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BVerfG zu Schmerzensgeldklagen: Bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden

Urteil des BVerfG vom 28.1.2013 - 1 BvR 274/12

Schwie­rige, bis­lang un­geklärte Rechts- und Tat­fra­gen dürfen nicht im Pro­zess­kos­ten­hil­fe­ver­fah­ren ent­schie­den wer­den, son­dern müssen auch von Un­be­mit­tel­ten ei­ner pro­zes­sua­len Klärung zu­geführt wer­den können. Zu­dem läuft es dem Ge­bot der Rechts­schutz­gleich­heit zu­wi­der, wenn der un­be­mit­tel­ten Par­tei - we­gen Feh­lens der Er­folgs­aus­sich­ten ih­res Rechts­schutz­be­geh­rens - Pro­zess­kos­ten­hilfe ver­wei­gert wird, ob­wohl eine Be­weis­auf­nahme ernst­haft in Be­tracht kommt.

Der Sach­ver­halt:
Der Be­schwer­deführer war we­gen ei­nes Herz­lei­dens in me­di­zi­ni­scher Be­hand­lung. Das be­han­delnde Kran­ken­haus lehnte die Auf­nahme auf die War­te­liste für die Or­gan­ver­mitt­lung zur Herz­trans­plan­ta­tion ab, weil auf­grund gra­vie­ren­der Verständi­gungs­pro­bleme und der feh­len­den Si­cher­heit der sog. "Com­pli­ance" - also der Mit­wir­kung des Pa­ti­en­ten bei der Vor- und Nach­be­hand­lung - keine In­di­ka­tion zur Herz­trans­plan­ta­tion vor­liege.

Nach­dem der Be­schwer­deführer auf Ver­an­las­sung ei­nes an­de­ren Kran­ken­hau­ses auf die War­te­liste ge­nom­men wor­den war, be­gehrte er Pro­zess­kos­ten­hilfe für eine Schmer­zens­geld­klage ge­gen das ur­sprüng­lich be­han­delnde Kran­ken­haus. Durch die Nicht­auf­nahme auf die War­te­liste al­lein we­gen feh­len­der Sprach­kennt­nisse habe die Kli­nik ihn dis­kri­mi­niert und sein all­ge­mei­nes Persönlich­keits­recht ver­letzt.

Das LG lehnte die Pro­zess­kos­ten­hilfe ab. Ein An­spruch nach dem AGG scheide aus, weil hier­von eine Be­nach­tei­li­gung auf­grund der Sprache nicht ge­schützt sei. Das OLG wies die so­for­tige Be­schwerde zurück. Das BVerfG hat der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Ver­fas­sungs­be­schwerde statt­ge­ge­ben und die Sa­che zur er­neu­ten Ent­schei­dung an das OLG zurück­ge­wie­sen.

Die Gründe:
Die an­ge­grif­fe­nen Be­schlüsse ver­letz­ten den Be­schwer­deführer in sei­nem Grund­recht aus Art. 3 Abs. 1 (Gleich­heits­satz) i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG (Rechts­staats­prin­zip).

Schwie­rige, bis­lang un­geklärte Rechts- und Tat­fra­gen dürfen nicht im Pro­zess­kos­ten­hil­fe­ver­fah­ren ent­schie­den wer­den, son­dern müssen auch von Un­be­mit­tel­ten ei­ner pro­zes­sua­len Klärung zu­geführt wer­den können. Zu­dem läuft es dem Ge­bot der Rechts­schutz­gleich­heit zu­wi­der, wenn der un­be­mit­tel­ten Par­tei - we­gen Feh­lens der Er­folgs­aus­sich­ten ih­res Rechts­schutz­be­geh­rens - Pro­zess­kos­ten­hilfe ver­wei­gert wird, ob­wohl eine Be­weis­auf­nahme ernst­haft in Be­tracht kommt und keine kon­kre­ten und nach­voll­zieh­ba­ren An­halts­punkte dafür vor­lie­gen, dass die Be­weis­auf­nahme mit großer Wahr­schein­lich­keit zum Nach­teil des Be­schwer­deführers aus­ge­hen würde.

In­fol­ge­des­sen hat­ten die Aus­gangs­ge­richte die An­for­de­run­gen an die Er­folgs­aus­sicht der be­ab­sich­tig­ten Rechts­ver­fol­gung über­spannt und da­durch den Zweck der Pro­zess­kos­ten­hilfe ver­fehlt, dem Un­be­mit­tel­ten den weit­ge­hend glei­chen Zu­gang zu Ge­richt zu ermögli­chen. Sie hat­ten schwie­rige und bis­lang un­geklärte Rechts­fra­gen im Pro­zess­kos­ten­hil­fe­ver­fah­ren ent­schie­den. Schließlich wird in der Li­te­ra­tur be­reits for­mal die Ermäch­ti­gung der Bun­desärz­te­kam­mer zum Er­lass von Richt­li­nien in Frage ge­stellt. In­halt­lich wird an den Richt­li­nien kri­ti­siert, dass die un­zu­rei­chende Mit­wir­kung des Pa­ti­en­ten zu ei­ner Kon­tra­in­di­ka­tion ge­gen die Auf­nahme in die War­te­liste führen kann. So­weit die Richt­li­nien fer­ner vor­se­hen, dass die un­zu­rei­chende Mit­wir­kung auch auf sprach­li­chen Verständi­gungs­schwie­rig­kei­ten be­ru­hen kann, lasse dies die Möglich­keit außer Acht, einen Dol­met­scher hin­zu­zu­zie­hen.

Eine Ver­let­zung der Rechts­schutz­gleich­heit lag außer­dem darin, dass die Aus­gangs­ge­richte Pro­zess­kos­ten­hilfe ver­wei­gert hat­ten, ob­wohl eine Be­weis­auf­nahme ernst­haft in Be­tracht kam. Für die strei­tige Frage, ob ein Ge­spräch des Be­schwer­deführers mit ei­ner psy­cho­lo­gi­sch er­fah­re­nen Per­son statt­ge­fun­den hatte, kam eine Be­weis­auf­nahme ernst­haft in Be­tracht. Diese Frage war ent­schei­dungs­er­heb­lich, da nach den Richt­li­nien der Rat ei­ner psy­cho­lo­gi­sch er­fah­re­nen Per­son ein­zu­ho­len ist, be­vor die Auf­nahme in die War­te­liste endgültig ab­ge­lehnt wird. Im Haupt­sa­che­ver­fah­ren hätte ne­ben der vom Kran­ken­haus be­nann­ten Zeu­gin auch der Be­schwer­deführer ver­nom­men bzw. an­gehört wer­den müssen.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BVerfG veröff­ent­licht.
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