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Koalitionsausschuss einigt sich auf Corona-Konjunkturpaket

Der Ko­ali­ti­ons­aus­schuss hat sich am 3.6.2020 an­ge­sichts der Corona-Krise auf ein um­fas­sen­des Kon­junk­tur- und Kri­sen­bewälti­gungs­pa­ket verständigt. Da­mit soll auf die welt­weit stark zurück­ge­gan­gene Wirt­schafts­leis­tung rea­giert und die di­rek­ten Fol­gen der Pan­de­mie für die deut­sche Wirt­schaft bekämpft wer­den. Ziel ist nicht nur eine Re­ak­tion auf die Aus­wir­kun­gen der Krise, son­dern ein ak­tiv ge­stal­te­ter in­no­va­ti­ver Mo­der­ni­sie­rungs­schub zur Be­sei­ti­gung be­ste­hen­der De­fi­zite. Dazu wur­den fol­gende Eck­punkte be­schlos­sen.

 

Koalitionsausschuss einigt sich auf Corona-Konjunkturpaket© Adobe Stock

Steuerliche Maßnahmen

  • Be­fris­tete Ab­sen­kung des Mehr­wert­steu­er­sat­zes von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % vom 1.7.2020 bis 31.12.2020
  • Sta­bi­li­sie­rung der So­zi­al­ver­si­che­rungs­beiträge bei ma­xi­mal 40 %
  • Schritt­weise verläss­li­che Sen­kung der EEG-Um­lage ab 2021
  • Ver­schie­bung der Fällig­keit der Ein­fuhr­um­satz­steuer auf den 26. des Fol­ge­mo­nats
  • Ge­setz­li­che Er­wei­te­rung des steu­er­li­chen Ver­lustrück­trags für 2020 auf ma­xi­mal 5 Mio. Euro (bis­her 1 Mio. Euro) bzw. 10 Mio. Euro bei Zu­sam­men­ver­an­la­gung (bis­her 2 Mio. Euro). Nutz­bar­ma­chung des Ver­lustrück­trags be­reits in der Steu­er­erklärung 2019 z. B. über die Bil­dung ei­ner steu­er­li­chen Corona-Rück­lage
  • Einführung ei­ner de­gres­si­ven Ab­schrei­bung für Ab­nut­zung mit einem Fak­tor 2,5 ge­genüber der der­zeit gel­ten­den AfA und ma­xi­mal 25 % pro Jahr für be­weg­li­che Wirt­schaftsgüter des An­la­ge­vermögens in den Steu­er­jah­ren 2020 und 2021.
  • Mo­der­ni­sie­rung des Körper­schaft­steu­er­rechts durch Einführung ei­nes Op­ti­ons­mo­dells zur Körper­schaft­steuer für Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten und die An­he­bung des Ermäßigungs­fak­tors bei Einkünf­ten aus Ge­wer­be­be­trieb auf das Vier­fa­che des Ge­wer­be­steuer-Mess­be­trags.
  • Erhöhung des Frei­be­trags bei der Ge­wer­be­steuer-Hin­zu­rech­nung von 100.000 Euro auf 200.000 Euro

Forschungsförderung

  • Erhöhung des Förd­er­sat­zes bei der steu­er­li­chen For­schungs­zu­lage: Rück­wir­kend ab 1.1.2020 und bis zum 31.12.2025 wird die For­schungs­zu­lage auf eine Be­mes­sungs­grund­lage bis zu 4 Mio. Euro (statt 2 Mio. Euro) pro Un­ter­neh­men gewährt.
  • Fonds zur Pro­jekter­satz­fi­nan­zie­rung für außer­uni­ver­sitäre For­schungs­or­ga­ni­sa­tio­nen, um in der an­wen­dungs­ori­en­tier­ten For­schung die Mit­fi­nan­zie­rungs­pflich­ten für von der Corona-Krise be­trof­fene Un­ter­neh­men zu re­du­zie­ren.

Änderungen im Wirtschaftsrecht

  • Er­leich­te­rung des Neu­starts nach ei­ner In­sol­venz durch Verkürzung des Ent­schul­dungs­ver­fah­rens für natürli­che Per­so­nen auf drei Jahre und Einführung ei­nes vor­in­sol­venz­li­chen Re­struk­tu­rie­rungs­ver­fah­rens im Be­reich der Un­ter­neh­mens­in­sol­ven­zen
  • Tem­poräre Ver­ein­fa­chung des Ver­ga­be­rechts
  • Schaf­fung ei­ner verläss­li­chen Re­ge­lung für den Be­zug von Kurz­ar­bei­ter­geld ab 1.1.2021
  • Schaf­fung at­trak­ti­ver Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gungs­mo­delle, ins­be­son­dere auch bei Start-up-Un­ter­neh­men

Finanzierungshilfen und Anreize

  • Bran­chenüberg­rei­fen­des Pro­gramm für Überbrückungs­hil­fen bei KMU we­gen corona-be­ding­tem Um­satz­aus­fall für die Mo­nate Juni bis Au­gust 2020 un­ter Berück­sich­ti­gung der Be­son­der­hei­ten der be­son­ders be­trof­fe­nen Bran­chen:
    • An­trags­be­rech­ti­gung: Un­ter­neh­men, de­ren Umsätze Corona-be­dingt im April und Mai 2020 min­des­tens 60 % ge­genüber April und Mai 2019 zurück­ge­gan­gen sind und de­ren Um­satzrückgänge Juni bis Au­gust 2020 um min­des­tens 50 % fort­dau­ern
    • Er­stat­tung von bis zu 50 % der fi­xen Be­triebs­kos­ten bei einem Um­satzrück­gang von min­des­tens 50 % ge­genüber dem Vor­jah­res­mo­nat. Bei einem Um­satzrück­gang von mehr als 70 % sind bis zu 80 % der fi­xen Be­triebs­kos­ten er­stat­tungsfähig. Ma­xi­male Er­stat­tung von 150.000 Euro für drei Mo­nate (bei Un­ter­neh­men bis zu fünf Be­schäftig­ten re­gelmäßig max. 9.000 Euro, bei bis zu zehn Be­schäftig­ten max. 15.000 Euro)
    • Gel­tend ge­machte Um­satzrückgänge und fixe Be­triebs­kos­ten sind durch einen Steu­er­be­ra­ter oder Wirt­schaftsprüfer zu prüfen und zu bestäti­gen
    • Ende der An­trags­frist: spätes­tens 31.8.2020
    • Ende der Aus­zah­lungs­frist: 30.11.2020
  • Ein­ma­lige Prämie für KMU für je­den neu ge­schlos­se­nen Aus­bil­dungs­ver­trag in Höhe von 2.000 Euro, wenn sie ihr Aus­bil­dungs­platz­an­ge­bot 2020 im Ver­gleich zu den drei Vor­jah­ren nicht ver­rin­gern; Aus­zah­lung nach Ende der Pro­be­zeit. Un­ter­neh­men, die ihr Aus­bil­dungs­an­ge­bot erhöhen, er­hal­ten für die zusätz­li­chen Aus­bil­dungs­verträge 3.000 Euro.

Maßnahmen für gemeinnützige Organisationen und Kultureinrichtungen

  • Maßnah­men zur Sta­bi­li­sie­rung ge­meinnützi­ger Or­ga­ni­sa­tio­nen mit einem Kre­dit-Son­der­pro­gramm über die KfW
  • Pro­gramm zur Mil­de­rung der Aus­wir­kun­gen der Corona-Pan­de­mie im Kul­tur­be­reich

Förderung von Familien

  • Ein­ma­li­ger Kin­der­bo­nus von 300 Euro für je­des kin­der­geld­be­rech­tigte Kind, der mit dem steu­er­li­chen Kin­der­frei­be­trag ver­gleich­bar mit dem Kin­der­geld ver­rech­net wird. Keine An­rech­nung des Kin­der­bo­nus auf die Grund­si­che­rung.
  • An­he­bung des Ent­las­tungs­be­trags für Al­lein­er­zie­hende von der­zeit 1.908 Euro auf 4.000 Euro für 2020 und 2021

Förderung moderner Antriebstechnologien

  • Aus­rich­tung der Kfz-Steuer an CO2-Emis­sio­nen: Für Neu­zu­las­sun­gen wird die Be­mes­sungs­grund­lage zum 1.1.2021 auf die CO2-Emis­sio­nen pro Ki­lo­me­ter be­zo­gen und ober­halb 95 g CO2/km in Stu­fen an­ge­ho­ben. Die zehnjährige Kraft­fahr­zeug­steu­er­be­frei­ung für reine Elek­tro­fahr­zeuge wird bis zum 31.12.2025 gewährt und bis 31.12.2030 verlängert.
  • In­no­va­ti­onsprämie: Ver­dopp­lung der Um­weltprämie des Bun­des durch An­he­bung der Förde­rung des Bun­des von 3.000 Euro auf 6.000 Euro bei einem Net­to­lis­ten­preis des Elek­tro­fahr­zeugs von ma­xi­mal 40.000 Euro bis 31.12.2021. Zusätz­lich An­he­bung der Kauf­preis­grenze von 40.000 Euro auf 60.000 Euro bei der Dienst­wa­gen­be­steue­rung mit 0,25%.
  • Eu­ro­pa­wei­tes Flot­te­ner­neue­rungs­pro­gramm 2020/21 für schwere Nutz­fahr­zeuge: Zu­schuss von 15.000 Euro beim Aus­tausch von Euro 5-LKW und 10.000 Euro beim Aus­tausch von Euro 3 oder Euro 4-Fahr­zeu­gen

Hinweis

Zeit­kri­ti­sche steu­er­li­che Maßnah­men sol­len kurz­fris­tig mit dem Zwei­ten Corona-Steu­er­hil­fe­ge­setz um­ge­setzt wer­den, das be­reits am 12.6.2020 ins Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren ein­ge­bracht wurde und des­sen Be­schluss am 29.6.2020 er­war­tet wird.

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