Von Bedeutung für die Qualifikation ist insbesondere, ob die Vorgaben zur Vermögenszusammensetzung des jeweiligen Fonds erfüllt werden. Ein wesentlicher Verstoß hiergegen würde zum Verlust des Status als Aktien- oder Mischfonds führen. Eine nur passive Grenzverletzung, gegen die der Investmentfonds unverzüglich nach Kenntnis der Grenzverletzung ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen unternimmt, stellt dabei keinen wesentlichen Verstoß dar (BMF-Schreiben vom 21.5.2019, BStBl. I 2019, S. 527, Rz. 2.18). Auch ist grundsätzlich nicht von einem wesentlichen Verstoß auszugehen, wenn die Vermögensgrenzen in einem Geschäftsjahr an insgesamt bis zu 20 Geschäftstagen unterschritten werden (Rz. 2.19).
Das BMF führt dazu ergänzend mit Schreiben vom 9.4.2020 (Az. IV C 1 - S 1910/19/10079 :002, DStR 2020, S. 798) aus, dass eine solche passive Grenzverletzung zwischen dem 1.3.2020 und dem 30.4.2020 grundsätzlich keinen wesentlichen Verstoß darstellt. Auch wird diese nicht auf die vorgenannte 20-Geschäftstage-Grenze angerechnet. Entsprechend geht das BMF auch bei einer passiven Grenzverletzung zwischen dem 1.3.2020 und dem 30.4.2020 bei Spezial-Investmentfonds nicht von einem wesentlichen Verstoß aus.
Hinweis
Das BMF will damit sicherstellen, dass Verstöße von Vermögenszusammensetzungen von Investmentfonds infolge der Corona-Krise keine negativen steuerlichen Folgewirkungen auslösen.