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Wirtschaftsprüfung

Corona-Pandemie: Auswirkungen auf Cashflow Hedges

Beim Hedge Ac­coun­ting wer­den be­trof­fene Un­ter­neh­men an­ge­sichts der Corona-Pan­de­mie kri­ti­sch un­ter­su­chen müssen, ob die Vor­aus­set­zun­gen für das Hedge Ac­coun­ting über­haupt noch ge­ge­ben sind, wenn sich Grund­ge­schäft und Si­che­rungs­ge­schäft we­sent­lich ändern.

Insb. beim Cash­flow Hedge muss be­ur­teilt wer­den, ob der Ein­tritt von Trans­ak­tio­nen in­folge der Corona-Pan­de­mie wei­ter­hin mit ho­her Wahr­schein­lich­keit er­war­tet wer­den kann oder nicht. Fol­gende Trans­ak­tio­nen, die Teil ei­nes Cash­flow Hedges sind, könn­ten von den Aus­wir­kun­gen der Corona-Pan­de­mie be­trof­fen sein:

  • Ver­kaufs- oder Kauf­vo­lu­mina, die un­ter den ur­sprüng­lich pro­gnos­ti­zier­ten Wer­ten lie­gen,
  • ge­plante Schuld­ver­schrei­bun­gen, die verzögert oder an­nul­liert wer­den, so­dass die Zins­zah­lun­gen un­ter das ur­sprüng­lich pro­gnos­ti­zierte Ni­veau fal­len und
  • verspätete oder stor­nierte Un­ter­neh­mens­ak­qui­si­tio­nen oder -verkäufe.

Ist der Ein­tritt ei­ner er­war­te­ten Trans­ak­tion nicht mehr hoch­wahr­schein­lich, dann ist die Si­che­rungs­be­zie­hung pro­spek­tiv zu be­en­den und der Be­trag aus der Cash­flow Hedge-Rück­lage in die Ge­winn- und Ver­lust­rech­nung um­zu­glie­dern. Der (er­satz­weise) Ver­weis auf ein ent­spre­chend höheres Trans­ak­ti­ons­vo­lu­men in einem späte­ren Zeit­raum ist grundsätz­lich nicht möglich, so­fern dies nicht Teil der ur­sprüng­lich ge­plan­ten und hin­rei­chend iden­ti­fi­zier­ten er­war­te­ten Trans­ak­tion war. Hier­von aus­ge­nom­men sind Ein­zelfälle, so­fern die ur­sprüng­lich ge­plante Trans­ak­tion auf­grund ei­nes un­vor­her­seh­ba­ren Er­eig­nis­ses zeit­lich nicht wie ge­plant ein­tritt, al­ler­dings in einem ver­tret­ba­ren Zeit­raum und mit hin­rei­chen­der Si­cher­heit früher oder später durch­geführt wird (vgl. IDW RS HFA 48, Tz. 344 ff.).

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