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Steuerberatung

Corona-Krise: Investmentsteuerlich unschädliche passive Grenzverletzung

Für die Be­steue­rung von Erträgen aus In­vest­ment­fonds­an­tei­len ist ent­schei­dend, ob sich der In­vest­ment­fonds nach sei­nen An­la­ge­be­din­gun­gen u. a. als Ak­tien- oder Misch­fonds qua­li­fi­ziert. Das BMF geht dar­auf ein, wel­che Fol­gen et­waige Verstöße ge­gen die An­la­ge­be­din­gun­gen in­folge der Corona-Krise ha­ben.

Von Be­deu­tung für die Qua­li­fi­ka­tion ist ins­be­son­dere, ob die Vor­ga­ben zur Vermögens­zu­sam­men­set­zung des je­wei­li­gen Fonds erfüllt wer­den. Ein we­sent­li­cher Ver­stoß hier­ge­gen würde zum Ver­lust des Sta­tus als Ak­tien- oder Misch­fonds führen. Eine nur pas­sive Grenz­ver­let­zung, ge­gen die der In­vest­ment­fonds un­verzüglich nach Kennt­nis der Grenz­ver­let­zung ihm mögli­che und zu­mut­bare Maßnah­men un­ter­nimmt, stellt da­bei kei­nen we­sent­li­chen Ver­stoß dar (BMF-Schrei­ben vom 21.5.2019, BStBl. I 2019, S. 527, Rz. 2.18). Auch ist grundsätz­lich nicht von einem we­sent­li­chen Ver­stoß aus­zu­ge­hen, wenn die Vermögens­gren­zen in einem Ge­schäfts­jahr an ins­ge­samt bis zu 20 Ge­schäfts­ta­gen un­ter­schrit­ten wer­den (Rz. 2.19).

Das BMF führt dazu ergänzend mit Schrei­ben vom 9.4.2020 (Az. IV C 1 - S 1910/19/10079 :002, DStR 2020, S. 798) aus, dass eine sol­che pas­sive Grenz­ver­let­zung zwi­schen dem 1.3.2020 und dem 30.4.2020 grundsätz­lich kei­nen we­sent­li­chen Ver­stoß dar­stellt. Auch wird diese nicht auf die vor­ge­nannte 20-Ge­schäfts­tage-Grenze an­ge­rech­net. Ent­spre­chend geht das BMF auch bei ei­ner pas­si­ven Grenz­ver­let­zung zwi­schen dem 1.3.2020 und dem 30.4.2020 bei Spe­zial-In­vest­ment­fonds nicht von einem we­sent­li­chen Ver­stoß aus.

Hinweis

Das BMF will da­mit si­cher­stel­len, dass Verstöße von Vermögens­zu­sam­men­set­zun­gen von In­vest­ment­fonds in­folge der Corona-Krise keine ne­ga­ti­ven steu­er­li­chen Fol­ge­wir­kun­gen auslösen.

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