzt er das aus Art. 3 Abs. 1 GG ab­zu­lei­tende Ge­bot der Be­steue­rung nach der wirt­schaft­li­chen Leis­tungsfähig­keit. Außer­dem hat das BVerfG im vor­lie­gen­den Fall die Sorg­falts­an­for­de­run­gen für die Ein­hal­tung von Fris­ten bei Ein­le­gung von Ver­fas­sungs­be­schwer­den per Te­le­fax kon­kre­ti­siert.

Der Sach­ver­halt:
Der Be­schwer­deführer hatte von Ja­nuar 2002 bis Au­gust 2006 eine ihm von sei­nen El­tern über­las­sene Woh­nung im Stadt­ge­biet von Kon­stanz inne und war dort mit Ne­ben­wohn­sitz ge­mel­det. Die be­klagte Stadt zog den Be­schwer­deführer für die­sen Zeit­raum auf­grund ei­ner Sat­zung zur Zweit­woh­nung­steuer i.H.v. (zu­letzt) 2.974,32 € heran.

Die Steu­er­ta­rife in der Sat­zung ori­en­tier­ten sich am jähr­li­chen Miet­auf­wand und pau­scha­lie­ren den Steu­er­be­trag durch Bil­dung von fünf (Zweit­woh­nung­steu­er­sat­zung 1989) bzw. acht Miet­auf­wands­grup­pen (Zweit­woh­nung­steu­er­sat­zun­gen 2002/2006). Die kon­krete Aus­ge­stal­tung der Steu­er­ta­rife führte ins­ge­samt zu einem - in Re­la­tion zum Miet­auf­wand - de­gres­si­ven Steu­er­ver­lauf. Zwar stieg der ab­so­lute Be­trag der Zweit­woh­nung­steuer mit zu­neh­men­der Jah­res­miete in Stu­fen an. Nicht nur auf den je­wei­li­gen Stu­fen, son­dern auch über die Stu­fen hin­weg sank je­doch der sich aus dem Miet­auf­wand und dem zu zah­len­den Steu­er­be­trag er­ge­bende Steu­er­satz mit stei­gen­dem Miet­auf­wand ab.

Das VG wies die Klage ab. Der VGH wies den An­trag auf Zu­las­sung der Be­ru­fung zurück. Das Ge­richt war der An­sicht, die ge­ne­ra­li­sie­rende de­gres­sive Staf­fe­lung der Steu­ersätze halte sich im Rah­men des dem Sat­zungs­ge­ber zu­kom­men­den Ge­stal­tungs­spiel­raums. Die pro­zen­tual stärkere Be­las­tung der un­teren Miet­auf­wands­grup­pen sei ge­recht­fer­tigt. Die Be­klagte dürfe bei der Steu­er­er­he­bung den Ne­ben­zweck ver­fol­gen, ins­be­son­dere das Hal­ten klei­ne­rer und bil­li­ge­rer Zweit­woh­nun­gen ein­zudämmen und da­durch das Woh­nungs­an­ge­bot für die ein­hei­mi­sche Bevölke­rung - ins­be­son­dere für Stu­die­rende - zu erhöhen.

Die hier­ge­gen ge­rich­tete Ver­fas­sungs­be­schwerde war vor dem BVerfG er­folg­reich.

Die Gründe:
Die Zweit­woh­nung­steu­er­sat­zun­gen der Stadt Kon­stanz der Jahre 1989, 2002 und 2006 wa­ren nich­tig. Die de­gres­sive Aus­ge­stal­tung der Zweit­woh­nung­steu­er­ta­rife so­wie die Ent­schei­dun­gen der Be­klag­ten und der Fach­ge­richte ver­stießen ge­gen Art. 3 Abs. 1 GG in sei­ner Ausprägung als Ge­bot der Be­steue­rung nach der wirt­schaft­li­chen Leis­tungsfähig­keit und wa­ren des­halb auf­zu­he­ben.

Das we­sent­li­che Merk­mal ei­ner ört­li­chen Auf­wand­steuer i.S.v. Art. 105 Abs. 2a S. 1 GG (hier: die Zweit­woh­nung­steuer) be­steht darin, die in der Ein­kom­mens­ver­wen­dung zum Aus­druck kom­mende wirt­schaft­li­che Leis­tungsfähig­keit zu tref­fen; diese spie­gelt der je­wei­lige Miet­auf­wand als Be­mes­sungsgröße der Zweit­woh­nung­steuer wi­der. Der de­gres­sive Steu­er­ta­rif be­wirkte hier je­doch eine Un­gleich­be­hand­lung der Steu­er­schuld­ner, weil er we­ni­ger leis­tungsfähige Steu­er­schuld­ner pro­zen­tual höher be­las­tete als wirt­schaft­lich leis­tungsfähi­gere. Diese Un­gleich­be­hand­lung ließ sich be­reits durch Ver­gleich der je­wei­li­gen mitt­le­ren Steu­ersätze in den Steu­er­stu­fen fest­stel­len.

Zwar sind de­gres­sive Steu­er­ta­rife nicht ge­ne­rell un­zulässig. Bei der Recht­fer­ti­gung un­ter­liegt er je­doch über das bloße Willkürver­bot hin­aus­ge­hen­den Bin­dun­gen durch das Leis­tungsfähig­keits­prin­zip als ma­te­ri­el­lem Gleich­heitsmaß. Vom BVerfG ist hier­bei nur zu un­ter­su­chen, ob der Norm­ge­ber die ver­fas­sungs­recht­li­chen Gren­zen sei­ner Ge­stal­tungs­frei­heit über­schrit­ten hat, nicht hin­ge­gen ob er die zweckmäßigste oder ge­rech­teste Lösung ge­fun­den hat. Und im vor­lie­gen­den Fall war die Un­gleich­be­hand­lung auf­grund der de­gres­si­ven Steu­er­ta­rife nicht mehr ge­recht­fer­tigt.

Von vorn­her­ein nicht zur Ver­ein­fa­chung ge­eig­net war der ins­ge­samt, d.h. über ver­schie­dene Steu­er­stu­fen hin­weg, de­gres­siv ge­stal­tete Ver­lauf des Steu­er­ta­rifs. Zwar be­wirk­ten die Steu­er­stu­fen eine ge­wisse Ver­ein­fa­chung da­durch, dass nicht in je­dem Ein­zel­fall die ex­akte Jah­res­net­to­kalt­miete er­mit­telt und in Zwei­felsfällen ve­ri­fi­ziert wer­den muss­ten. Doch war die­ser Ef­fekt nicht von hin­rei­chen­dem Ge­wicht. Denn be­reits die Dif­fe­renz zwi­schen der höchs­ten und nied­rigs­ten Steu­er­be­las­tung auf der glei­chen Stufe er­reichte ein beträcht­li­ches Ausmaß, das an­ge­sichts des ins­ge­samt de­gres­si­ven Ta­rif­ver­laufs nicht hin­nehm­bar war.

Letzt­lich er­wies sich die steu­er­li­che Dif­fe­ren­zie­rung auch nicht zur Er­rei­chung von Len­kungs­zwe­cken ge­eig­net, noch war sie er­for­der­lich. Zwar mochte die Steu­er­er­he­bung ins­ge­samt ge­eig­net ge­we­sen sein, Zweit­woh­nungs­in­ha­ber zur An­mel­dung des Haupt­wohn­sit­zes zu be­we­gen; die de­gres­sive Aus­ge­stal­tung des Steu­er­ta­rifs selbst förderte die­sen Len­kungs­zweck je­doch nicht. Denn die­ses Len­kungs­ziel würde in glei­cher Weise durch einen li­nea­ren oder gar pro­gres­si­ven Steu­er­ta­rif er­reicht, bei dem die hier fest­ge­stellte Un­gleich­be­hand­lung nicht vorläge. Glei­ches gilt für den Len­kungs­zweck, das Hal­ten von Zweit­woh­nun­gen ein­zudämmen.

Fris­ten
Das BVerfG hat im vor­lie­gen­den Fall zu­dem die Sorg­falts­an­for­de­run­gen für die Ein­hal­tung von Fris­ten bei Ein­le­gung von Ver­fas­sungs­be­schwer­den per Te­le­fax kon­kre­ti­siert: Da­nach die er­for­der­li­che Sorg­falt re­gelmäßig erfüllt, wer - über die zu er­war­tende Über­mitt­lungs­dauer der zu fa­xen­den Schriftsätze samt An­la­gen hin­aus - einen Si­cher­heits­zu­schlag von 20 Mi­nu­ten bis Fris­tende ein­kal­ku­liert.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BVerfG veröff­ent­licht.
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