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Verfassungsbeschwerden gegen regulierte Stromnetzentgelte erfolglos

BVerfG 26.9.2017, 1 BvR 1486/16

Das BVerfG hat Ver­fas­sungs­be­schwer­den ge­gen Ent­schei­dun­gen im Zu­sam­men­hang mit re­gu­lier­ten Strom­net­zent­gel­ten nicht zur Ent­schei­dung an­ge­nom­men. Die Be­schwer­deführe­rin hatte er­folg­los auf Rück­zah­lung von aus ih­rer Sicht zu viel be­zahl­ten Net­zent­gel­ten ge­klagt.

Der Sach­ver­halt:
Mit dem im Jahr 2005 in Kraft ge­tre­te­nen Ge­setz über die Elek­tri­zitäts- und Gas­ver­sor­gung (EnWG) wurde der Wech­sel zum Sys­tem ei­nes staat­lich re­gu­lier­ten Netz­zu­gangs voll­zo­gen. Ent­gelte für den Netz­zu­gang be­durf­ten seit­her ei­ner vor­he­ri­gen Ge­neh­mi­gung durch die zuständige Re­gu­lie­rungs­behörde (§ 23a Abs. 1 EnWG). Die ge­neh­mig­ten Ent­gelte wa­ren Höchst­preise, die nur un­ter be­son­de­ren Vor­aus­set­zun­gen über­schrit­ten wer­den durf­ten. Diese rein kos­ten­ba­sierte Re­gu­lie­rung der Strom­net­zent­gelte ist mit der im Jahr 2009 ein­geführ­ten An­reiz­re­gu­lie­rung weit­ge­hend ent­fal­len.

Die Be­schwer­deführe­rin ist eine An­bie­te­rin für Öko­strom und Öko­gas in Deutsch­land, die zur Be­lie­fe­rung ih­rer Kun­den mit Strom die Ver­teil­netze von ver­schie­de­nen Strom­netz­be­trei­bern nutzt. Sie hält die in den Jah­ren 2007 und 2008 von den bei­den Netz­be­trei­be­rin­nen ver­lang­ten Net­zent­gelte für un­bil­lig überhöht, wes­halb sie in den Aus­gangs­ver­fah­ren - im Er­geb­nis er­folg­los - auf Rück­zah­lung des zu viel be­zahl­ten Net­zent­gelts klagte. Mit ih­ren Ver­fas­sungs­be­schwer­den rügt die Be­schwer­deführe­rin vor­nehm­lich eine Ver­let­zung des Willkürver­bots (Art. 3 Abs. 1 GG), der pro­zes­sua­len Waf­fen­gleich­heit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) und des Jus­tiz­gewährungs­an­spruchs (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) durch die fach­ge­richt­li­chen Ent­schei­dun­gen.

Das BVerfG hat die Ver­fas­sungs­be­schwer­den nicht zur Ent­schei­dung an­ge­nom­men.

Die Gründe:
Nach In­kraft­tre­ten der An­reiz­re­gu­lie­rungs­ver­ord­nung kommt den Ver­fas­sungs­be­schwer­den schon keine grundsätz­li­che Be­deu­tung mehr zu. Für außer Kraft ge­tre­te­nes oder geänder­tes Recht be­steht im Re­gel­fall kein über den Ein­zel­fall hin­aus­ge­hen­des In­ter­esse, seine Ver­fas­sungsmäßig­keit zu klären, selbst wenn die strit­ti­gen ver­fas­sungs­recht­li­chen Fra­gen noch nicht durch das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ent­schie­den wor­den sind. Die An­nahme der Ver­fas­sungs­be­schwer­den ist aber auch nicht zur Durch­set­zung der Rechte der Be­schwer­deführe­rin an­ge­zeigt, weil die Ver­fas­sungs­be­schwer­den keine hin­rei­chende Aus­sicht auf Er­folg ha­ben.

Die Be­schwer­deführe­rin setzt sich nicht zu­rei­chend mit den an­ge­grif­fe­nen Ent­schei­dun­gen aus­ein­an­der. Die kon­krete und sub­stan­ti­ierte Aus­ein­an­der­set­zung mit al­len we­sent­li­chen Erwägun­gen kann nicht durch pau­schale Ver­weise auf die den Ver­fas­sungs­be­schwer­den bei­gefügten Schriftsätze aus den Aus­gangs­ver­fah­ren er­setzt wer­den. In der Sa­che lässt der Vor­trag der Be­schwer­deführe­rin eine mögli­che Ver­let­zung von Grund­rech­ten oder grund­rechts­glei­chen Rech­ten nicht hin­rei­chend sub­stan­ti­iert er­ken­nen. Die Be­schwer­deführe­rin hat ins­be­son­dere nicht auf­ge­zeigt, dass die kon­kret von ihr ver­lang­ten Dar­le­gun­gen zur Er­schütte­rung der In­dizwir­kung der Ent­gelt­ge­neh­mi­gun­gen und die an die Sub­stan­ti­ie­rung ge­stell­ten An­for­de­run­gen auf sach­frem­den Erwägun­gen be­ru­hen und eine un­ter kei­nen Umständen mehr zu ver­tre­tende Aus­le­gung des § 315 Abs. 3 BGB dar­stel­len könn­ten.

Darüber hin­aus zeigt die Be­schwer­deführe­rin das be­haup­tete In­for­ma­ti­ons­un­gleich­ge­wicht nicht hin­rei­chend sub­stan­ti­iert auf. Sie legt ins­be­son­dere nicht dar, wel­che kon­kre­ten In­for­ma­tio­nen ihr aus den Ge­neh­mi­gungs­be­schei­den oder an­de­ren Zu­sam­menhängen be­kannt wa­ren, wel­che An­ga­ben in den Ge­neh­mi­gungs­be­schei­den ge­schwärzt wa­ren und in­wie­weit de­ren Kennt­nis für ih­ren Tat­sa­chen­vor­trag not­wen­dig ge­we­sen wären, um die In­dizwir­kung zu er­schüttern. Auch hat sich die Be­schwer­deführe­rin mit ent­ge­gen­ste­hen­den Rech­ten wie dem Schutz der Be­triebs- und Ge­schäfts­ge­heim­nisse der be­klag­ten Netz­be­trei­be­rin­nen nicht in der ge­bo­te­nen Tiefe aus­ein­an­der­ge­setzt.

So­weit die Be­schwer­deführe­rin rügt, der BGH habe den Jus­tiz­gewährungs­an­spruch da­durch ver­letzt, dass er kon­kre­ten Sach­vor­trag in ih­ren Re­vi­si­ons­begründun­gen bzw. ih­ren Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­den nicht berück­sich­tigt habe, ver­kennt sie, dass der BGH als letzt­in­stanz­li­ches Ge­richt ver­fas­sungs­recht­lich nicht ver­pflich­tet ist, je­des Vor­brin­gen ausdrück­lich zu be­schei­den. So­weit die Be­schwer­deführe­rin in der an­ge­nom­me­nen In­dizwir­kung der Ent­gelt­ge­neh­mi­gung eine Er­schwe­rung ih­res Zu­gangs zu den Ge­rich­ten sieht, ge­lingt es ihr nicht, eine mögli­che Ver­let­zung von grund­rechts­glei­chen Rech­ten schlüssig auf­zu­zei­gen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BVerfG veröff­ent­licht.
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